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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.11.1997
Aktenzeichen: VII B 57/97
Rechtsgebiete: VO (EWG), FGO


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 220 Abs. 2 Buchst. b
VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 871
FGO § 74
FGO § 100 Abs. 1
FGO § 110 Abs. 1 Satz 1
BUNDESFINANZHOF

Im Klageverfahren gegen den Bescheid, mit dem das HZA Zoll nacherhoben hat, ist das FG nicht verpflichtet, die Verhandlung auszusetzen, bis das HZA eine Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft darüber eingeholt hat, ob nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK aus Gründen des Vertrauensschutzes von einer nachträglichen buchmäßigen Erfassung des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrages abzusehen ist.

VO (EWG) Nr. 2913/92 (ZK) Art. 220 Abs. 2 Buchst. b VO (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) Art. 871 FGO § 74, § 100 Abs. 1, § 110 Abs. 1 Satz 1

Beschluß vom 25. November 1997 - VII B 57/97

Vorinstanz: FG Hamburg (ZfZ 1997, 277)


Gründe

I.

Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ließ Waren mit Ursprung Malaysia zum freien Verkehr abfertigen. Dabei wurden die Ursprungszeugnisse vorgelegt, jedoch keine Anträge auf Anrechnung auf einen Zollplafond oder auf Anwendung einer Zollpräferenz gestellt. Die Zollstelle fertigte die Waren unter Erhebung von Zoll (EURO) und Einfuhrumsatzsteuer zum freien Verkehr ab. Nachdem die Klägerin im Einspruchsverfahren den Antrag gestellt hatte, die waren nachträglich als präferenzbegünstigt zu behandeln, erstattete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) der Klägerin den erhobenen Zoll in Höhe von insgesamt ... DM. Nach nochmaliger Prüfung änderte das HZA seine Meinung und erhob mit Steueränderungsbescheid den zuvor erstatteten Betrag nach. Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) erkannte mit dem in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1997, 277 veröffentlichten Urteil, daß eine Zollpräferenz in der Form des Zollsatzes "frei" zwar nicht gewährt werden könne, das HZA aber den auf die Einfuhren entfallenden Zoll nicht hätte nacherheben dürfen, weil die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) im Streitfall erfüllt seien. Es sei nicht erforderlich gewesen, das Verfahren nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, um dem HZA Gelegenheit zu geben, eine Entscheidung der Kommission nach Art. 871 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodex-Durchführungsverordnung --ZKDVO--) der Kommission vom 2. Juli 1993 ABlEG Nr. L 253/1) einzuholen.

Mit der Beschwerde wendet sich das HZA gegen die Nichtzulassung der Revision. Es sieht einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) darin, daß das FG dem Antrag des HZA nicht gefolgt sei, der folgenden Wortlaut hatte:

"Sollte der Vortrag des HZA nicht greifen und das Finanzgericht in der Beurteilung des Streitfalles zu einem anderen Ergebnis kommen, wird beantragt, das Finanzgericht möge das Klageverfahren gem. § 74 FGO aussetzen, um dem Hauptzollamt Gelegenheit zu geben, im Rahmen des Art. 871 ZK-DVO eine Entscheidung der Kommission über die Anwendbarkeit des Art. 220 Abs. 2 lit. b) ZK herbeizuführen."

Die Klägerin hält die begehrte Zulassung der Revision für unbegründet.

II.

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor. Das FG hat zu Recht die beantragte Aussetzung des Verfahrens verweigert und in der Sache entschieden, ohne die Einholung einer Entscheidung der Kommission nach Art. 871 ZKDVO durch das HZA abzuwarten.

a) Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO lagen entgegen der Auffassung des HZA nicht vor. Voraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens ist, daß die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Ein solches vorgreifliches Rechtsverhältnis, das das HZA in dem Entscheidungsverfahren nach Art. 871 ff. ZKDVO sieht, bestand im Streitfall nicht.

Art. 871 ZKDVO stimmt inhaltlich --soweit hier erheblich-- mit der von ihm ersetzten Vorschrift des Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2164/91 (NacherhebungsDVO) der Kommission vom 23. Juli 1991 (ABlEG Nr. L 201/16) überein. Dazu hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) mehrfach entschieden, die Vorschrift sei dahin auszulegen, daß die zuständigen Behörden des einführenden Mitgliedstaats die Kommission nicht um eine Entscheidung darüber, ob von der Nacherhebung abgesehen werden kann, ersuchen müssen, wenn nach ihrer Auffassung die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 (ABIEG Nr. L 197/1) --jetzt Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK-- nicht erfüllt sind (EuGH, Urteile vom 14. Mai 1996 C-153/94 und C-204/94, EuGHE 1996, I-2465 Rndnr. 81; vom 27. Juni 1991 C-348/89, EuGHE 1991, I-3277 Rndnr. 32, und vom 26. Juni 1990 C-64/89, EuGHE 1990, I-2535 Rndnr. 14; im Anschluß daran auch Senatsurteil vom 2. Mai 1991 VII R 117/89, BFH/NV 1992, 420). Diese Auslegung trifft in gleicher Weise für den im Streitfall maßgebenden Art. 871 ZKDVO zu. Danach sind der Kommission nur solche Fälle zur Prüfung vorzulegen, in denen die nationale Zollbehörde der Auffassung ist, daß ein Absehen von der Nacherhebung aus den in Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK genannten Gründen in Betracht kommt.

