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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 29.10.2002
Aktenzeichen: VII E 11/02
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 1 Abs. 1 Buchst. c
GKG § 11 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) durch das Finanzgericht mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung mit 22,50 EUR 9/10 von 25 EUR) angesetzt.

Dagegen wendet sich der Kostenschuldner mit seiner Erinnerung, mit der er die Festsetzung der Gebühr dem Grunde und der Höhe nach angreift.

II. Die Erinnerung des Kostenschuldners hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Beschwerdeverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Die Kosten für das finanzgerichtliche Verfahren werden gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c und § 11 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben. Nach Teil 3, IV, Nummer 3401 bis 3403 des Kostenverzeichnisses ist die Erhebung einer Gebühr in allen in der Finanzgerichtsordnung aufgeführten (Nummer 3401, 3402) und nicht besonders aufgeführten (Nummer 3403) Beschwerdeverfahren auch dann vorgesehen, soweit eine Beschwerde verworfen wird. Eine Beschwerde wird u.a. dann verworfen, wenn das Rechtsmittel der Beschwerde von Gesetzes wegen ausgeschlossen, mithin nicht statthaft ist. Mit der Normierung der Gebührentatbestände in Anlage 1, Teil 3, IV, Nummern 3401-3403 hat der Gesetzgeber daher klargestellt, dass die Entstehung der Gebühr, anders als der Kostenschuldner meint, nicht von der Statthaftigkeit der Beschwerde abhängig ist.

2. Die Gebühr für die vorliegende Beschwerde ist auch entsprechend Anlage 1, Teil 3, IV, Nummer 3401 des Kostenverzeichnisses i.V.m. der Verordnung zur Anpassung der für die Kostengesetze in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Ermäßigungssätze vom 15. April 1996 (BGBl I 1996, 604) zutreffend in Höhe von 9/10 des Festbetrages von 25 EUR festgesetzt worden. Insoweit hat der Senat bereits mit Beschluss vom 5. Oktober 2001 VII B 114/01 (BFH/NV 2002, 215) ausgeführt, dass der Gesetzgeber trotz Abschaffung der Beschwerdemöglichkeit in PKH-Sachen an dem besonderen Gebührentatbestand Nr. 3401 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG festgehalten hat. Die Erhebung der Gebühr gemäß Nr. 3401 führt, anders als der Kostenschuldner meint, zu einer Privilegierung. Sie entspricht der niedrigst möglichen Gebühr (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2 GKG), die bei einem Streitwert bis 300 EUR 25 EUR beträgt. Der Kostenschuldner irrt, soweit er die Berechnung der Gebühr unter Zugrundelegung des Auffangstreitwertes (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG) von 4 000 EUR für günstiger erachtet. Denn die Gebühr beliefe sich in diesem Fall auf 105 EUR (vgl. Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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