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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.10.1999
Aktenzeichen: VII B 61/99
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 69
AO 1977 § 34
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) neben einem Mitgeschäftsführer einer GmbH wegen nicht abgeführter Lohnsteuer nach §§ 69, 34 der Abgabenordnung (AO 1977) für den Zeitraum von November 1995 bis Februar 1996 in Anspruch genommen. Der Kläger bestreitet sein Verschulden im Hinblick darauf, daß die Hausbank der GmbH statt einer mündlich zugesagten Erhöhung des Kontokorrentkredites auf ... DM denselben von voll ausgenutzten ... DM auf ... DM gekürzt habe. In der Folgezeit habe die Bank Überweisungen der GmbH nur noch bezüglich der Nettolöhne ausgeführt, andere Überweisungen, insbesondere auch die der auf die ausgezahlten Löhne entfallenden Lohnsteuer habe die Bank eigenmächtig verweigert. Der Kläger ist der Meinung, die GmbH habe sich zwar in einer Liquiditätskrise befunden, habe aber noch ein verwertbares Grundstück besessen und sei mit der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) wegen einer Liquiditätshilfe ständig im Gespräch gewesen, so daß ihm eine grob fahrlässige Pflichtverletzung nicht vorzuwerfen sei. Jedenfalls sei die Haftung betragsmäßig zu beschränken, weil der GmbH jeweils liquide Mittel nur in Höhe der ausgezahlten Nettolöhne zur Verfügung gestanden hätten. Er hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht (FG) beantragt, über die Liquidität der GmbH im fraglichen Zeitraum und andere Beweisthemen Beweis zu erheben.

Das FG hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe den Haftungstatbestand mit der vollen Auszahlung der Löhne trotz des vorhandenen Liquiditätsengpasses verwirklicht. Auf die Gründe, die zu der schlechten Liquidität der GmbH geführt hätten, komme es nicht an und auf die Aussicht auf zukünftige Besserung der wirtschaftlichen Situation der GmbH hätte sich der Kläger nicht verlassen dürfen. Deshalb habe das FG von einer Beweiserhebung zur Liquidität der GmbH absehen können. Unerheblich sei auch, ob die Bank die Überweisungsaufträge eigenmächtig nicht ausgeführt habe. Auch insoweit sei eine Beweiserhebung unnötig. Der Kläger hätte die Bank zu einer Änderung ihres Verhaltens auffordern oder sein Geschäftsführeramt niederlegen müssen. Eine Reduzierung der Haftungsschuld auf die Lohnsteuer, die auf die tatsächlich ausgezahlten Nettolöhne --verstanden als Bruttolöhne-- entfalle, komme nicht in Betracht, weil die GmbH im Haftungszeitraum nicht nur über den Betrag verfügt habe, den sie zur vollen Auszahlung der Nettolöhne verwendete. Schließlich habe sie die Löhne bis März 1996 ausbezahlt. Auch insoweit habe es keiner Beweisaufnahme bedurft.

II. Die auf Divergenz zu den Senatsentscheidungen vom 26. Juli 1988 VII R 83/87 (BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) und vom 5. November 1991 VII B 116/91 (BFH/NV 1992, 575) und auf den Verfahrensfehler unterlassener Sachaufklärung wegen nichterhobener Beweise gestützte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.

1. Die behauptete Divergenz zu dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859, ist durch die Ausführungen in dem Urteil des FG nicht gegeben. Wenn das FG aus der Tatsache, daß bis zum März 1996 die vollen Löhne ausbezahlt worden seien, gefolgert hat, daß der Gesellschaft bei Auszahlung der Löhne in den Vormonaten ausreichend Mittel zur Verfügung gestanden haben, deckt sich diese Annahme --entgegen der Auffassung des Klägers-- nahezu wortgleich mit den Ausführungen des BFH im vorbezeichneten Urteil unter 3. a der Gründe. Der BFH führt in der zitierten Entscheidung ausdrücklich aus: "Ein Geschäftsführer kann sich nicht darauf berufen, daß ihm während der Dauer eines sich über mehrere Kalendermonate erstreckenden Haftungszeitraums stets nur Zahlungsmittel in Höhe der ausgezahlten Nettolöhne zur Verfügung gestanden hätten und er deshalb nur insoweit hafte, als er bei der jeweils gebotenen Kürzung der Löhne das FA wegen der Lohnsteuer anteilig hätte befriedigen können. Aus der Tatsache, daß über mehrere Monate hinweg die Löhne immer wieder ungekürzt ausgezahlt worden sind, folgt, daß der Geschäftsführer jedenfalls über ausreichende Mittel verfügte, um jeweils die für den vorangegangenen Kalendermonat angemeldete und rückständige Lohnsteuer in voller Höhe an das FA zu entrichten. Wer in Kenntnis der für den Vormonat entstandenen, noch nicht abgeführten Lohnsteuer die Löhne für den laufenden Monat in vollem Umfang auszahlt, handelt vorsätzlich seiner Verpflichtung zuwider und haftet insoweit nach § 69 AO 1977 unbeschränkt." ... "Eine betragsmäßige Beschränkung der Lohnsteuerhaftung kommt deshalb allenfalls für den oder die letzten Monate des Haftungszeitraums in Betracht, wenn nachfolgende Lohnzahlungen nicht mehr erfolgen und auch aus den für die letzte Lohnzahlung verwendeten Mitteln die Lohnsteuerrückstände des Vormonats nicht hätten ausgeglichen werden können."

