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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.11.2002
Aktenzeichen: VII B 58/02
Rechtsgebiete: StBerG, ZPO, FGO


Vorschriften:

StBerG § 32 Abs. 3
StBerG § 50 Abs. 1 Satz 2
StBerG § 50 Abs. 2
StBerG § 164a Abs. 2
ZPO § 42
ZPO § 44 Abs. 3
ZPO § 244
ZPO § 249
ZPO § 249 Abs. 3
FGO § 62a
FGO § 62 Abs. 3 Satz 5
FGO § 69 Abs. 5 Satz 1
FGO § 74
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) hat die Anerkennung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) mit Bescheid vom 20. April 2001 widerrufen, weil die Klägerin keinen Sitz im Inland habe und damit auch keiner Steuerberaterkammer als Mitglied angehöre. Die Steuerberaterkammer verwies darauf, dass der im Gesellschaftsvertrag festgelegte und in das Handelsregister eingetragene oder einzutragende Sitz mit dem Ort der beruflichen Niederlassung übereinstimmen müsse, d.h. Rechts- und Verwaltungssitz müssten identisch sein. Die Klägerin habe ihren Sitz ins Ausland verlegt und mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 ausdrücklich erklärt, die Gesellschaft habe derzeit im Inland keinen Sitz. Hinzu komme, dass der Geschäftsführer der Klägerin mit der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland seiner Verpflichtung zur verantwortlichen Führung der Gesellschaft nicht mehr nachkommen könne und auch die Residenzpflicht am Ort der Verwaltung der Klägerin nicht erfülle. Auf die im Briefkopf der Gesellschaft ebenfalls aufgeführte Frau S, die danach vor Ort residieren solle, lasse sich die Residenzpflicht nicht übertragen, weil sie keine Steuerberaterin sei.

Die gegen den Widerrufsbescheid erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte im Einzelnen aus, die Steuerberaterkammer habe die Anerkennung mit Recht widerrufen, weil die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich weggefallen seien. Steuerberatungsgesellschaften müssten ihren Sitz im Inland haben. Die Klägerin habe keinen Sitz im Inland. Sitz der Klägerin könne nach den Ausführungen des FG nur D in den Niederlanden sein.

Selbst wenn ein solcher Sitz für eine deutsche Steuerberatungsgesellschaft zulässig wäre, blieben aber die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) unerfüllt, weil dort weder der Geschäftsführer noch seine Angestellte eine berufliche Niederlassung hätten. Die Klägerin werde dort auch nicht verantwortlich i.S. von § 32 Abs. 3 StBerG von ihnen geleitet; entsprechende Nachweise habe die Klägerin nicht erbracht.

Die Anerkennung sei auch deswegen zu Recht widerrufen worden, weil die Klägerin gegen § 50 Abs. 2 StBerG verstoße, indem sie sich von ihrer Angestellten S vertreten lasse, die über keine der in § 50 Abs. 2 StBerG geforderten Qualifikationen verfüge.

Die Rüge der Klägerin, die Verwaltungsakten seien nicht beigezogen und ihr sei keine Akteneinsicht gewährt worden, sei unbegründet. Das unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung gestellte Ablehnungsgesuch sei --wie das FG ebenfalls weiter ausführt-- missbräuchlich und deshalb unzulässig.

Mit ihrer mit Schriftsätzen vom 14. März 2002 und vom 5. August 2002 begründeten Nichtzulassungsbeschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG. Außerdem beantragt sie die Aussetzung des Verfahrens, bis zur Entscheidung über das seitens der Staatsanwaltschaft eingeleitete Strafverfahren gegen den Vorsitzenden Richter des FG und den Beisitzer wegen Rechtsbeugung und Verleumdung, "alles zum Nachteil des Geschäftsführers der Klägerin und Prozessbevollmächtigten u.a.".

