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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.12.2008
Aktenzeichen: VII B 95/08
Rechtsgebiete: FGO, AO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 118 Abs. 2
AO § 231 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Alleingesellschafter und Geschäftsführer der X GmbH (GmbH). Aufgrund einer Außenprüfung wurden mehrere Bescheide über erhebliche Umsatzsteuernachforderungen gegen die GmbH erlassen. Entsprechende Vollstreckungsversuche blieben erfolglos; über das Vermögen der GmbH wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nahm daraufhin im Januar 1997 den Kläger im Wege des Haftungsbescheids in Anspruch. Im März 1997 stellte das FA beim Amtsgericht (AG) Anträge auf Eintragung von Sicherungshypotheken auf verschiedene Grundstücke des Klägers, denen das AG stattgab. Die gegen die Eintragungsanträge des FA erhobenen Einsprüche des Klägers wurden zurückgewiesen. Im Dezember 1997 erließ das FA einen weiteren, ebenfalls Umsatzsteuerschulden der GmbH betreffenden Haftungsbescheid gegen den Kläger. Nachdem es zur Herabsetzung der Haftungsbeträge aufgrund von Änderungsbescheiden gekommen war, hob das Finanzgericht (FG) auf die erhobene Klage die Haftungsbescheide teilweise auf und wies die Klage im Übrigen ab.

Auf der Grundlage dieser Entscheidung berechnete das FA die Haftungsrückstände mit Schreiben vom 23. Juni 2005 neu und forderte den Kläger zur Zahlung auf. Nachdem der Kläger Zahlungsverjährung geltend gemacht hatte, erließ das FA einen Abrechnungsbescheid, der die Haftungsforderungen als nicht verjährt auswies. Der hiergegen erhobene Einspruch hatte teilweise Erfolg. Die hinsichtlich der verbliebenen, vom FA als nicht erloschen angesehenen Haftungsforderungen erhobene Klage hatte nur insoweit Erfolg, als das FG das FA verpflichtete, den durchsetzbaren Haftungsanspruch gegen den Kläger hinsichtlich zwischenzeitlich aufgehobener oder durch Tilgung bzw. Verrechnung erloschener Haftungsansprüche neu zu berechnen. Im Übrigen wies das FG die Klage ab und urteilte, dass die noch im Streit befindlichen Haftungsansprüche gegen den Kläger für Umsatzsteuerschulden der GmbH für die Zeiträume 1994, 1995 sowie Januar bis Mai 1996 nicht zahlungsverjährt seien. Die Verjährung sei durch die wirksame Eintragung von Sicherungshypotheken unterbrochen worden; die Unterbrechung der Verjährungsfrist dauere an.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe ungeachtet der Mängel bei ihrer gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen schlüssigen Darlegung jedenfalls nicht vorliegen.

Die von der Beschwerde bezeichneten Fragen sind weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig.

Die Zahlungsverjährung wird nach § 231 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) durch eine Vollstreckungsmaßnahme, die zu einer Zwangshypothek führt, unterbrochen und dauert fort, bis die Zwangshypothek erloschen ist. Im Streitfall hat das FA Anträge auf Eintragung von Sicherungshypotheken gestellt, die auch zur Eintragung entsprechender Hypotheken, die nicht erloschen sind, geführt haben.

Es ist durch die vom FG angeführte Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt, dass der an das Grundbuchamt gerichtete Antrag auf Eintragung einer Sicherungshypothek selbst dann eine die Verjährung unterbrechende Vollstreckungsmaßnahme ist, wenn er dem Vollstreckungsschuldner nicht bekannt gegeben und damit ihm gegenüber unwirksam ist, und dass nur solche Vollstreckungsmaßnahmen die Verjährungsfrist nicht unterbrechen, die von Anfang an unheilbar nichtig sind (Senatsurteil vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).

Im Streitfall hat das FA nach den Feststellungen des FG den gesetzlichen Anforderungen genügt, indem es mit seinen Eintragungsersuchen an das Grundbuchamt bestätigt hat, dass die gesetzlichen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO). Der gegen die Eintragungsersuchen gerichtete Einspruch des Klägers ist unanfechtbar zurückgewiesen worden. Soweit das FG keine Gründe erkannt hat, die zur Nichtigkeit der Eintragungsersuchen führen, sondern von ihrer Wirksamkeit ausgegangen ist, ergeben sich keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde zeigt auch keine Nichtigkeitsgründe auf.

Die Vollstreckungsmaßnahme unterbricht nach § 231 Abs. 4 AO nur die Verjährung des Anspruchs, auf den sie sich bezieht. Soweit das FG aus den Eintragungsersuchen und den Gesamtumständen des Falles geschlossen hat, dass Gegenstand der Anträge auf Eintragung der Sicherungshypotheken und damit der späteren Eintragungen selbst die gegen den Kläger festgesetzten Haftungsschulden gewesen seien, handelt es sich um eine Würdigung der im Streitfall festgestellten Tatsachen. Klärungsbedürftige Rechtsfragen folgen daraus nicht.

Der Senat wäre in einem Revisionsverfahren an die Tatsachenfeststellung und -würdigung des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Deshalb sind die von der Beschwerde formulierten Fragen auch nicht klärungsfähig, denn sie gehen davon aus, dass sich die Eintragungsersuchen und die Sicherungshypotheken auf die Steuerschulden der GmbH bezogen.

Die Beschwerde zieht aus den Tatsachen des Streitfalls lediglich andere Folgerungen als das FG. Gravierende Rechtsanwendungsfehler, die unter bestimmten Umständen geeignet sein können, den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zu begründen, ergeben sich aus solchen divergierenden Auffassungen über die richtige Tatsachenwürdigung nicht.

Ende der Entscheidung

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