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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: VII B 60/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 96 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 118 Abs. 2
ZPO § 313d
ZPO § 331 Abs. 1 Satz 1
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Ministerium) wegen der gerichtlichen Anordnung ausgesprochen hat, durch die der Kläger in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt worden ist (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes).

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage gegen den Widerrufsbescheid des Ministeriums abgewiesen, und im wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Bestellung als Steuerberater sei zu widerrufen gewesen, weil der Kläger im Zeitpunkt des Ergehens des Widerrufsbescheides infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt gewesen sei. Es verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben, daß das Ministerium den Widerrufsbescheid aufrechterhalte, obwohl jetzt kein Antrag auf Gesamtvollstreckung mehr anhängig sei. Denn dies wäre nur der Fall, wenn eine Rechtspflicht des Ministeriums zur sofortigen Wiederbestellung des Klägers bestünde, was voraussetze, daß dieser inzwischen in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe. Das sei aber nicht der Fall; die gesamten Verbindlichkeiten des Klägers hätten sich Anfang September 1997 auf rd. ... DM belaufen. Schulden seien zwar für sich allein unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert sei und die Schulden nach Art und Höhe in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden könnten. Selbst auf der Grundlage des eigenen Vorbringens des Klägers sei aber der Schuldendienst nicht gesichert.

Fehle es danach schon an den für eine Wiederbestellung erforderlichen geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, so komme noch hinzu, daß sowohl das Urteil des Landgerichts (LG) ... wie der gegen den Kläger ergangene Strafbefehl wegen der Veruntreuung von Arbeitsentgelt deutlich machten, daß die Besorgnis begründet sei, der Kläger werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen.

Wegen der Nichtzulassung der Revision gegen dieses Urteil hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Verfahrensfehler geltend gemacht werden.

II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Das FG hat weder einen Verfahrensfehler begangen, auf dem sein Urteil beruhen kann, noch hat die Rechtssache die ihr von der Beschwerde zugemessene grundsätzliche Bedeutung.

1. Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nach dem Inhalt des Begriffs "geordnete wirtschaftliche Verhältnisse" ist durch das von der Beschwerde selbst angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 22. August 1995 VII R 63/94 (BFHE 178, 504, BStBl II 1995, 909) im wesentlichen geklärt, soweit sie einer rechtsgrundsätzlichen Klärung zugänglich ist. Danach liegen geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vor, wenn der Steuerberater über regelmäßige Einkünfte verfügt und seine Ausgaben die Einkünfte nicht übersteigen; Schulden sind für sich allein gesehen unschädlich, wenn der Schuldendienst gesichert ist und sie nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerberaters in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können. Die von der Beschwerde im Anschluß an dieses Urteil aufgeworfene Frage, ob wirtchaftliche Verhältnisse geordnet sein können, wenn den Schulden zwar keine liquiden Mittel gegenüberstehen, liquide Mittel jedoch in absehbarer Zeit durch Einziehen von Forderungen entstehen werden, ist ohne weiteres zu bejahen, ohne daß dies der Prüfung in einem Revisionsverfahren bedürfte.

Es ist indes eine im wesentlichen der tatrichterlichen Würdigung im Einzelfall vorbehaltene --vom FG sinngemäß verneinte-- Frage, ob im Falle des Klägers jene Erwartung, daß Forderungen in ausreichendem Umfang eingezogen werden können und dadurch die Schuld getilgt werden kann, begründet ist. Die Beschwerde wendet sich insoweit im Kern lediglich gegen die Richtigkeit der tatrichterlichen Bewertung der wirtschaftlichen Situation des Klägers, ohne daß sich daraus ein Grund für die Zulassung der Revision ergeben könnte. Dasselbe gilt für die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bei langen Stundungszeiträumen vorliegen können. Überdies weist das FA mit Recht darauf hin, daß sich diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde; denn das FG hat die Klage nicht abgewiesen, weil es geordnete wirtschaftliche Verhältnisse bei langfristig gestundeten bzw. in Raten zu begleichenden Schulden für ausgeschlossen gehalten hat, sondern weil es --in für das Revisionsgericht nach § 118 Abs. 2 FGO bindender Weise-- nach den Verhältnissen des Einzelfalls dem Kläger nicht zugetraut hat, trotz der von ihm teilweise erzielten bzw. behaupteten Stundungsvereinbarungen seine wirtschaftlichen Verhältnisse in angemesser Zeit zu ordnen.

2. Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

Das angefochtene Urteil kann nicht darauf beruhen, daß das FG die ausstehenden Forderungen des Klägers nicht berücksichtigt hat. Tragend ist für die Entscheidung des FG die Auffassung, daß die Schulden des Klägers selbst dann nicht ausgeglichen werden könnten, wenn seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen und die von ihm auf deren Grundlage unterstellten durchschnittlichen Jahresgewinne ohne Überprüfung hingenommen würden. Dem hat das FG lediglich sinngemäß den --überdies nicht tragenden-- Hinweis hinzugefügt, daß die angeblichen Außenstände keinen neben jenen Jahresgewinnen zusätzlich zu berücksichtigenden "Liquiditätsfaktor" darstellten, weil sie bereits darin enthalten seien. Selbst wenn aber diese Ausführungen den Vorwurf der Beschwerde rechtfertigten, das FG habe das Wesen einer Einnahme-Überschuß-Rechnung verkannt und unterstellt, daß diese Außenstände enthalte, läge kein Verfahrensmangel, sondern allenfalls ein sachlich-rechtlicher Mangel vor.

Die Ratenzahlungsvereinbarung mit der K, deren Berücksichtigung die Beschwerde vermißt, hat das FG in seinem Urteil ausdrücklich berücksichtigt, wenn es auch offenbar nicht ausgeschlossen hat, daß dem Vorbringen der K, die Vereinbarung sei nicht wirksam, Glauben zu schenken sei. Wenn dies zu Unrecht geschehen sein sollte, läge darin kein Verfahrensmangel.

Die weiteren Rügen der Beschwerde, das FG habe bestimmte Tatsachen unter Verstoß gegen § 96 Abs. 1 FGO nicht berücksichtigt --nämlich daß die Bank dem Kläger in Kenntnis des gesamten Sachverhalts ein Darlehen über 125 000 DM gewährt, also keine Bedenken hinsichtlich seiner Kreditwürdigkeit gehabt habe, und daß der Kläger während der Zeit zwischen den beiden Terminen zur mündlichen Verhandlung seine Verbindlichkeiten um fast ... DM reduziert habe--, sind nicht einmal ordnungsgemäß erhoben. Abgesehen davon, daß nicht genau angegeben ist, aus welchen Aktenstellen sich jene Tatsachen ergeben, ist nicht ausreichend dargelegt, was die Annahme der Beschwerde trägt, das FG habe diese Tatsachen bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen. Denn dies ergibt sich nicht ohne weiteres daraus, daß sie in dem Urteil nicht ausdrücklich erwähnt werden. Grundsätzlich ist vielmehr davon auszugehen, daß ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten und den Akteninhalt nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern auch in Erwägung zieht (vgl. u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. November 1996 VIII B 57/96, BFH/NV 1997, 419). Ein Verstoß gegen seine diesbezüglichen Pflichten läßt sich deshalb nur feststellen, wenn er sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte, die der konkrete Fall dafür bietet, ergibt. Die vorgenannte Vermutung wird hingegen nicht bereits dadurch entkräftet, daß das betreffende Vorbringen nicht in den schriftlichen Entscheidungsgründen angesprochen wird (BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 419). Es hätte folglich im Streitfall zumindest der Darlegung bedurft, daß die Kreditgewährung und die Reduzierung der Schulden für das FG so bedeutsam sein mußten, daß sie einer ausdrücklichen Erwähnung in dem Urteil bedurft hätten, und daß die Nichterwähnung jener Tatsachen aus diesem Grunde den Schluß rechtfertigt, das FG habe sie bei seiner Entscheidung nicht in Rechnung gestellt.

Die Rüge, das FG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, muß ebenfalls scheitern. Auch der diesbezüglich gerügte Verfahrensfehler ist nämlich nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn die Ansicht der Beschwerde, das FG habe den ihm anderweit bekannten, dem Urteil des LG zugrundeliegenden Sachverhalt allein deshalb bei seiner Entscheidung nicht ohne eine diesbezügliche Aufklärung berücksichtigen dürfen, weil das Urteil nach § 313d der Zivilprozeßordnung (ZPO) abgefaßt und nach § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO aufgrund der Säumnis des Klägers ergangen ist, ist für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar. Es ist überdies nicht dargelegt, welche konkreten Erkenntnisse das FG bei weiterer Aufklärung des jenem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalts gewonnen hätte und weshalb diese zu einer anderen Entscheidung hätten führen können. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten hat das FG dem Kläger insoweit im übrigen nicht vorgeworfen, obwohl es nahelag und durch das Unterbleiben eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nicht ausgeschlossen worden wäre.

Von einer näheren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Erläuterung der Gründe seiner Entscheidung sieht der erkennende Senat gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ab.

Ende der Entscheidung

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