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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.02.2002
Aktenzeichen: VII B 77/01
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht zuzulassen. Soweit durch die Beschwerde Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. Februar 2000 III R 4/97 (BFH/NV 2000, 888) geltend gemacht wird (Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), sind die Voraussetzungen einer Zulassung nach dieser Vorschrift schon nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Denn es ist kein Rechtssatz aus dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zitiert oder aus dem gedanklichen Zusammenhang der Entscheidungsgründe sonst herausgearbeitet, der zu dem aus der vorgenannten Entscheidung des BFH entnommenen --in dieser freilich nicht auffindbaren-- Rechtssatz in einem erkennbaren Widerspruch stünde.

Aber auch unter dem Gesichtspunkt des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner Erörterung, ob es einen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil des FG beruhen kann, darstellt, wenn eine zulässige Klage vom FG durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen wird. Denn die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen den Haftungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) erhobene Klage ist nicht zulässig, wie das FG richtig erkannt und überzeugend begründet hat. Der Kläger hat bei seiner Vorsprache beim FA anlässlich der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung am 28. Januar 1999 selbst eingestanden, die nach dem Inhalt der Akten des FA an ihn am 23. Juli 1998 abgesandte Einspruchsentscheidung erhalten zu haben. Das ergibt sich aus dem ebenfalls bei den Akten befindlichen Vermerk des Steueroberinspektors L, der detailliert und schlüssig den Ablauf der Unterredung vom 28. Januar 1999 schildert. Der Kläger hat keinerlei Gründe substantiiert vorgetragen, die Zweifel an der Glaubwürdigkeit von L wecken. Mit dessen Annahme, der Kläger habe die Einspruchsentscheidung erhalten, stimmt auch überein, dass der Kläger nach der Unterredung vom 28. Januar 1999, in der er den Erhalt allerdings zunächst bestritten hatte, auf die fehlende Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zunächst selbst nicht mehr zurückgekommen ist.

Sofern die Beschwerde weiter rügen will, dem Kläger sei vom FG zu dem vorgenannten Vermerk kein rechtliches Gehör gewährt worden, so dass dessen Urteil aus diesem Grunde auf einem Verfahrensmangel beruhen könne, scheitert eine Zulassung der Revision schon daran, dass nicht dargelegt ist, aufgrund welchen Vorbringens des Klägers zu der Frage der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung das FG zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können. Überdies ist diese Revisionsrüge aber auch offensichtlich unberechtigt, weil der Kläger vom FG bereits in dem Beschluss vom 2. Februar 2000 --also lange vor Ergehen des hier angegriffenen Urteils-- eingehend auf seine Vorsprache am 28. Januar 1999 und den darüber aufgenommenen Vermerk des FA hingewiesen worden ist.

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