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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.10.2006
Aktenzeichen: VII B 85/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat im September 2001 eine Sendung Weißzucker bei einem Zollamt im Bezirk des Hauptzollamts L zur Ausfuhr angemeldet. Es war vorgesehen, dass die Ware über den Freihafen Hamburg die Gemeinschaft verlässt. Der Ausgang der Ware ist jedoch von dem dafür zuständigen Zollamt (ZA) zunächst nicht urkundlich bestätigt worden, weil diesem bei der --angeblich durchgeführten-- Gestellung der Ware das Kontrollexemplar T5 nicht vorgelegt worden ist. Es ist bei dem Abfertigungszollamt verblieben.

Ende September hat die Klägerin jedoch das Kontrollexemplar dem ZA mit dem Begehren vorgelegt, auf diesem nachträglich den Ausgang der Ware zu bestätigen, die auf das Schiff "MSC X" mit dem Ziel M verladen worden sein soll.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) hat diesen Antrag abgelehnt, das Finanzgericht (FG) die dagegen erhobene Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, die nachträgliche Bestätigung der Ausfuhr komme zwar unter Berücksichtigung der in Art. 912f Abs. 1 und Abs. 3 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) enthaltenen Rechtsgedanken in Betracht, wenn der Ausführer nachweise, dass die Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen habe und die Unterlassung der Vorlage des Kontrollexemplars von ihm nicht zu vertreten sei. Der Klägerin sei indes grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zwar sei das Kontrollexemplar infolge eines Versäumnisses der Abfertigungsbeamten beim Abfertigungszollamt der Sendung nicht mitgegeben worden. Das hätte jedoch der Klägerin bzw. der von ihr mit dem Transport beauftragten Spedition bereits bei der Verladung der Ware auf die Bahn auffallen müssen. Die Klägerin habe jedoch keine geeigneten Maßnahmen der Ablaufkontrolle getroffen, welche vorgenannten Fehler rasch geklärt und eine rechtzeitige Vorlage des Kontrollexemplars und eine Gestellung der Ware vor seeseitiger Verladung ermöglicht hätten, zumal zwischen der Bahnverladung und der Abfahrt des Schiffes neun Tage gelegen hätten.

Im Übrigen ergibt sich aus dem Urteil des FG die Feststellung, dass die Ware bei dem ZA nicht gestellt worden ist. Die tatsächlich erfolgte Aufnahme der Sendung in das Informationssystem der Hafenwirtschaft ZAPP kann diese körperliche Gestellung nach Ansicht des FG nicht ersetzen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist ungeachtet der Mängel, die sie im Hinblick auf die nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderliche Darlegung der angeblich gegebenen Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) aufweist, jedenfalls unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe vorliegt.

1. Die Klägerin misst der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage bei, ob sich aus dem Rechtsgedanken des Art. 912f Abs. 1 und 3 ZKDVO ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausfuhrbestätigung auf einem Kontrollexemplar T5 ergebe und unter welchen Voraussetzungen dies der Fall sei. Diese Frage würde sich indes in dem angestrebten Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit voraussichtlich nicht stellen; es fehlt folglich im Hinblick auf diese Frage an der Klärungserwartung, welche indes Voraussetzung einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist.

Das FG hat einen Rechtsanspruch des Ausführers auf nachträgliche Ausfuhrbestätigung grundsätzlich bejaht, diesen Anspruch jedoch in Anknüpfung an Art. 912f ZKDVO u.a. davon abhängig gemacht, dass dem Ausführer die unterlassene Vorlage des Kontrollexemplars nicht als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Es liegt in der Tat auf der Hand und bedarf deshalb nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass, wenn überhaupt, allenfalls unter dieser Voraussetzung eine nachträgliche --d.h. nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der körperlichen Gestellung der Ware erteilte-- Ausgangsbestätigung vorgenommen werden könnte, wenn anders nicht die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ihren Sinn verlieren sollen, welche vorschreiben, dass Waren, bei denen kontrolliert werden muss, ob sie die Gemeinschaft verlassen haben, beim Verlassen der Gemeinschaft der zuständigen Zollstelle unter Vorlage des Originals des Kontrollexemplars T5 zu gestellen sind, damit diese den Ausgang der Ware auf diesem Kontrollexemplar T5 bestätigt (vgl. Art. 912c Abs. 1 ZKDVO).

Da es nach den tatrichterlichen Feststellungen, die in einem künftigen Revisionsverfahren für den Senat bindend wären (§ 118 Abs. 2 FGO), bereits an jener Voraussetzung für eine nachträgliche Ausgangsbestätigung fehlt, würde sich voraussichtlich auch nicht die weitere, von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage stellen, ob die Erteilung einer nachträglichen Ausgangsbestätigung zusätzlich davon abhängig gemacht werden darf, dass die Ware der Ausgangszollstelle überhaupt körperlich gestellt worden ist.

2. Damit erledigt sich zugleich das Vorbringen der Beschwerde, die Revision müsse zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zugelassen werden.

3. Weshalb eine Zulassung der Revision zur Bewahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen werden muss (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO), wie die Beschwerde offenbar geltend machen will, ist von vorneherein nicht erkennbar, nachdem in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern zu der hier strittigen Rechtsfrage unterschiedliche Rechtsprechung der Gerichte oder unterschiedliche Meinungen im Schrifttum vorliegen.

4. Es ist schließlich auch nicht dargelegt oder auch nur sonst ersichtlich, dass das Urteil des FG --wie die Beschwerde offenbar meint-- auf einem Verfahrensmangel beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn ob das FG, wie die Beschwerde sinngemäß vorträgt, der Klägerin deshalb kein grob fahrlässiges Verhalten vorwerfen durfte, weil es die Versäumnisse im Bereich der Abfertigungszollstelle in diesem Zusammenhang anders hätte berücksichtigen müssen, als es dies getan hat, ist keine Frage seines Verfahrens, sondern der materiell-rechtlichen Richtigkeit seiner Entscheidung.

Wenn die Beschwerde als Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör rügt, dass sie erst in der mündlichen Verhandlung auf die Notwendigkeit einer körperlichen Gestellung der Ware hingewiesen worden sei, so ist diese Rüge schon deshalb unschlüssig, weil nicht, wie es erforderlich ist, vorgetragen worden ist, dass die Klägerin z.B. durch einen Antrag auf Vertagung der Verhandlung die ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten genutzt hat, sich Gehör zu verschaffen, ferner, was sie bei aus ihrer Sicht ausreichender Gewährung des Gehörs noch hätte vortragen wollen. Überdies kann das Urteil des FG auf dem angeblichen Verfahrensmangel nicht beruhen, weil sich aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, dass das FG die Klage wegen grober Fahrlässigkeit der Klägerin im Zusammenhang mit der Nichtvorlage des Kontrollexemplars T5 vor der Verladung der Ware auch dann abgewiesen hätte, wenn sich feststellen ließe, dass sie der Ausgangszollstelle körperlich gestellt worden ist.

Ende der Entscheidung

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