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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.06.2004
Aktenzeichen: VII E 4/04
Rechtsgebiete: GKG, JBeitrO


Vorschriften:

GKG § 4
GKG § 63 Abs. 1
JBeitrO § 8 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Beschwerde der Kostenschuldnerin und Erinnerungsführerin (Kostenschuldnerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 mit seinem dem Kostenansatz zugrunde liegenden Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03 (BFH/NV 2004, 529) als unzulässig verworfen. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH die zu entrichtenden Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 10. Februar 2004 KostL 2067/03 mit 484 € festgesetzt.

Dagegen legte die Kostenschuldnerin Erinnerung ein, mit der sie sich gegen die Abhandlung des Streitfalles durch das FG und den BFH wendet. Zusätzlich trägt sie vor, die Kostenrechnung hätte noch nicht ergehen dürfen, weil sie ein Wiederaufnahmeverfahren anstrebe, in dem auch die Kostentragung geklärt werden müsse.

II. Die Erinnerung ist unbegründet.

1. Die Kostenrechnung als solche ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht dem Grunde nach dem Gesetz und verletzt die Kostenschuldnerin der Höhe nach nicht in ihren Rechten.

Gerichtskosten dürfen nach § 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG) angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1986 VII E 3/85, BFH/NV 1987, 53). Beide Voraussetzungen sind hinsichtlich der angesetzten Kosten erfüllt. Die Gebühr in Höhe von 484 € für die gegen das Urteil des FG München vom 30. Oktober 2002 3 K 2108/99 eingelegte Beschwerde ist mit dem BFH-Beschluss (in BFH/NV 2004, 529), mit dem die Beschwerde als unzulässig verworfen wurde, entstanden. Damit war das Rechtsmittelverfahren bei dem Rechtsmittelgericht abgeschlossen, so dass Gerichtskosten anzusetzen waren (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 GKG). Die Gebühren sind nach § 63 Abs. 1 GKG mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung in dem genannten BFH-Beschluss fällig geworden, da diese Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 1986 VII E 4/85, BFH/NV 1986, 693).

2. Der Auffassung der Kostenschuldnerin, dass die Gerichtskosten wegen der angestrebten Restitutionsklage nicht angesetzt werden dürften, folgt der Senat nicht.

Für die Frage, ob die genannte Kostenentscheidung eine unbedingte Entscheidung über die Kosten i.S. des § 63 Abs. 1 GKG ist, kommt es auf die Restitutionsklage nicht an, da diese den Bestand der Kostenentscheidung nicht berührt. Die Restitutionsklage ist kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Rechtskraft des mit ihr angegriffenen Beschlusses hindert, insbesondere hat sie keinen Suspensiveffekt (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 134 Rz. 1). Die Kostenstelle war daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, aufgrund der rechtskräftigen Kostenentscheidung im vorgenannten Beschluss die Gerichtskosten anzusetzen.

3. Soweit die Kostenschuldnerin im Übrigen die angebliche Fehlerhaftigkeit des FG-Urteils und des BFH-Beschlusses geltend macht, kann sie damit im Erinnerungsverfahren vor dem BFH nicht gehört werden. Die gegen den Kostenansatz einschließlich des diesem zugrunde liegenden Streitwerts statthafte Erinnerung ist nicht geeignet, die Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit herbeizuführen. Das gilt sowohl für die Sachentscheidung als auch für die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 1994 VII E 15/93, BFH/NV 1994, 818, m.w.N.).

Zur Überprüfung einer rechtskräftigen Entscheidung auf ihre Richtigkeit in diesem Verfahren führt auch nicht --so wie die Kostenschuldnerin meint-- die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Satz 1 der Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO). Unabhängig davon, welche Einwendungen gegen einen beizutreibenden Anspruch --wie den Gerichtskostenanspruch-- nach dieser Vorschrift geltend gemacht werden können (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2003 VII K 1/03, BFH/NV 2003, 811), ist § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO nur im Erhebungsverfahren, nicht jedoch im Festsetzungsverfahren anwendbar. Denn die JBeitrO regelt die Beitreibung bestimmter Ansprüche, die von den Justizbehörden des Bundes einzuziehen sind (s. § 1 JBeitrO). Im Streitfall handelt es sich aber nicht um ein Verfahren, in dem die Gerichtskosten (schon) beigetrieben wurden, sondern in dem sie von der Kostenstelle des BFH (erst) festgesetzt wurden. Auch wenn § 8 Abs. 1 Satz 1 JBeitrO bestimmt, dass Einwendungen gegen den Gerichtskostenanspruch im Wege der Erinnerung geltend gemacht werden können, ist die Regelung nicht so zu verstehen, dass sie für jegliche Erinnerungen, also auch für die Erinnerung gegen den Kostenansatz anwendbar ist. Die Kostenschuldnerin kann daher die Einwendung der unzulässigen Rechtsausübung unter Bezugnahme auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2003, 811 nicht in diesem Stadium des Verfahrens geltend machen.

4. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 5 Abs. 6 GKG).

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