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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.2004
Aktenzeichen: VII B 88/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines von der Verkehrsbehörde nach Umbau als LKW eingestuften Fahrzeuges, das der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) jedoch als PKW ansieht und dementsprechend der Kraftfahrzeugsteuer unterworfen hat. Die hiergegen gerichtete Klage ist ohne Erfolg geblieben. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Finanzgerichts (FG) richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der geltend gemacht wird, die Rechtssache sei von grundsätzlicher Bedeutung und erfordere um einer einheitlichen Rechtsprechung willen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH).

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist als unzulässig zu verwerfen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt sind.

1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Bezeichnung einer Rechtsfrage und Angaben dazu, inwiefern deren richtige Beantwortung zweifelhaft oder in der Rechtsprechung und im Schrifttum umstritten ist. Die Beschwerde nennt sinngemäß die Rechtsfrage klärungsbedürftig, ob die verkehrsbehördliche Einstufung eines Fahrzeuges als LKW für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung verbindlich ist. Sie benennt in diesem Zusammenhang Entscheidungen ordentlicher Gerichte, die indes weder zu der hier maßgeblichen Frage ergangen sind, ob der Zulassungsbescheid der Verkehrsbehörde ein Grundlagenbescheid für die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung ist, noch, soweit es der Beschwerdebegründung zu entnehmen ist, etwas dafür hergeben, dass die verkehrsbehördliche Entscheidung sonst in anderen Rechtsgebieten rechtlich bindend ist. Abgesehen davon verschweigt die Beschwerde, dass die vorgenannte Rechtsfrage in der Rechtsprechung des beschließenden Senats bereits vielfach und klar dahin beantwortet worden ist, dass das FA ungeachtet der Verbindlichkeit verkehrsbehördlicher Begriffe auch für das Kraftfahrzeugsteuerrecht die Entscheidung, ob es sich um einen PKW oder LKW handelt, in eigener Verantwortung zu treffen hat, ohne dabei an die Rechtsansicht der Verkehrsbehörde gebunden zu sein (vgl. u.a. Beschluss des Senats vom 3. Februar 2003 VII B 266/02, BFH/NV 2003, 658; ständige Rechtsprechung seit dem Urteil des BFH vom 30. September 1981 II R 56/78, BFHE 134, 367, BStBl II 1982, 82). Für eine zulässige Grundsatzrüge hätte sich die Beschwerde mit dieser Rechtsprechung auseinandersetzen und darlegen müssen, welcher rechtsgrundsätzliche Klärungsbedarf trotz dieser Rechtsprechung besteht.

2. Dass nicht ausreichend dargelegt ist, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen ist, weil eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre, bedarf nach dem zu 1. Ausgeführten keiner Erörterung mehr.

3. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision deshalb in Betracht, weil, wie die Beschwerde ausführt, gegen die "Beurteilung des Sachverhalts durch das erstinstanzliche Gericht ... durchgreifende Bedenken" bestünden. Denn abgesehen davon, dass dies nach § 115 Abs. 2 FGO kein Grund ist, der zur Zulassung einer Revision führen kann, hat der Senat ebenfalls in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Einordnung eines Fahrzeuges als PKW oder LKW aufgrund einer komplexen Würdigung von Bauart und Einrichtung sowie der Herstellerkonzeption im Wesentlichen dem Tatrichter obliegt und deshalb einer revisionsgerichtlichen Überprüfung nur eingeschränkt zugänglich ist (vgl. statt aller Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2003 VII B 65/03, BFH/NV 2004, 536).

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