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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.08.2005
Aktenzeichen: VII B 84/05
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 4. Mai 2004 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls von ihm nicht widerlegt worden sei und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei insoweit zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit seine steuerlichen Erklärungspflichten verletzt und Abgabenrückstände in Höhe von rd. 168 000 € habe. Seit dem Veranlagungszeitraum 1989 seien die Steuererklärungen des Klägers verspätet bzw. überhaupt nicht eingereicht worden; teilweise seien die Veranlagungen im Schätzungswege erfolgt.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt. Das FG habe wesentliche Kriterien außer Acht gelassen, die sich aus Beschlüssen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18. Oktober 2004 AnwZ (B) 43/03 (Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 11) und des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Münster vom 29. Juli 2004 4 A 2591/02 (Anwaltsblatt --AnwBl-- 2005, 72) ergäben und auch auf das Steuerberatungsrecht zu übertragen seien. Danach sei von einer Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht auszugehen, wenn der Steuerberater seine Tätigkeit in einem Angestelltenverhältnis ausübe und unter der Aufsicht eines Berufskollegen stehe. Auf diese Entscheidungen habe das FG nicht hingewiesen und damit seine Hinweispflicht gemäß § 76 Abs. 2 FGO verletzt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Die Frage, ob Auftraggeberinteressen trotz des Vermögensverfalls des Steuerberaters ausnahmsweise dann als nicht gefährdet anzusehen sind, wenn der Steuerberater ausschließlich nur als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will, ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), da sie durch die Rechtsprechung des Senats bereits beantwortet --und verneint-- worden ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90, und vom 4. März 2004 VII R 21/02, BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG gilt auch für nicht selbständig tätige Steuerberater (vgl. Senatsbeschluss vom 8. Februar 2000 VII B 245/99, BFH/NV 2000, 992). Auch von ihnen verlangt das StBerG persönliche Eignung, die u.a. grundsätzlich voraussetzt, dass sie in geordneten Vermögensverhältnissen leben und nicht in Vermögensverfall. Die Widerlegung der Vermutung, dass durch den Vermögensverfall des Steuerberaters Interessen der Auftraggeber gefährdet sind, erfordert eine umfassende Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse, die in erster Linie dem Tatrichter obliegt und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüft werden kann (vgl. Senatsbeschluss in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016). Zur Begründung einer im Streitfall gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Beschwerde somit eingehend begründen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu der betreffenden Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde allein mit dem Hinweis auf die Beschlüsse des BGH in NJW 2005, 511 und des OVG Münster in AnwBl 2005, 72 nicht gerecht, denn aus diesen Entscheidungen ergibt sich nichts, was die bezeichnete Rechtsfrage als erneut klärungsbedürftig erscheinen lässt. Vielmehr haben weder der BGH noch das OVG Münster geurteilt, dass allein der Umstand, dass der Rechtsanwalt bzw. Wirtschaftsprüfer zukünftig als Angestellter tätig sein wird, für die Annahme ausreicht, dass eine Gefährdung der Mandanteninteressen trotz des eingetretenen Vermögensverfalls des Rechtsanwalts bzw. Wirtschaftsprüfers ausnahmsweise ausgeschlossen werden kann. Soweit der BGH mit dem Beschluss in NJW 2005, 511 in dem Fall eines angestellten Rechtsanwalts eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall als ausnahmsweise nicht gegeben angesehen hat, beruhte dies auf einer Gesamtwürdigung der Person dieses Rechtsanwalts sowie der weitgehenden beruflichen Beschränkungen, denen er sich arbeitsvertraglich unterworfen hatte.

Im Streitfall kann jedoch nach den Feststellungen des FG nicht davon ausgegangen werden, dass auf Seiten des Klägers solche besonderen Umstände vorliegen, welche das FG unter Berücksichtigung des BGH-Beschlusses in NJW 2005, 511 zu der Annahme hätten führen müssen, dass die Interessen der Auftraggeber trotz des Vermögensverfalls des Klägers nicht gefährdet sind. Vielmehr hat das FG im Streitfall festgestellt, dass der Kläger erhebliche Abgabenrückstände hat und seinen steuerlichen Erklärungspflichten nur unvollkommen nachgekommen ist und hat deshalb --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. Juli 2002 VII B 257/01, BFH/NV 2002, 1498, und in BFHE 204, 563, BStBl II 2004, 1016)-- angenommen, dass von einer aufgrund des Vermögensverfalls des Klägers bestehenden Gefährdung der Mandanteninteressen auszugehen ist. Auch ergibt sich sowohl aus den Feststellungen der Vorinstanz als auch aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers, dass für den Kläger lediglich aufgrund einer mündlichen Absprache die Aussicht besteht, als Angestellter bei einem Steuerberater tätig sein zu können, ohne dass konkrete und nachprüfbare arbeitsvertragliche Vereinbarungen dem FG unterbreitet worden sind, in welcher Weise innerhalb dieses Beschäftigungsverhältnisses einer möglichen Gefährdung von Mandanteninteressen begegnet werden soll.

Soweit die Beschwerde die Würdigung der Tatsachen durch das FG für unzutreffend hält und auf vom FG angeblich unberücksichtigt gelassene Gesichtspunkte verweist, wendet sie sich gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird.

2. Da die Rechtssache keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen aufwirft, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben. Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde bezeichnet keinen Rechtssatz, auf dem die angefochtene Entscheidung des FG beruht und der von einem Rechtssatz aus den Beschlüssen des BGH in NJW 2005, 511 oder des OVG Münster in AnwBl 2005, 72 abweicht.

3. Ebenso fehlt es an der schlüssigen Darglegung des geltend gemachten Verfahrensmangels. Das FG war nicht nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet, den Kläger auf die genannten Entscheidungen des BGH bzw. des OVG Münster hinzuweisen, um ihm Gelegenheit zu geben, seinen Sachvortrag entsprechend anzupassen.

Ende der Entscheidung

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