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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.05.2002
Aktenzeichen: VII B 76/01 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Senat hat die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom ... durch Beschluss vom ... als unzulässig verworfen. Zusammengefasst hat er ausgeführt, die Klägerin habe die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt und die angeblichen Verfahrensfehler des FG nicht hinreichend bezeichnet.

Mit der Gegenvorstellung rügt die Klägerin, dass der Beschluss des Senats auf Verfahrensfehlern beruhe, weil der Senat seiner Pflicht zur Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung und Anwendung im Einzelnen bezeichneten Gemeinschaftsrechts nicht nachgekommen sei. Sie rügt weiter, der Senat habe zu Unrecht erkannt, dass die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht ausreichend dargelegt habe, weil sie die grundsätzliche Bedeutung der Sache gar nicht behauptet habe. Im Übrigen führt die Klägerin noch einmal aus, welche Verfahrensfehler des FG sie gerügt und bezeichnet habe. Die Entscheidung des FG entbehre jeglicher Grundlage und sei mit der Rechtsordnung unvereinbar, weil sie auf wesentlichen Verfahrensfehlern beruhe und das Gebot des rechtlichen Gehörs offenkundig verletze.

II. Die Gegenvorstellung kann keinen Erfolg haben.

Gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) ist kein Rechtsmittel gegeben.

Soweit ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juli 1986 2 BvR 152/83, BVerfGE 73, 322) und der obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl. im Einzelnen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., Vor § 115 Anm. 27) eine Abänderung formell rechtskräftiger Entscheidungen aufgrund einer Gegenvorstellung für zulässig gehalten wird, geschieht dies nur in Fällen, in denen die Entscheidung offenkundig unter Verstoß gegen das sich aus Art. 101 des Grundgesetzes (GG) ergebende Gebot des gesetzlichen Richters ergangen ist oder auf einer offenkundigen Verletzung des Rechts auf Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. März 1997 V S 3, 4/97, BFH/NV 1997, 887, und vom 27. Juli 1999 VII B 300/98, BFH/NV 2000, 67). Diese Voraussetzungen müssten nicht nur substantiiert dargetan werden (BFH-Beschluss vom 10. Januar 1995 VII R 85/93 und VII B 226/93, BFH/NV 1995, 804, m.w.N.), sondern auch erfüllt sein. Da beides nicht gegeben ist, kann offen bleiben, ob eine Gegenvorstellung überhaupt statthaft ist.

Einen Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters hat die Klägerin nicht ausdrücklich gerügt. Soweit eine solche Rüge in dem Vorwurf gesehen werden soll, der Senat habe das Verfahren verfahrenswidrig nicht ausgesetzt und bestimmte gemeinschaftsrechtliche Fragen dem EuGH als dem gesetzlichen Richter nicht zur Vorabentscheidung vorgelegt, ist die Rüge jedenfalls unbegründet. Denn im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde kommt eine Aussetzung des Verfahrens und ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH nicht in Betracht, weil insoweit nur über den Zugang zum BFH entschieden wird.

Die Klägerin hat ferner nicht substantiiert dargelegt, dass sie durch den BFH in ihrem Recht auf Gehör verletzt worden sei. Sofern sie geltend macht, ihr Recht auf Gehör sei durch das FG verletzt worden, weil dieses ihrer Anregung, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen, nicht gefolgt sei und bestimmte Feststellungen nicht getroffen habe, beinhaltet dieser Vorwurf nicht die Verletzung des Rechts auf Gehör durch den BFH. Der Vorwurf der Verletzung rechtlichen Gehörs durch den BFH kann schließlich nicht damit begründet werden, dass das FG verfahrensfehlerhaft entschieden habe.

Eine Kostenentscheidung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu treffen (vgl. BFH-Beschluss vom 15. März 1999 V S 5/99, BFH/NV 1999, 1228).

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