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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 25.02.2002
Aktenzeichen: VII B 95/01
Rechtsgebiete: KraftStG, FGO


Vorschriften:

KraftStG § 3 Nr. 7
FGO § 76
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt vor.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Welche Kriterien dafür maßgeblich sind, ob ein Fahrzeug ein PKW oder einem anderen Fahrzeugtyp zuzurechnen ist, hat der beschließende Senat in einer Reihe von Entscheidungen im Wesentlichen rechtsgrundsätzlich geklärt. Das Gleiche gilt für den Begriff der Zugmaschine (vgl. zuletzt Urteil des Senats vom 3. April 2001 VII R 7/00, BFHE 194, 477, BStBl II 2001, 451). Weitere in diesem Zusammenhang klärungsbedürftige und klärungsfähige rechtsgrundsätzlich bedeutsame Fragen stellen sich nicht; sie sind überdies in der Beschwerdebegründung nicht angegeben. Ob das Fahrzeug des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger), oder, was die Beschwerde offenbar zugleich geklärt sehen will, ähnlich oder gleich ausgestattete Fahrzeuge, wie sie in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von vielen Landwirten eingesetzt würden, Zugmaschinen i.S. des § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) oder --wofür im Übrigen überhaupt nichts spricht-- Sonderfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind, ist im Wesentlichen eine Frage der Würdigung des Einzelfalls und hat keine grundsätzliche Bedeutung, selbst wenn sich diese Frage in einer Vielzahl von Fällen in ähnlicher Weise stellen mag.

2. Die Revision ist ebenso wenig nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, weil eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Streitsache zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre. Der Streitfall gibt keinen Anlass, näher zu erörtern und abschließend zu umschreiben, welche Voraussetzungen eine Zulassung nach dieser Alternative hat, insbesondere inwiefern sich dieser Zulassungsgrund von dem des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO unterscheidet. Denn es ist von vornherein offenkundig, dass sich aus den Regelungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 84/25), welche die Beschwerde in diesem Zusammenhang anführt, für die Auslegung und Anwendung des KraftStG nichts herleiten lässt. Wie sich nämlich aus den Erwägungsgründen dieser Richtlinie ergibt, hat sie das Ziel, durch Angleichung der technischen Vorschriften, denen Zugmaschinen genügen müssen --im Interesse der Freiheit des Warenverkehrs in der Gemeinschaft--, die Möglichkeit zu eröffnen, das EWG-Betriebserlaubnisverfahren für solche Fahrzeuge einführen zu können. Der Richtlinie ist jedoch nicht zu entnehmen, dass durch sie irgendetwas darüber geregelt werden sollte, unter welchen Voraussetzungen Kraftfahrzeuge, die, wie es § 3 Nr. 7 a KraftStG verlangt, ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, von der Kraftfahrzeugsteuer befreit werden müssen. Es wäre auch schwerlich erkennbar, woraus die Gemeinschaft eine diesbezügliche Regelungsbefugnis herleiten könnte. Im Übrigen vermag der beschließende Senat nicht nachzuvollziehen, inwiefern sich aus der Richtlinie, wie die Beschwerde meint, eine "entscheidend weiter gefasste Begriffsbestimmung" für eine landwirtschaftliche Zugmaschine ergibt.

3. Der angebliche Verfahrensmangel, dessentwegen die Beschwerde die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begehrt, ist in der Beschwerdebegründung nicht ausreichend bezeichnet und liegt überdies auch offenkundig nicht vor. Es ist nicht angegeben und auch nicht erkennbar, weshalb das Finanzgericht (FG) durch § 76 FGO verpflichtet gewesen sein sollte, eine Beweiserhebung durch eine Augenscheinnahme durchzuführen, die der Kläger selbst nach dem Beschwerdevorbringen in der Tatsacheninstanz noch nicht für erforderlich gehalten hat --er hätte sie sonst beantragt-- und die von Amts wegen anzuordnen angesichts der dem FG vorliegenden Beschreibungen und Fotografien des Fahrzeuges des Klägers keinerlei Anlass bestand. Es ist in der Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt, welche Wahrnehmungen das FG bei einer Augenscheinnahme hätte machen können und inwiefern diese Wahrnehmungen --aus der Sicht der materiell-rechtlichen Würdigung des FG-- zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können.

Das weitere Vorbringen der Beschwerde erschöpft sich in Angriffen gegen die Richtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des angefochtenen Urteils, die, selbst wenn sie berechtigt wären, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO nicht führen können.

Ende der Entscheidung

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