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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.07.2000
Aktenzeichen: VII B 57/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) gerichtete Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller), mit der er sein Anliegen weiterverfolgt, hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen reicht nicht aus, um die Würdigung des Finanzgerichts (FG), dass der Antragsteller Abgabenschuldner geworden ist, ernsthaft in Zweifel zu ziehen.

Der Antragsteller führt selbst aus, sein Vortrag, nicht er, sondern der "Litauer" habe die Zigaretten erworben, könne derzeit noch nicht unter Beweis gestellt werden. Ob die vom Antragsteller angeblich unternommenen Versuche zur Ermittlung von dessen Anschrift in Litauen zum Erfolg führen werden, erscheint ungewiss.

Insbesondere ist das Vorbringen des Antragstellers, er sei nur Fahrer des PKW gewesen, in dem er die Zigaretten für den B transportiert habe, und ihm sei nicht bekannt gewesen, dass es sich dabei um unversteuerte Zigaretten gehandelt habe, nicht ausreichend, um das sich nach dem Akteninhalt aufdrängende Ergebnis zu widerlegen, dass der Antragsteller Zollschuldner nach Art. 202 Abs. 3 Anstrich 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) geworden ist. Denn wie das FG zutreffend ausgeführt hat, kann auch der Fremdbesitzer Zollschuldner sein. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass derjenige, der einen PKW lenkt, über den er im Rahmen seines Besitzrechts verfügungsberechtigt ist, auch zumindest (Fremd-)Besitzer der darin beförderten Waren ist (vgl. Senatsurteil vom 20. Januar 1998 VII R 57/97, BFH/NV 1998, 893, m.w.N.). Hat der Besitzer eines PKW --wie im Streitfall vom Antragsteller zugestanden-- davon Kenntnis, dass er Zigaretten in größerer Menge befördert, ohne genau zu wissen, zu welchem Zweck diese an wen befördert werden, so hätte er angesichts dessen, dass eine solche Gelegenheitsbeförderung nicht die übliche Art und Weise ist, in der verzollte und versteuerte Zigaretten transportiert werden, vernünftigerweise wissen müssen, dass es sich dabei um vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbrachte Waren handeln muss, auf denen eine Einfuhrabgabenschuld ruht.

Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat ab, weil er die Ausführungen des FG für überzeugend hält (§ 113 Abs. 2 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung).



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