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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.04.1999
Aktenzeichen: VII E 2/99
Rechtsgebiete: GKG, FGO


Vorschriften:

GKG § 5 Abs. 1
GKG § 4
GKG § Abs. 1 Nr. 2
GKG § 63 Abs. 1
GKG § 5 Abs. 6
FGO § 62 Abs. 3 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) gegen den Beschluß des Finanzgerichts (FG) Baden-Württemberg mit seinem dem Kostenansatz zugrundeliegenden Beschluß vom ... als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom ... mit 50 DM angesetzt.

Dagegen wendet sich die Kostenschuldnerin mit ihrer Erinnerung.

II. Die Eingabe der Kostenschuldnerin ist als Erinnerung nach § 5 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) zu behandeln. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Die Kostenrechnung für das Rechtsmittelverfahren entspricht dem Gesetz.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde und der Höhe nach dem Gesetz. Gerichtskosten dürfen nach § 4 GKG angesetzt werden, sobald der ihnen zugrundeliegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluß vom 11. August 1988 VII E 2/88, BFH/NV 1989, 250). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von 50 DM für die gegen den Beschluß des FG vom ... (Antrag auf Akteneinsicht) eingelegte Beschwerde ist mit der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch den BFH-Beschluß vom ... entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so daß Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühr ist mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten Beschluß auch bereits fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (BFH/NV 1989, 250). Die Zustellung oder Übersendung der Kostenrechnung an den Prozeßbevollmächtigten der Kostenschuldnerin entspricht dem Gesetz (§ 62 Abs. 3 Satz 5 der Finanzgerichtsordnung).

2. Soweit die Kostenschuldnerin im übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des BFH- bzw. FG-Beschlusses geltend machen möchte, kann sie damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrundeliegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrundeliegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).

3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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