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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.2002
Aktenzeichen: VII B 85/02
Rechtsgebiete: BGB, FGO, AO 1977


Vorschriften:

BGB § 366
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3 a.F.
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 90
AO 1977 § 225
AO 1977 § 226
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrte von dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Auszahlung eines zu seinen Gunsten festgestellten Erstattungsanspruchs. Das FA lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, der Erstattungsanspruch sei durch Aufrechnung mit offenen Steuerforderungen untergegangen. Auf Ersuchen des Klägers versuchte das FA die vorgenommenen Umbuchungen mittels Erstellung eines Kontoauszuges zu belegen. Eine Klärung konnte jedoch trotz diverser Gespräche zwischen den Beteiligten nicht erreicht werden.

Daraufhin erhob der Kläger Klage, mit der er sinngemäß die Feststellung begehrte,

1. dass das FA gemäß § 366 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Tilgung der Steuerschuld entsprechend seiner Zahlungsbestimmung vorzunehmen habe und sich ergebende Überschüsse auszuzahlen seien,

2. dass die Befassung des Klägers mit den 107 Umbuchungen umfassenden Kontoauszügen rechtswidrig sei,

3. dass ihm für die Mitarbeit bei der Erfassung seiner steuerlichen Verhältnisse ein Honorar in Höhe von 120 DM pro Stunde zu vergüten sei.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage hinsichtlich der Anträge zu 1 und 3 als unzulässig ab, da der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- bzw. Leistungsklage hätte verfolgen können. Im Übrigen wies das FG die Klage als unbegründet ab. Dem Kläger sei die Auseinandersetzung mit den vom FA vorgelegten Unterlagen zuzumuten, was sich schon aus der in § 90 der Abgabenordnung (AO 1977) geregelten Mitwirkungspflicht ergebe.

Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Allein die enorme Ziffer von 107 aufgenötigten Umbuchungen zeige die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf. Soweit das FG auf die Beantragung eines Abrechnungsbescheides und die sodann zu erhebende Anfechtungsklage verwiesen habe, würden ihm Steine statt Brot gereicht, da der Abrechnungsbescheid praktisch mit den Kontoauszügen identisch sei. Die Art und Weise der Dokumentation ändere nichts an der streitigen Rechtsfrage, ob das FA Zahlungen anders verbuchen dürfe, als er --der Kläger-- es gewollt und angegeben habe. Von grundsätzlicher Bedeutung sei zudem die Rechtsfrage, ob eine Vergütungspflicht für die einem Steuerpflichtigen aufgebürdete Arbeit bestehe, die über die Mitwirkungspflicht hinausgehe.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Soweit der Kläger grundsätzliche Bedeutung der von ihm aufgeworfenen Rechtsfrage geltend macht (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), fehlt es an der ordnungsgemäßen Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

a) Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist es vor allem erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage benennt und auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--, vgl. z.B. Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479). Darüber hinaus sind Angaben dazu erforderlich, inwiefern die richtige Antwort auf die in dem angestrebten Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2000 VII B 233/99, BFH/NV 2001, 175). Insoweit hat sich durch die Neufassung der Vorschriften über die Revisionszulassung nichts geändert. Die vom BFH zu §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. entwickelten Rechtsgrundsätze gelten daher auch für das ab 1. Januar 2001 geltende neue Revisionszulassungsrecht der §§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO weiter (BFH-Beschluss vom 14. August 2001 XI B 57/01, BFH/NV 2002, 51, m.w.N.).

b) Die danach maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt die Beschwerde nicht. Zwar hat der Beschwerdeführer zwei Rechtsfragen aufgeworfen, es fehlt aber an Ausführungen, inwieweit den Rechtsfragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommt, sowie an Angaben, inwiefern die richtige Antwort auf diese Rechtsfragen zweifelhaft ist, in welchem Umfang und aus welchen Gründen sie umstritten ist und welche unterschiedlichen Auffassungen zu ihr in der Rechtsprechung oder im Schrifttum vertreten werden. Der Hinweis auf die Vielzahl der vorliegenden Umbuchungen (107 im Zeitraum 27. August 1993 bis 29. Juni 1999) deutet auf die besondere Komplexität der kassentechnischen Abwicklung hin, die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfragen wird damit aber nicht dargelegt.

Soweit der Kläger die Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam erachtet, ob das FA Zahlungen anders verbuchen dürfe als der Kläger es gewollt und angegeben habe und ob eine Vergütungspflicht für die einem Steuerpflichtigen aufgebürdete Arbeit bestehe, die über die Mitwirkungspflicht hinausgehe, hätte er sich zudem mit den Regelungen in §§ 225, 226 AO 1977 sowie § 90 AO 1977 auseinander setzen und darlegen müssen, inwieweit die Rechtsfragen angesichts dieser Normen, die sowohl die Reihenfolge der Tilgung als auch die Aufrechnung im steuerlichen Erhebungsverfahren sowie die Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren regeln, noch klärungsbedürftig sind. Im Übrigen scheitert die Zulassung der Revision schon an der Klärungsfähigkeit der Rechtsfragen. Denn das FG hat die Klage insoweit zu Recht als unzulässig abgewiesen, währenddessen die streitigen Rechtsfragen die Begründetheit der Klage betreffen (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1999 VIII B 76/98, BFH/NV 1999, 1058, m.w.N.).

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