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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.11.2005
Aktenzeichen: VII B 54/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 71 Abs. 2
FGO § 76 Abs. 1 Satz 1
FGO § 76 Abs. 1 Satz 2
FGO § 78 Abs. 1 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist ein Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) über Umsatzsteuer 1990, der einen vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) noch zu entrichtenden Betrag in Höhe von 30 050,10 DM ausweist.

Der Kläger hatte im November 1992 bei dem für ihn seinerzeit zuständigen FA B eine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 abgegeben, die zu einer Festsetzung von ./. 28 097,41 DM und laut Abrechnungsmitteilung des FA B vom 15. Juli 1994 wegen bereits geleisteter Auszahlungen/Umbuchungen in Höhe von 30 396,20 DM zu einem vom Kläger noch zu zahlenden Betrag von 2 298,79 DM führte.

Eine im Juli 1993 vom Kläger abgegebene berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 1990 ergab eine Festsetzung von ./. 30 050,10 DM. Da das FA B diese Erklärung unter einer neu erteilten Steuernummer bearbeitete, versäumte es jedoch, diesen Betrag mit den bereits geleisteten Auszahlungen/Umbuchungen zu verrechnen; es wies den Betrag mit Abrechnungsmitteilung vom 27. Dezember 1993 als Restguthaben aus. Dieses Guthaben wurde am 4. Januar 1994 dem Konto des Klägers gutgeschrieben.

Aufgrund einer Außenprüfung wurde die Umsatzsteuer 1990 auf ./. 29 862 DM festgesetzt und in der entsprechenden Abrechnung der frühere Betrag von 28 097,41 DM als bereits ausgezahlt berücksichtigt. Erst später erhielt das FA Kenntnis, dass das FA B das aufgrund der im Juli 1993 abgegebenen berichtigten Umsatzsteuererklärung 1990 entstandene Guthaben in Höhe von 30 050,10 DM irrtümlich ausgezahlt hatte. Daraufhin erließ das FA den angefochtenen Abrechnungsbescheid.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Kläger gegen die Feststellung, dass das damalige Guthaben von 30 050,10 DM zu Unrecht erstattet worden sei, keine überzeugenden Einwendungen erhoben habe. Insbesondere sei dieser Betrag auch nicht in den vom FA übernommenen Salden des FA B enthalten gewesen, da das FA B die berichtigte Umsatzsteuererklärung 1990 unter einer neu erteilten Steuernummer bearbeitet habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe zum Teil nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. a) Die von der Beschwerde gerügte Verletzung des Rechts auf Gehör liegt nicht vor. Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) wird den Beteiligten dadurch gewährt, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem Sachverhalt zu äußern, der einer gerichtlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden soll. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass dem Kläger die vollständigen Verwaltungsakten, insbesondere die Verwaltungsakten des FA B nicht vorgelegt worden seien, wird indes eine Gehörsverletzung durch das FG nicht begründet. Zwar ist das den Beteiligten nach § 78 Abs. 1 FGO zustehende Recht auf Akteneinsicht Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 78 Rz. 1). Jedoch besteht das Recht der Beteiligten auf Akteneinsicht nach § 78 Abs. 1 Satz 1 FGO nur hinsichtlich der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten. Bei letzteren handelt es sich um diejenigen Akten, welche dem Gericht tatsächlich vorliegen, weil sie ihm von der Behörde gemäß § 71 Abs. 2 FGO übersandt oder weil sie vom Gericht nach § 76 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGO beigezogen worden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 1999 VII B 131/99, BFH/NV 2000, 78). Das Recht, diese Akten einzusehen, ist dem Kläger jedoch nicht versagt worden; vielmehr hat er am ... Einsicht in die dem FG vorgelegten Akten genommen.

b) Soweit die Beschwerde bemängelt, dass das FA dem FG nicht alle Akten vorgelegt habe, wird ein Verfahrensmangel auf Seiten des FG nicht dargelegt.

c) Soweit die Beschwerde rügt, dass das FG seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt habe, weil es die Beiziehung von Akten des FA B oder die Einholung weiterer Auskünfte unterlassen habe, ist es weder schlüssig dargelegt noch ersichtlich, dass eine solche Aktenanforderung bzw. Auskunftseinholung vom Kläger beantragt und ihr Unterlassen in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder dass sich dem FG eine solche Sachverhaltsaufklärung auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.

Das FG hat das Vorbringen des Klägers, dass der in der Abrechnungsmitteilung des FA B vom 15. Juli 1994 ausgewiesene Auszahlungs-/Umbuchungsbetrag von 30 396,20 DM tatsächlich nicht ausgezahlt worden sei, als neben der Sache liegend angesehen, weil dieser Betrag offensichtlich nicht in einer Summe ausgezahlt worden sei, sondern es sich vielmehr um die Erstattungen aus den einzelnen Voranmeldungen des Jahres 1990 gehandelt habe. Dass in diesem Auszahlungs-/Umbuchungsbetrag von 30 396,20 DM der an den Kläger geleistete Auszahlungsbetrag von 30 050,10 DM bereits enthalten gewesen sei, hat das FG unter Hinweis auf die andere Steuernummer, unter der die berichtigte Umsatzsteuererklärung 1990 bearbeitet worden war, verneint. Aufgrund dieser Tatsachenwürdigung mussten sich dem FG weitere Aufklärungsmaßnahmen nicht aufdrängen.

Die Beschwerde bezeichnet im Übrigen keine konkreten Aufklärungsmaßnahmen, die das FG hätte ergreifen müssen, und legt auch nicht dar, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen, sondern bietet mehrere denkbare Möglichkeiten an, nämlich dass der Auszahlungsbetrag von 30 050,10 DM in dem Betrag von 30 396,20 DM enthalten gewesen sei oder dass ein Übertragungsfehler vorgelegen habe.

2. Zu den weiteren geltend gemachten Zulassungsgründen trägt die Beschwerde vor, dass das FG zu Unrecht von einer Beweislastumkehr zu Lasten des Klägers ausgegangen sei, wobei sie verkennt, dass das FG die Tatsachen nicht als nicht aufgeklärt angesehen und somit keine Beweislastentscheidung getroffen hat.

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