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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.07.2008
Aktenzeichen: VII E 2/08
Rechtsgebiete: MinöStG 1993, GKG


Vorschriften:

MinöStG 1993 § 3 Abs. 3
MinöStG 1993 § 12 Satz 1
GKG § 52 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) ist Rechtsnachfolgerin einer AG, der auf ihren Antrag am 6. Dezember 2001 gemäß § 12 Satz 1 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) i.V.m. § 3 Abs. 3 MinöStG 1993 die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Mineralöl in einer von ihr betriebenen Anlage der Kraft-Wärme-Kopplung (KWK-Anlage) erteilt worden ist. Da die AG die Gasturbine bereits Jahre vor diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen, nach einer im August 1996 eingetretenen Rechtsänderung eine Antragstellung jedoch versäumt hatte, stellte die AG mit Schreiben vom 3. April 2003 beim Hauptzollamt (HZA) den Antrag, ihr eine solche Erlaubnis rückwirkend ab dem 1. April 1999 bis zum 5. Dezember 2001 zu erteilen. Die rückwirkende Erteilung einer Einzelerlaubnis lehnte das HZA jedoch ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 13. November 2007 VII B 112/07 (BFH/NV 2008, 409) als unbegründet zurückgewiesen.

Mit Kostenrechnung vom 28. November 2007 hat die Kostenstelle des BFH die für das Beschwerdeverfahren zu entrichtenden Gerichtskosten mit ... € angesetzt, wobei sie einen Streitwert von ... € zugrunde gelegt hat. Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung. Unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 9. August 2006 VII E 18/05 (BFH/NV 2006, 2135) beantragt sie, den Streitwert nicht nach dem von der Kostenstelle angenommenen Vergütungszeitraum vom 1. April 1999 bis zum 30. November 2001 (32 Monate), sondern lediglich nach einem Zwölfmonatszeitraum zu bemessen. Nach diesem Ansatz würde sich lediglich ein Streitwert in Höhe von ... € ergeben. Nicht der von der Kostenschuldnerin erstrebte Gesamtsteuervorteil sei der Streitwertbemessung zugrunde zu legen, sondern nur der Vorteil für den Zeitraum eines Jahres.

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.

Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Im vorliegenden Fall geht der Streit um die Frage, ob der Kostenschuldnerin ein Anspruch auf rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Erdgas ab dem 1. April 1999 bis zum 5. Dezember 2001 zusteht. Das Interesse der Kostenschuldnerin richtet sich somit nicht auf die Gewährung eines zukünftigen Steuervorteils auf unbestimmte Zeit, bei dem sich die Bedeutung der Sache für den Steuerpflichtigen nicht betragsmäßig genau bestimmen lässt und für den der Senat einen Streitwert in Höhe eines Jahresbetrages angenommen hat, sondern auf die Gewährung einer Mineralölsteuervergütung für einen feststehenden Zeitraum. In diesem Fall lässt sich das Interesse des Steuerpflichtigen, das er der Sache beimisst, genau festlegen. Deshalb erscheint es dem Senat sachgerecht, den Streitwert in Höhe des begehrten Gesamtbetrages festzulegen (vgl. schon Senatsbeschluss vom 21. Dezember 1999 VII R 71/98, BFH/NV 2000, 598). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Höhe der Vergütung je nach dem konkreten Verbrauch an Mineralöl erheblichen Schwankungen unterworfen sein kann. Dies unterscheidet die monatliche Mineralölsteuervergünstigung von wiederkehrenden Leistungen und Miet- und Pachtzinsen, die hinsichtlich des Monatsbetrages eine erhebliche Stabilität aufweisen. Die gebührenrechtliche Privilegierung des Steuerpflichtigen, der eine Erlaubnis für die zukünftige steuerbegünstigte Verwendung von Mineralöl begehrt, bei der noch nicht feststeht, für welchen Zeitraum und in welcher Höhe sie überhaupt in Anspruch genommen werden soll, erweist sich aus diesem Grund als gerechtfertigt.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Ende der Entscheidung

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