Anders als die Zollbehörden sind die Gerichte aber nicht verpflichtet, den Fall der Kommission zur Prüfung vorzulegen, wenn sie zu dem Ergebnis kommen, daß die Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK vorliegen. Denn Art. 871 ZKDVO richtet sich nur an die Zollbehörden, nicht an die Gerichte, die bereits nach Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet sind, den EuGH um eine Vorabentscheidung der sich bei Auslegung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK eventuell ergebenden Zweifelsfragen zu ersuchen. Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung des Art. 871, die nur für den Fall, daß bereits die Zollbehörde von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung absehen möchte und deshalb nicht mit einer gerichtlichen Überprüfung --bei Zweifeln über die Auslegung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK durch den EuGH-- zu rechnen ist, eine Kontrolle durch ein Organ der Europäischen Gemeinschaft (hier die Kommission) sicherstellen will (vgl. EuGH in EuGHE 1990, I-2535 Rndnr. 13).

Daraus ergibt sich eine deutliche Trennung zwischen dem Verwaltungsverfahren einerseits und dem gerichtlichen Verfahren andererseits, die dazu führt, daß eine Vorlage des Falles an die Kommission nicht mehr in Betracht kommt, wenn die Sache gerichtshängig geworden ist, nachdem die Zollbehörde die Abgaben nacherhoben und damit ausdrücklich oder implizit das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK für ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung verneint hat.

Für die Entscheidung des FG über die Rechtmäßigkeit des Nacherhebungsbescheides in Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK konnte daher auch eine Entscheidung der Kommission nicht vorgreiflich sein, weil das FG nur über den angefochtenen Nacherhebungsbescheid der Zollbehörde, der ohne vorherige Einschaltung der Kommission ergehen konnte, nicht aber darüber zu entscheiden hatte, ob das HZA im Rahmen von Art. 871 ZKDVO von der Nacherhebung absehen durfte. Deshalb war der Umstand, daß das HZA eine Vorlage der Sache an die Kommission für den Fall erwog, daß das FG das Vorliegen der Voraussetzungen bejahen sollte, für das FG unbeachtlich und konnte nicht zu einer Aussetzung des Verfahrens führen. Eine andere Entscheidung würde bedeuten, daß das Urteil des FG über den Anspruch der Klägerin nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK von einer Entscheidung der Kommission abhängig gemacht würde, ohne daß dafür nach nationalem Recht oder Gemeinschaftsrecht eine Notwendigkeit besteht.

Auch das Bedürfnis nach einheitlicher Anwendung des Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK in der Gemeinschaft gebietet keine andere Entscheidung. Diesem Bedürfnis wird ausreichend dadurch Rechnung getragen, daß das HZA den Anspruch der Klägerin auf Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nur nach vorheriger Einholung einer Entscheidung der Kommission bejahen kann und das nationale Gericht, sofern es mit der Klage gegen einen Nachforderungsbescheid befaßt ist, der den Anspruch auf ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK verneint, bei Zweifeln über die Auslegung dieser Vorschrift eine Vorabentscheidung des EuGH einholen muß.

b) Schließlich war die Aussetzung des Verfahrens auch nicht unter dem Gesichtspunkt geboten, den Beteiligten ein weiteres Verfahren zu ersparen, das sich möglicherweise aufgrund einer neuen Entscheidung des HZA über die Nachforderung nach Vorlage des Falles an die Kommission ergeben könnte.

Der Senat hat zwar in seinem Urteil in BFH/NV 1992, 420, 422 ausgeführt, daß das HZA durch die Rechtskraft der finanzgerichtlichen Entscheidung über den Nacherhebungsbescheid nicht gehindert sei, eine Entscheidung der Kommission über die Nichterhebung der Abgaben herbeizuführen und bei negativer Entscheidung der Kommission erneut einen Nachforderungsbescheid zu erlassen. Der Senat hält jedoch nach erneuter Prüfung an dieser, im übrigen nur als obiter dictum geäußerten Auffassung nicht mehr fest. Entscheidungsgegenstand, auf den sich die Bindungswirkung des finanzgerichtlichen Urteils nach § 110 Abs. 1 FGO erstreckt, ist nämlich nicht allein der ohne Mitwirkung der Kommission ergangene Nachforderungsbescheid des HZA, sondern der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Lebenssachverhalt, der den Anspruch der Klägerin auf Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung nach Art. 220 Abs. 2 Buchst. b ZK ausfüllt. Insoweit ist daher das HZA mit der rechtskräftigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides, durch die das FG selbst über das Bestehen eines Anspruchs auf ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung entschieden hat (selbstentscheidende Aufhebung des Verwaltungsakts, s. dazu Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 100 FGO Tz. 7), nach § 100 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO gebunden an die rechtliche Beurteilung des FG, die der Aufhebung zugrunde liegt, und an die tatsächliche soweit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Für eine erneute Entscheidung des HZA über das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der nachträglichen buchmäßigen Erfassung wäre daher nur Raum, wenn nachträglich neue Tatsachen und Beweismittel bekannt würden. Diese Voraussetzung würde aber nicht dadurch erfüllt, daß eine von der Auffassung des Gerichts abweichende Entscheidung der Kommission erginge. Eine solche wäre im Hinblick auf die bereits über den selben Sachverhalt vorliegende Gerichtsentscheidung unbeachtlich. Da es somit dem HZA nach dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens verwehrt wäre, erneut über die nachträgliche buchmäßige Erfassung aufgrund einer nunmehr eingeholten Entscheidung der Kommission zu befinden, bestand keine Veranlassung für das FG, das Verfahren bis zum Ergehen einer solchen Entscheidung der Kommission mit dem Ziel auszusetzen, der Klägerin nach Abschluß dieses Verfahrens einen weiteren Rechtsstreit über die Sache zu ersparen.

Ende der Entscheidung

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