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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.11.1999
Aktenzeichen: VII E 13/99
Rechtsgebiete: FGO, GKG


Vorschriften:

FGO § 108
FGO § 108 Abs. 1
FGO § 105
FGO § 118 Abs. 2
GKG § 4
GKG § 4 Abs. 1 Nr. 2
GKG § 11 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der A-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin, gegen den an die A gerichteten --die Prozeßkostenhilfe (PKH) versagenden-- Beschluß des Finanzgerichts (FG) mit seinem, dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß vom 22. Juni 1999 VII B 48/99 als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten für die A mit Kostenrechnung vom ... mit ... DM angesetzt.

Dagegen wendet sich die A, vertreten durch die Geschäftsführerin, mit ihrer Erinnerung. Zur Begründung trägt die Erinnerungsführerin und Kostenschuldnerin (Kostenschuldnerin) sinngemäß vor, der Antrag sei nicht von der A, sondern von der Geschäftsführerin B persönlich beim FG gestellt worden. Die Entscheidung sei daher nach § 108 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu berichtigen.

II. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von ... DM für die gegen den Beschluß des FG eingelegte Beschwerde ist mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch den BFH-Beschluß vom 22. Juni 1999 entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so daß Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Dies sowie die Höhe der Gebühr folgt unmittelbar aus dem Gesetz, so daß es hierzu keiner ausdrücklichen Kostenentscheidung des Gerichts bedurfte (§ 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 3401 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG).

2. Soweit die Kostenschuldnerin im übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH- bzw. FG-Beschlusses geltend macht, kann sie damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrundeliegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrundeliegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.). Eine Fehlerberichtigung nach § 108 Abs. 1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da mit der Erinnerung keine Gründe vorgetragen worden sind, die für eine Unrichtigkeit des Tatbestands des FG-Beschlusses sprechen könnten. Im übrigen hätte ein solcher Antrag beim FG gestellt werden müssen, denn die Tatbestandsberichtigung nach § 108 FGO ist vom Gesetzgeber nur mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft des Tatbestands (§§ 105, 118 Abs. 2 FGO) zugelassen worden; es soll verhindert werden, daß ein unrichtig beurkundeter Prozeßstoff Grundlage für die Entscheidung des Revisionsgerichts wird (vgl. BFH-Beschluß vom 24. August 1967 IV 410/61, BFHE 89, 565, BStBl III 1967, 730). Ist die Entscheidung unanfechtbar und auch sonst nicht mehr änderbar, entfällt auch der Zweck der Tatbestandsberichtigung (BFH-Beschlüsse vom 22. September 1992 VIII R 9/87, BFH/NV 1993, 184; vom 20. Dezember 1995 XI E 1/95, BFH/NV 1996, 559, und vom 30. November 1993 V B 161/93, BFH/NV 1995, 310).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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