II. 1. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 14. Februar 2002 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde und der gestellte Antrag auf Aussetzung des Verfahrens sind nicht deswegen unstatthaft, weil die Klägerin durch den damaligen Steuerberater als Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, dessen Bestellung als Steuerberater inzwischen widerrufen worden ist. Zwar führt der Widerruf der Bestellung des Prozessbevollmächtigten als Steuerberater, der mit der Zustellung des Senatsbeschlusses ... am 28. August 2002 rechtskräftig geworden ist, dazu, dass er die Voraussetzungen des § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht mehr erfüllt und deshalb vor dem Bundesfinanzhof (BFH) nicht vertretungsbefugt ist. Das hat aber nicht zur Folge, dass die vorher vorgenommenen Prozesshandlungen --hier die Nichtzulassungsbeschwerde und der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens-- unstatthaft sind. Denn Prozesshandlungen, die bis zu dem Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Widerruf rechtskräftig wird, bleiben wirksam (vgl. Senatsurteil vom 24. Oktober 1978 VII R 17/77, BFHE 126, 506, BStBl II 1979, 265, allerdings zum Fall der Niederlegung des Mandats). Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sind im Streitfall wirksam vorgenommen worden. Denn nach § 164a Abs. 2 StBerG i.V.m. § 69 Abs. 5 Satz 1 FGO hemmt die Erhebung der Klage gegen den Widerrufsbescheid dessen Vollziehung mit der Folge, dass der Steuerberater bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung darüber seinen Beruf weiterhin rechtmäßig ausübt und somit gemäß § 62a FGO auch vor dem BFH vertretungsbefugt bleibt. Die spätere Entscheidung über das Rechtsmittel wirkt insoweit nicht auf den Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheids zurück.

Allerdings hat der rechtskräftige Widerruf der Bestellung des Prozessbevollmächtigten als Steuerberater in sinngemäßer Anwendung (§ 155 FGO) des § 244 der Zivilprozessordnung (ZPO) die Unterbrechung des Verfahrens zur Folge, weil der Prozessbevollmächtigte vom Zeitpunkt der mit der Zustellung des Senatsbeschlusses ... am 28. August 2002 eingetretenen Rechtskraft des Widerrufsbescheids an nicht mehr die Voraussetzungen des § 62a FGO für eine Vertretungsbefugnis vor dem BFH erfüllt.

Die Wirkungen der Unterbrechung des Verfahrens legt der ebenfalls sinngemäß anzuwendende § 249 ZPO fest. Danach hört der Lauf einer jeden Frist auf und beginnt nach Ende der Unterbrechung neu (Absatz 1); die von einem Beteiligten während der Unterbrechung vorgenommenen Prozesshandlungen sind den anderen Beteiligten gegenüber ohne rechtliche Wirkung (Absatz 2). Zweck dieser Vorschrift ist es danach, den Beteiligten, der prozesshandlungsunfähig geworden ist, weil ihn der ursprünglich von ihm bestellte Prozessbevollmächtigte nicht mehr wirksam vertreten kann, zu schützen. Eines solchen Schutzes bedarf es aber nicht mehr, wenn wie im Streitfall keine Fristen mehr laufen und keine Prozesshandlungen zur wirksamen Wahrnehmung der Interessen des Beteiligten mehr erforderlich sind, weil diese durch die Schriftsätze vom 14. Februar 2002, 14. März 2002 und vom 5. August 2002 bereits in einem Stadium vorgenommen wurden, in dem der Prozessbevollmächtigte noch vertretungsbefugt war (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Februar 1991 V R 117/85, BFHE 163, 410, BStBl II 1991, 466 für den Fall, dass der Prozessbevollmächtigte nach Verzicht auf die mündliche Verhandlung stirbt). Der Zweck der Unterbrechung des Verfahrens erschließt sich auch aus § 249 Abs. 3 ZPO, wonach die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht hindert. Ist wie im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde keine mündliche Verhandlung vorgesehen, so kann in sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmung eine Entscheidung auch während der Unterbrechung des Verfahrens ergehen, wenn keine Fristen mehr laufen, alle erforderlichen Prozesshandlungen vor Eintritt der Unterbrechung vorgenommen worden sind, die Klägerin wegen des Ablaufs der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 FGO) vor Eintritt der Unterbrechung mit weiterem Vortrag zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen ist und darüber hinaus durch Zustellung der Entscheidung keine Frist in Lauf gesetzt wird. Ein neu zu bestellender vor dem BFH vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter könnte daher nichts Entscheidungserhebliches mehr bewirken. Deshalb hat der Senat keine Bedenken, im Streitfall zu entscheiden, ohne dass ein neu zu bestellender vor dem BFH vertretungsbefugter Prozessbevollmächtigter seine Bestellung dem Gericht anzeigt und dieses die Anzeige der Steuerberaterkammer zugestellt hat (§ 244 Abs. 1 ZPO).

