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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.1999
Aktenzeichen: VII B 93/98
Rechtsgebiete: BranntwMonG, FGO


Vorschriften:

BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 1
BranntwMonG § 132 Abs. 1 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) die gewerbliche Verwendung von unvergälltem Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln bewilligt. Anläßlich einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, daß die Klägerin unvergällten Branntwein zu Reinigungs- und Desinfektionszwecken verwendet hatte. Das HZA sah darin eine zweckwidrige Verwendung und setzte Branntweinsteuer gegen die Klägerin fest.

Nach erfolglosem Einspruch hatte auch die Klage der Klägerin beim Finanzgericht (FG) keinen Erfolg. Das FG führte im wesentlichen aus, die Branntweinsteuerbefreiung gemäß § 132 Abs. 1 Nr. 1 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG) i.d.F. von Art. 3 des Verbrauchsteuer-Binnenmarktgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl I, 2150, 2166) erfasse lediglich die gewerbliche Verwendung von (unvergälltem) Branntwein zur Herstellung von Arzneimitteln durch dazu nach Arzneimittelrecht Befugte, nicht aber auch zu Reinigungs- oder Desinfektionszwecken eingesetzten unvergällten Alkohol. Die Verwendung von Branntwein zu Reinigungszwecken sei schon nach dem Wortlaut der Vorschrift keine "Herstellung" der in der Vorschrift genannten Erzeugnisse. § 132 Abs. 1 Nr. 5 BranntwMonG begünstige die Verwendung von vergälltem Branntwein zu Heiz- oder Reinigungszwecken oder anderen Zwecken, die nicht der Herstellung von Waren dienten. Damit umfasse der Herstellungsbegriff im Sinne dieser Bestimmung jedenfalls nicht die Reinigung und Desinfektion der bei der Arzneimittelherstellung eingesetzten Maschinen und Geräte.

Angesichts des klaren Wortlauts des Gesetzes bedürfe es keines Rückgriffs auf den allgemeinen Sprachgebrauch. Eine Heranziehung arzneimittelrechtlicher Begriffsbestimmungen zur Auslegung des Begriffs "Herstellung" komme angesichts der unterschiedlichen Zwecke, die das Branntweinsteuerrecht einerseits und das Arzneimittelrecht andererseits verfolgten, nicht in Betracht. Auch nach Sinn und Zweck der Branntweinbesteuerung sei die Besteuerung im Streitfall kein untragbares Ergebnis und zwinge daher nicht zu einer von der wortlautorientierten Auslegung abweichenden Auffassung. Es sei nämlich im Hinblick auf die abstrakte Gefahr des Mißbrauchs des nach Durchführung der Reinigung und der Desinfektion weiterhin zur Verfügung stehenden unvergällten Branntweins durchaus sinnvoll, daß die "Herstellung" allein die tatsächliche Herstellung des Arzneimittels umfasse, nicht aber auch andere Zwecke wie die Reinigung und die Desinfektion der bei der Produktion eingesetzten Geräte. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1998, 349 abgedruckte Urteil der Vor- instanz verwiesen.

Gegen dieses Urteil des FG hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese ausschließlich auf die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) der Rechtsfrage, ob die Verwendung unvergällten Branntweins zu Reinigungszwecken bei der Arzneimittelherstellung ein steuerpflichtiger Vorgang sei oder ob der hierbei verwendete unvergällte Alkohol nach § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG von der Branntweinsteuer befreit sei, gestützt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605). Eine Zulassung der Revision kommt nur dann in Betracht, wenn die aufgeworfene und für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebliche Rechtsfrage auch klärungsbedürftig ist (BFH-Beschluß vom 26. September 1991 VIII B 41/91, BFHE 165, 287, BStBl II 1991, 924). Daran fehlt es vor allem dann, wenn sich die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt (BFH-Beschluß vom 5. April 1995 I B 126/94, BFHE 177, 231, BStBl II 1995, 496, m.w.N.).

Im Streitfall hat bereits das FG unter eingehender Begründung ausgeführt, daß sich aus einer Gegenüberstellung der Steuerbefreiungstatbestände des § 132 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 BranntwMonG die Lösung der aufgeworfenen Streitfrage klar und eindeutig ergibt: Eine Verwendung von Branntwein zu Reinigungszwecken dient nicht der Herstellung von Waren und damit auch nicht zur Herstellung von Arzneiwaren i.S. des § 132 Abs. 1 Nr. 1 BranntwMonG; eine steuerfreie Verwendung zu Reinigungszwecken kommt daher nur bei einem Einsatz von vergälltem Branntwein in Betracht. Der Senat teilt diese Beurteilung des FG und nimmt auf die Begründung des FG im einzelnen Bezug. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ist daher nicht klärungsbedürftig.

Im übrigen hat der Senat selbst bereits in dem von der Klägerin angestrengten, dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorgängigen Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Branntweinsteuerbescheids (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1997 VII B 225/96, BFH/NV 1997, 464) ausgeführt, daß "das Gesetz Reinigungszwecke ausdrücklich als nicht der Herstellung von Waren dienend" bezeichne, daß dies auch für die Desinfektion gelte, die sich als weiterer "anderer" Zweck darstelle und daß diese steuerspezifische Begriffsbestimmung bei der Auslegung zu berücksichtigen sei und einen Rückgriff auf außersteuerliche (arzneimittelrechtliche) Festlegungen ausschließe. Daraus folge, daß der Begriff "zur Herstellung von ..." Verwendungen "bei der Herstellung", bei denen das steuerbare Erzeugnis, abgesehen ggf. von Restmengen, nicht in dem Endprodukt aufgehe, nicht umfasse.

Da die Klägerin auf diese, wenn auch im summarischen Verfahren ergangene Entscheidung des Senats in ihrer Beschwerde nicht eingegangen ist, ist sie auch ihrer sich aus § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Pflicht zur Darlegung, weshalb die Ausführungen des Senats zu der entscheidungserheblichen Rechtsfrage etwa unzutreffend sein könnten, nicht nachgekommen.

Ende der Entscheidung

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