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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.02.2000
Aktenzeichen: VII E 1/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2
GKG § 63 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) Münster vom 17. Dezember 1998 11 V 7714/98 (NV) mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 10. August 1999 VII B 22/99 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung ... mit 835 DM angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürften nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von 835 DM für die gegen den Beschluss des FG Münster vom 17. Dezember 1998 11 V 7714/98 (NV) eingelegte Beschwerde ist mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch den BFH-Beschluss vom 10. August 1999 entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluss auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250).

2. Soweit der Kostenschuldner im Übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH-Beschlusses geltend macht, kann er damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.). Im Übrigen hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10. August 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von der Erhebung der Kosten nicht abzusehen ist (vgl. hierzu auch den Hinweis der Kostenstelle vom 14. September 1999).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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