Der ehemalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist jedoch nicht mehr im Rubrum als solcher zu nennen. Ihm darf die Entscheidung wegen mangelnder Vertretungsbefugnis auch nicht --wie nach § 62 Abs. 3 Satz 5 FGO vorgesehen-- zugestellt werden. Dies hindert aber die Zustellung der Entscheidung nicht; in Ermangelung eines Prozessbevollmächtigten ist sie der Klägerin selbst zuzustellen (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 163, 410, BStBl II 1991, 466, und Urteil vom 25. Februar 1992 IX R 171/87, BFH/NV 1993, 603).

2. Es besteht kein Anlass, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen.

Das angeblich gegen die genannten, in der Vorinstanz mit der Sache befassten beiden Richter anhängige staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Rechtsbeugung und anderer Delikte ist für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgreiflich. Der Senat hat vielmehr auf Grund des Beschwerdevorbringens der Klägerin selbständig zu beurteilen, ob die prozessrechtlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision vorliegen.

3. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist, soweit sie nicht bereits wegen unzureichender Darlegung der Zulassungsgründe unzulässig ist, jedenfalls unbegründet.

a) Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel die Verletzung ihres Rechts auf Gehör (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO) geltend macht, fehlt es an der ausreichenden Darlegung eines solchen Verfahrensmangels (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Klägerin rügt, dass Tatbestand und Begründung des Urteils vom Vortrag im Verfahren weit abwichen; es sei unbekannt, welche Informationen hier verwendet worden und wo diese hergekommen seien. Soweit sich die Klägerin mit einzelnen Angaben im Tatbestand auseinander setzt und diesbezüglich eine Verletzung ihres Rechts auf Gehör rügen möchte, fehlt es bereits an der Darlegung, inwieweit diese ihrer Ansicht nach zu Unrecht im Tatbestand befindlichen Angaben entscheidungserheblich sind und damit eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf Gehör entscheidungserheblich sein könnte. In Bezug auf einzelne Angaben betont die Klägerin vielmehr selbst, dass nicht ersichtlich sei, inwieweit die beanstandeten Angaben für die Entscheidung relevant sein könnten.

Außerdem rügt die Klägerin die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs, weil sie keine Gelegenheit gehabt habe, zu den Kriterien Stellung zu nehmen, die das FG für das Vorhandensein eines Sitzes der Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) aufgestellt hat. Dass diese Kriterien nicht erfüllt seien, habe das Urteil durch Unterstellung unwahrer Sachverhalte untermauert, zu denen die Klägerin nicht Stellung habe nehmen können. Zur ausreichenden Begründung dieser Rüge durch die Klägerin fehlt es an Ausführungen dazu, was die Klägerin bei Gewährung rechtlichen Gehörs insoweit vorgetragen hätte und inwiefern solche Ausführungen die Entscheidung hätten beeinflussen können. Die bloße Behauptung, die Sachverhalte, auf die sich das FG stütze, seien unwahr, genügt nicht. Sie wird auch nicht durch die Ausführungen der Klägerin unter dem Abschnitt "Übergehen von Beweisantritten" in ihrem Schriftsatz vom 14. März 2002 ausreichend substantiiert (s. dazu im Folgenden unter Buchst. b).

b) Der weiter geltend gemachte Verfahrensmangel verletzter Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) durch Übergehen von Beweisantritten ist nicht begründet. Denn das FG hat einen Beweis der Klägerin dafür, dass die Kriterien, die das Gericht für das Vorhandensein eines Sitzes der Klägerin in der Bundesrepublik aufgestellt hat, erfüllt sind, nicht übergangen. Einen solchen Beweisantrag hat die Klägerin nicht gestellt. Zwar hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 23. Mai 2001 für den Fall, dass ihr Sachvortrag in der Klageschrift insgesamt oder partiell bestritten werden sollte, Beweis durch Zuziehung der Verwaltungsakten, Zeugnis des Rechtsanwalts R, ggf. weitere Zeugnisse N.N. und ggf. nach Art und Umfang des Bestreitens, Vorlage weiterer Urkunden angeboten. Darin liegt aber kein ausreichend bestimmter Beweisantrag, den das FG übergangen hat. Für einen solchen wäre es erforderlich gewesen, auch das Beweisthema und das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen genau anzugeben. Diese Voraussetzung erfüllt das in Bezug genommene Beweisangebot der Klägerin nicht. Es ist daher unsubstantiiert und bot für das FG keine Veranlassung, ihm nachzugehen (vgl. BFH-Urteil vom 21. Juni 1988 VII R 135/85, BFHE 153, 393, BStBl II 1988, 841).

c) Die Zurückweisung des gemäß § 51 FGO i.V.m. § 42 ZPO gestellten Befangenheitsantrags gegen den Vorsitzenden Richter und den beisitzenden Richter des entscheidenden Senats des FG als missbräuchlich ist nicht zu beanstanden.

