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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.06.1999
Aktenzeichen: VII B 62/98
Rechtsgebiete: FGO, StBerG, StBerO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 76
FGO § 76 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2
StBerO § 19 Abs. 2
StBerO § 70
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) schloß sein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Wirtschaft im September 1985 mit der Prüfung als Diplom-Betriebswirt (FH) ab und war seither praktisch in den alten Bundesländern tätig, u.a. von April 1984 bis 1988 bei verschiedenen Steuerberatern als Steuerfachgehilfe. Mit Schreiben vom 13. Juni 1990 beantragte er beim Rat des Bezirks A seine Zulassung als Helfer in Steuersachen. Im Juli 1990 wurde er mit Urkunde vom selben Tage von der Bezirksverwaltungsbehörde A "gemäß der Steuerberatungsordnung vom 27.06.1990 als Steuerbevollmächtigter ab 01.08.1990 bestellt". Mit Bescheid vom Dezember 1991 nahm die Beklagte und Beschwerdegegnerin, die Oberfinanzdirektion, die Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter zurück, weil er zu keinem Zeitpunkt die Staatsbürgerschaft der DDR erlangt, keine Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR besessen und die vorgeschriebene Eignungsprüfung nicht abgelegt habe. Die Rechtswidrigkeit seiner Bestellung sei dem Kläger auch bekannt gewesen. Die Klage hatte ebenso wie zuvor die Beschwerde (Beschwerdeentscheidung vom Dezember 1995) keinen Erfolg.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. Er stützt seine Beschwerde auf den Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einer unzureichenden Sachaufklärung (Verstoß gegen § 76 FGO) zu verschiedenen Punkten und auf die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von bestimmten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedenfalls unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat seine Verpflichtung zur Aufklärung der Sache (§ 76 Abs. 1 FGO) nicht verletzt und die behauptete Divergenz liegt nicht vor.

1. Soweit der Kläger beanstandet, daß das FG keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Kläger die Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 07. Februar 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- Nr. 12 S. 92) gekannt habe, ist der Vorwurf unbegründet, weil es für die Entscheidung auf diese Feststellung nach der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des FG nicht ankam. Denn das FG wirft dem Kläger vor, daß er sich nicht selbst um die Kenntnis der einschlägigen Rechtsvorschriften bemüht und sich mit deren Anforderungen nicht vertraut gemacht hat.

Der Kläger rügt auch zu Unrecht, daß das FG keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob eine Eignungsprüfung durchgeführt wurde oder der Kläger davon befreit worden sei. Denn das Gericht hat ausführlich begründet, weshalb das Gespräch zwischen den zwei Angehörigen der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Kläger, das nach dessen Behauptung im Juli 1990 stattgefunden haben soll, weder als Eignungsprüfung angesehen werden noch Grundlage für eine Befreiung von derselben gewesen sein konnte. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß sich dem FG insoweit eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

Auch die Ausführungen des Klägers, mit denen er im einzelnen rügt, daß das FG keine eigenen Feststellungen zu dem Komplex rechtmäßiges oder rechtswidriges Verwaltungshandeln durch die Bezirksverwaltungsbehörde getroffen habe, vermögen nicht den Vorwurf mangelnder Sachverhaltsaufklärung zu begründen. In diesem Zusammenhang beanstandet der Kläger zusammengefaßt, daß das FG pflichtwidrig nicht aufgeklärt habe, ob es im Hinblick auf die Bestellung von Steuerbevollmächtigten eine von den Rechtsvorschriften abweichende Verwaltungspraxis mit der Folge gegeben habe, daß Bestellungen, die in Übereinstimmung mit dieser Verwaltungspraxis vorgenommen worden seien, nicht rechtswidrig gewesen sein könnten. Für die Entscheidung kam es indes auf solche Feststellungen nicht an, weil sich nach Auffassung des FG die Prüfung, ob die Bestellung als Steuerbevollmächtigter rechtswidrig war, gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes allein nach dem bundesdeutschen Rechtsverständnis zu richten hatte. Angesichts der Bindung der Verwaltung an das Gesetz ist danach ein Verwaltungsakt rechtswidrig, wenn er mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungspraxis ist demgemäß, wie der Senat schon mehrfach ausgeführt hat, auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbeachtlich, selbst wenn sie auf ministerielle Anweisungen zurückgehen sollte (vgl. BFH-Urteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 180, BStBl II 1995, 421; vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512).

2. Schließlich besteht auch die behauptete Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des BFH vom 25. Februar 1997 VII R 94/96 (BFH/NV 1997, 532) und vom 5. November 1996 VII R 36/96 (BFH/NV 1997, 266) nicht, selbst wenn sie der Kläger ausreichend bezeichnet hätte (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Die Fälle, die in den genannten Entscheidungen zu beurteilen waren, unterscheiden sich vom Streitfall dadurch, daß der Bewerber in jenen Fällen zunächst aufgrund der MdF-AnO als Helfer in Steuersachen zugelassen und erst später kraft Gesetzes gemäß § 19 Abs. 2 der Verordnung über die Hilfeleistungen in Steuersachen (StBerO) vom 27. Juni 1990 (GBl DDR Sonderdruck Nr. 1455) als Steuerbevollmächtigter bestellt worden ist. Im Streitfall dagegen wurde der Kläger unmittelbar als Steuerbevollmächtigter bestellt und als Rechtsgrundlage dafür ausdrücklich die StBerO angegeben.

Während es nach der MdF-AnO nicht eindeutig gewesen sein mag, auf welchen Personenkreis sie sich bezog, ist aber jedenfalls nach dem Wortlaut der StBerO "offenkundig", daß sie nur Sachverhalte in ihrem Geltungsbereich, also der ehemaligen DDR, erfaßte (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336). Der Senat hat daher bereits entschieden, daß auf ihrer Grundlage nur (ehemalige) Bürger der DDR mit praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR als Steuerbevollmächtigte bestellt werden durften und von dem Bewerber um die Bestellung in einem rechtsberatenden Beruf zu erwarten gewesen wäre, daß er dies aufgrund des eindeutigen Wortlauts der StBerO hätte erkennen müssen, selbst wenn § 70 StBerO nicht berichtigt worden wäre (vgl. BFH-Urteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976).

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