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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.12.2003
Aktenzeichen: VII B 65/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines Kfz, das er als LKW besteuert wissen will. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah das auch von der Verkehrsbehörde ursprünglich als PKW-Kombi eingestufte Fahrzeug trotz des an ihm inzwischen vorgenommenen Umbaus als PKW an und hat dementsprechend gegen den Kläger die Kfz-Steuer festgesetzt.

Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der sinngemäß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die Abweichung der angefochtenen Entscheidung von anderweit bestehender einschlägiger Rechtsprechung gerügt wird.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil weder der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch der des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt ist.

1. Die Beschwerde trägt zunächst vor, das FG habe zu Unrecht verlangt, dass für eine Einstufung eines Fahrzeuges als LKW die Ladefläche erheblich größer sein müsse als die Fahrgastbeförderungsfläche. Selbst wenn aus ihrem diesbezüglichen Vorbringen sollte entnommen werden können, dass die Beschwerde rechtsgrundsätzlich geklärt wissen will, ob und in welcher Weise jene Verhältniszahl für die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Unterscheidung von PKW und LKW von Bedeutung ist, fehlt es für eine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache an einer Auseinandersetzung mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des beschließenden Senats, der in seinem Urteil vom 8. Februar 2001 VII R 73/00 (BFHE 194, 264, BStBl II 2001, 368) erkannt hat, es sei eines von mehreren Zuordnungskriterien --und zwar in der Regel ein ausschlaggebendes--, ob die Ladefläche eines Fahrzeuges die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche übertrifft (zur Bedeutung der Größe der Ladefläche vgl. auch schon Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. August 2000 VII R 26/99, BFHE 194, 257, BStBl II 2001, 72). Inwiefern in dieser Hinsicht eine weitere rechtsgrundsätzliche Klärung erforderlich sein sollte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Wenn die Beschwerde rügt, das Urteil des FG hätte anders ausfallen müssen, weil bei dem Fahrzeug des Klägers die Ladefläche größer sei als die Fahrgastbeförderungsfläche, ergibt sich daraus allenfalls die Unrichtigkeit des Urteils, die keinen Grund für eine Zulassung der Revision darstellt. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass weder das FG selbst noch die Einspruchsentscheidung des FA, auf die das FG in seinem Urteil Bezug genommen hat, verlangt haben, dass die Ladefläche um einen bestimmten Prozentsatz bzw. in "erheblichem" Maß die der Personenbeförderung dienende Fläche übersteigt, sondern dass das FG lediglich im Rahmen einer Gesamtwürdigung von Bauart und Ausstattung des Fahrzeuges des Klägers darauf abgehoben hat, die zur Güterbeförderung bestimmte Fläche übertreffe den zur Personenbeförderung bestimmten Raum "nicht deutlich", womit offenbar --und zwar zutreffend-- zum Ausdruck gebracht werden soll, dass die (relativ große) Ladefläche des Fahrzeuges des Klägers dessen Charakter nicht entscheidend prägt.

Auch mit der Rüge, es sei ein ungeeignetes Kriterium für die kraftfahrzeugsteuerrechtlich erforderliche Zuordnung, welche Konzeption ein Fahrzeug ursprünglich vom Hersteller her habe, wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt, weil in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt ist, dass die sog. Herstellerkonzeption, insbesondere in Umbaufällen, entgegen der Auffassung der Beschwerde ein solches wichtiges, wenn auch nicht allein entscheidendes und mitunter unergiebiges Kriterium darstellt (vgl. u.a. Urteil des Senats vom 1. August 2000 VII R 27/99, BFH/NV 2001, 648, m.w.N.).

2. Dass die angefochtene Entscheidung angeblich "unlogisch" sein soll oder das FG das Fahrzeug des Klägers zu Unrecht --wenn auch übrigens dem Sprachgebrauch der Umgangssprache folgend-- als "Jeep" bezeichnet haben mag, sind offensichtlich keine Gründe, die die Zulassung einer Revision gegen dessen Urteil rechtfertigen könnten. Das Gleiche gilt erst recht für das Vorbringen, das FG sei unrichtig davon ausgegangen, dass bestimmte Ausstattungsmerkmale des Fahrzeuges des Klägers von außen nicht erkennbar seien.

3. Es genügt schließlich, um die Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu erstreiten, auch nicht, den angeblichen Mangel an Rechtssicherheit bei der Einordnung von bestimmten Kfz als LKW oder als PKW zu rügen und nach "eindeutigen Kriterien" zu verlangen. Denn auch wenn der Beschwerde zuzugeben sein mag, dass die Unterscheidung zwischen LKW und PKW mitunter schwierig und von einer komplexen Würdigung von Bauart und Einrichtung des betreffenden Fahrzeuges sowie der Herstellerkonzeption abhängig ist, die nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen dem Tatrichter obliegt und bisweilen --wie es der Natur einer solchen Würdigung entspricht-- bei ähnlichen Fahrzeugen zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, stößt, worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat, die Möglichkeit einer rechtsgrundsätzlichen Lösung des Zuordnungsproblems an gesetzliche Grenzen, die in der im Straßenverkehrsrecht angelegten, vom Kraftfahrzeugsteuergesetz übernommenen Unterscheidung zwischen vorwiegend zur Personenbeförderung "geeigneten und bestimmten" Fahrzeugen und "sonstigen" Fahrzeugen begründet ist.

4. Schon an § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO muss schließlich die Rüge der Beschwerde scheitern, das Urteil des FG weiche von anderweitiger, einschlägiger Rechtsprechung ab, wofür lediglich pauschal auf das bisherige Vorbringen in dem Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwiesen wird. Zwar ist eine Bezugnahme auf früheres Vorbringen in einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nicht ausnahmslos unzulässig. Indes kann eine zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO führende Divergenz des angefochtenen Urteils durch eine Bezugnahme auf das Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren schon deshalb nicht ausreichend aufgezeigt werden, weil zur Darlegung des Zulassungsgrundes vorgenannter Vorschrift eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gehört, die erkennen lässt, von welchen --divergierenden-- Rechtssätzen dieses nach Ansicht des Klägers ausgegangen ist und die sich naturgemäß nicht aus vor Erlass dieses Urteils Vorgebrachtem ergeben kann.

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