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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.06.2006
Aktenzeichen: VII B 8/06
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 284
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Mit Schreiben vom 10. Juni 2003 ersuchte die Bundesanstalt für Arbeit - Landesarbeitsamt Bayern - den Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--), eine nach Zurückweisung aller eingelegten Rechtsbehelfe vollstreckbare Forderung gegen den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zu vollstrecken. Pfändungsversuche des HZA blieben erfolglos.

Eine erste Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hob das HZA in dem dagegen geführten Klageverfahren wegen mangelhafter Ermessensausübung wieder auf. Die vom Kläger gleichwohl aufrechterhaltene Klage wurde mit Gerichtsbescheid vom 21. Januar 2005 als unzulässig abgewiesen. Am 2. Juni 2005 forderte das HZA den Kläger erneut zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) auf.

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Unter Zurückweisung eines --auch-- als Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (AdV) bis zu einer Entscheidung des Landessozialgerichts über einen Ratenzahlungsantrag ausgelegten Vertagungsantrages erklärte das Finanzgericht (FG) die Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung für rechtmäßig. Die zu vollstreckende Forderung sei sowohl zum Zeitpunkt des Vollstreckungsersuchens als auch im Zeitpunkt der streitigen Aufforderung vollstreckbar gewesen und das HZA sei weder durch eine frühere Vermögenserklärung des Klägers gegenüber dem Landesarbeitsamt noch durch die Aufhebung der ersten Aufforderung gehindert gewesen, den Kläger erneut zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 AO 1977 aufzufordern.

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger die Ablehnung der AdV als Verfahrensfehler des FG und im Übrigen Ermessensfehler des HZA.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend aufgeführten Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

Die Rüge, das FG habe mit der Ablehnung, das Verfahren bis zur Entscheidung des Landessozialgerichts über einen Ratenzahlungsantrag auszusetzen, den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist nicht schlüssig. Die Ablehnung des Antrags zeigt gerade, dass das FG dem Kläger durch die Aufnahme des Antrags in den Entscheidungsprozess rechtliches Gehör gewährt hat.

Wenn das Vorbringen so zu verstehen sein sollte, dass das FG diese Entscheidung nicht vorab mit dem Kläger erörtert hat, so übersieht der Kläger, dass das FG auf denselben Antrag, der auf Verschiebung "der mündlichen Verhandlung am 6.12.2005" gerichtet war, die Vertagung der mündlichen Verhandlung schriftlich abgelehnt hat. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert, zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, wie das rechtliche Gehör verletzt sein kann, wenn das FG über den Wortlaut eines Antrags hinaus ein möglicherweise weiter gehendes Begehren bescheidet, ist nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch auf rechtliches Gehör begrenzt durch die Mitverantwortung der Beteiligten. Die sich aus § 96 Abs. 2 ergebende besondere Prozessverantwortung ist nicht gewahrt, wenn ein Beteiligter trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint (Senatsbeschluss vom 23. Februar 2005 VII B 133/04, BFH/NV 2005, 1325).

Mit seinen Einwendungen gegen die Entscheidung des HZA, trotz der beim Landesarbeitsamt abgegebenen Vermögenserklärung und, obwohl es die erste Aufforderung zur Abgabe des Vermögensverzeichnisses und der eidesstattlichen Versicherung auf Klage des Klägers hin aufgehoben hatte, erneut die Abgabe zu verlangen, rügt der Kläger keine Mängel der Entscheidung des FG, die allein zur Zulassung der Revision führen könnten. Diesem Vorbringen ist allenfalls --bei wohlwollender Auslegung-- mittelbar der Vorwurf einer materiell-fehlerhaften Entscheidung des FG zu entnehmen, weil die Überprüfung der Ermessensentscheidung des HZA durch das FG nicht zu der aus Sicht des Klägers gebotenen Aufhebung der Entscheidung geführt hat. Das vermag die Zulassung der Revision indes nicht zu rechtfertigen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28. Juli 2003 III B 125/02, BFH/NV 2003, 1445, m.w.N.).

Ende der Entscheidung

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