Ist ein Befangenheitsantrag als missbräuchlich und damit als unzulässig anzusehen, so bedarf es vor einer Entscheidung über den Antrag nicht der nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO sonst erforderlichen dienstlichen Stellungnahme der betroffenen Richter (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 1996 VII B 122/95, BFH/NV 1996, 489, und vom 7. Dezember 1999 IV S 10/99, BFH/NV 2000, 594). In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, sondern es kann im Urteil darüber mitentschieden werden (vgl. BFH-Beschluss vom 31. August 1999 V B 53/97, V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).

Maßgeblich dafür, ob der Antrag zu Recht als missbräuchlich abgelehnt worden ist, sind die im Antrag vorgebrachten Gründe; später geltend gemachte Gründe können nicht berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 1998 XI B 22/98, BFH/NV 1999, 348). Schon deshalb kann der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 19. Februar 2002 in dem vor dem BFH in eigener Angelegenheit anhängig gewesenen Verfahren ..., auf den er sich in seinem Schriftsatz vom 14. März 2002 beruft, hier nicht berücksichtigt werden.

Das FG hat den Ablehnungsantrag der Klägerin zu Recht als missbräuchlich angesehen. Angesichts des für die Stellung des Antrags gewählten Zeitpunkts einen Tag vor der mündlichen Verhandlung ist die Vermutung des FG, dass die Klägerin den Antrag hauptsächlich mit dem Ziel gestellt hat, die Verhandlung zu verhindern, nicht von der Hand zu weisen. Außerdem fehlt es dem Antrag auch an der notwendigen Substantiierung. Allein der Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin behauptet, die abgelehnten Richter hätten sich ihm gegenüber strafbarer Handlungen wie Rechtsbeugung und Betrug schuldig gemacht und die Staatsanwaltschaft habe deswegen auf seine Anzeige hin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, reicht für die notwendige Substantiierung der Befangenheit der abgelehnten Richter nicht aus. Die angeblichen Straftatbestände hätten zumindest bezogen auf den jeweils abgelehnten Richter konkretisiert und es hätte angegeben werden müssen, wann und unter welchem Aktenzeichen die angeblichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein sollen.

An der erforderlichen Substantiierung fehlt es auch insoweit, als die Klägerin die Voreingenommenheit der Richter gegenüber der Person des Prozessbevollmächtigten daraus herleitet, dass ihr Fehlverhalten im Parallelverfahren (wohl das Verfahren 8 K 6728/00) selbst für einen objektiven Dritten nicht mehr nachvollziehbar sei. Auch dies ist ein pauschaler Vorwurf, der nicht durch bestimmte Tatsachen konkretisiert ist. Gleichfalls unsubstantiiert ist der Vorwurf, das Ablehnungsgesuch werde unter Benutzung des § 128 Abs. 2 FGO i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 abgewimmelt, weil das gewollte Urteil ja im Konzept schon geschrieben sei.

d) Soweit sich die Klägerin mit der "Gesundheitssituation des Vorsitzenden" befasst, ist nicht ersichtlich, welchen der abschließend in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe sie damit geltend machen will.

e) Schließlich stützt die Klägerin ihre Nichtzulassungsbeschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und auf die erforderliche Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO).

Soweit die Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache gestützt wird, fehlt es für die erforderliche Darlegung dieses Zulassungsgrundes (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) schon an einer von der Klägerin formulierten Rechtsfrage, deren Klärung in dem Revisionsverfahren angestrebt wird und möglich ist.

Inwieweit eine Revisionsentscheidung zur Fortbildung des Rechts erforderlich sein soll, ist aus dem Vorbringen der Klägerin nicht ersichtlich. Auch insoweit hat die Klägerin keine Rechtsfrage formuliert, deren Klärung zur Fortbildung des Rechts in einem Revisionsverfahren erforderlich und möglich wäre (vgl. dazu Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 41). Im Übrigen hat das FG für die Frage des Sitzes der Klägerin gerade nicht auf die staatlichen Grenzen abgestellt, sondern im Gegenteil auch geprüft, ob die Klägerin einen Sitz in den Niederlanden hat und deswegen die Anerkennung hätte behalten können. Es hat aber in der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Satz 2 StBerG einen Widerrufsgrund gesehen.

4. Im Übrigen ergeht der Beschluss nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

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