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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.07.2005
Aktenzeichen: VII B 82/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ließ in den Jahren 1997 und 1998 unter Inanspruchnahme vorfinanzierter Ausfuhrerstattung Rindfleisch in die Erstattungsveredelung zur Herstellung und anschließenden Ausfuhr von Tuschonka-Rindfleisch nach russischer Art der Marktordnungs-Warenlistennummer 1602 5039 9425 überführen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte später die gewährte Ausfuhrerstattung mit der Begründung zurück, dass aufgrund einer bei der Klägerin durchgeführten Marktordnungsprüfung festgestellt worden sei, dass die Klägerin zur Herstellung der Ausfuhrwaren nicht ausschließlich Rindfleisch, sondern Fleisch von Rinderköpfen verwendet habe, welches tariflich als Schlachtnebenerzeugnis anzusehen sei.

Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG führte aus, dass es nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen keinen Zweifel gebe, dass zur Herstellung der streitigen Ausfuhrwaren ausschließlich Fleisch von Rinderköpfen verarbeitet worden sei. Hierbei handele es sich tariflich um ein genießbares Schlachtnebenerzeugnis. Aus den entsprechenden Erläuterungen zum Harmonisierten System ergebe sich, dass zu einer der Gruppen, in die Schlachtnebenerzeugnisse eingeteilt werden könnten, diejenigen gehörten, welche hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendet würden (z.B. Köpfe und Teile davon, einschließlich Ohren). Köpfe und das diesen anhaftende Fleisch seien daher als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse anzusehen; das Vorbringen der Klägerin, es habe sich um Kaumuskelfleisch gehandelt, sei daher unerheblich. Die somit zutreffende Einreihung in die Marktordnungs-Warenlistennummer 1602 5039 9805 habe zur Folge, dass die Klägerin keine Ausfuhrerstattung beanspruchen könne.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Das FG habe gegen seine Sachaufklärungspflicht verstoßen, indem es sich ohne weitere Prüfung der Auffassung des HZA angeschlossen habe, dass zur Herstellung der Waren Fleisch von Rinderköpfen eingesetzt worden sei, das tariflich als Schlachtnebenerzeugnis anzusehen sei. Dem Vorbringen, dass es sich um Kaumuskelfleisch gehandelt habe, sei das FG nicht nachgegangen. Aus dem Umstand, dass in Bezug auf Hausschweine die tarifliche Beschreibung von Teilen des Kopfes genauer sei als bei Rindern, folge aber, dass in Bezug auf Rinder nicht alle Teile des Kopfes als Schlachtnebenerzeugnisse angesehen werden könnten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl die Klägerin selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde bereits deshalb nicht gerecht, weil das FG das Vorbringen der Klägerin, es habe sich bei dem zur Herstellung der Waren verwendeten Fleisch um Kaumuskelfleisch gehandelt, als rechtlich unerheblich angesehen hat, so dass sich dem FG eine entsprechende Aufklärung des Sachverhalts nicht aufdrängen musste. Die Beschwerde rügt in Wahrheit auch nicht eine unzureichende Klärung der Tatsachen durch das FG, sondern hält die Rechtsansicht des FG für unzutreffend, dass es sich bei jeglichem Fleisch von Rinderköpfen --auch Kaumuskelfleisch-- um genießbare Schlachtnebenerzeugnisse handele. Damit bezeichnet die Beschwerde aber keinen Verfahrensfehler, sondern wendet sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).



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