Von diesen Grundsätzen ist das FG nicht abgewichen, wenn es darlegt, daß die GmbH in den Monaten November 1995 bis Februar 1996 nicht nur über den Betrag verfügt hat, den sie zur Auszahlung der vollen Nettolöhne verwendete, wie sich zweifelsfrei daraus ergebe, daß sie jeweils im Folgemonat mindestens bis März 1996 noch weitere Löhne auszahlte.

Hinsichtlich der behaupteten Divergenz zu der Senatsentscheidung in BFH/NV 1992, 575 fehlt es bereits an der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erforderlichen Gegenüberstellung voneinander abweichender Rechtssätze in der Entscheidung des BFH und der angeblich divergierenden Entscheidung des FG. Die Beschwerde trägt dazu lediglich vor, mit der Auffassung, es sei unerheblich, ob die Bank auf Weisung des Klägers oder eigenmächtig gehandelt habe (wenn diese die Überweisungsaufträge der GmbH bezüglich der Lohnsteuer-Abführung an das FA nicht ausgeführt habe), weil der Kläger die Bank in letzterem Fall zu einem anderen Verhalten drängen oder sein Geschäftsführeramt hätte niederlegen müssen, überdehne das FG die in der zitierten Entscheidung dargelegten Grundsätze. Damit ist eine Divergenz nicht dargetan; insbesondere als die Beschwerde selbst einräumt, daß die angegebene BFH-Entscheidung auf einem anderen Sachverhalt beruht. Entgegen der Auffassung des Klägers bestätigt jedoch gerade diese Entscheidung die vom FG vertretene Meinung, indem der BFH in BFH/NV 1992, 575 ausführt: Ein Geschäftsführer verletzt seine Pflicht, für die Abführung der einbehaltenen Steuern zu sorgen, wenn er sich stillschweigend damit einverstanden erklärt, daß die Bank durch Auswahl der ihr erteilten Überweisungsaufträge ein solches Ergebnis herbeiführt. Ein Geschäftsführer, der auf anderem Wege keine Möglichkeit findet, seine rechtliche Stellung zu verwirklichen und seine Pflichten zu erfüllen, muß entweder von seinem Amt zurücktreten oder Konkursantrag stellen. Nichts anderes führt das FG-Urteil zur Situation des Klägers aus. Im Entscheidungsfall hat der BFH in BFH/NV 1992, 575, 576 eine grob fahrlässige Pflichtverletzung darin gesehen, daß der Geschäftsführer es hinnahm, daß über sieben Monate hinweg zwar die Nettolöhne an die Arbeitnehmer überwiesen, die Steuerabzugsbeträge aber nicht an das FA abgeführt worden waren und der Geschäftsführer nicht einmal vorgetragen habe, daß er sich bei der kreditgebenden Bank darum bemüht habe --ggf. unter Kürzung der Nettolöhne-- eine Überweisung der einbehaltenen Abzugssteuern zu erreichen.

2. Verfahrensfehler des FG sieht der Kläger in mangelnder Sachaufklärung, weil das FG eine beantragte Beweisaufnahme durch Zeugenbefragung unterlassen habe. Themen der Beweisaufnahme sollten sein:

a) daß der GmbH im fraglichen Zeitraum keine ausreichenden Mittel für die Abführung der fälligen Lohnsteuer zur Verfügung gestanden hätten;

b) daß die Bank eigenmächtig nur die Nettolöhne an die Mitarbeiter der GmbH ausbezahlt, die Überweisung der Lohnsteuerabzugsbeträge an das FA jedoch verweigert habe und ob es sich bei den "nur Lohnzahlungen" durch die Bank um eine Erhöhung der Kreditlinie oder um Zuschüsse, die außerhalb der Verfügungsmacht der Geschäftsführer lagen, gehandelt habe;

c) daß nicht die Einschätzung des Klägers hinsichtlich der finanziellen Lage der GmbH, sondern das unredliche Verhalten der BvS letztlich zur Illiquidität und zum Konkurs der Gesellschaft geführt habe.

Der Kläger trägt dazu vor, das FG habe die Rolle der BvS überhaupt nicht zum Anlaß einer Sachaufklärung genommen und die Tatsache, daß schließlich eine öffentlich-rechtliche Anstalt den Konkurs der GmbH verursacht habe, nicht gewürdigt.

Der behauptete Verfahrensmangel unterlassener Beweiserhebung und Sachaufklärung zu den unter a bis c genannten Themen ist nicht gegeben, weil es nach der Auffassung des FG --wie sie aus den Urteilsgründen hervorgeht-- auf die weitere Aufklärung der genannten Beweisfragen nicht ankam. Das FG hat vielmehr in Anwendung der unter 1. zitierten Rechtsprechung des BFH dargelegt, wie sich der Kläger --das Vorliegen der von ihm für beweisbedürftig gehaltenen Tatsachen bereits unterstellt-- hätte verhalten müssen, um dem Vorwurf der grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu entgehen.



Ende der Entscheidung

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