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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.06.2009
Aktenzeichen: VII K 6/09
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, GG


Vorschriften:

FGO § 133a
FGO § 134
ZPO § 578 Abs. 1
ZPO § 579
ZPO § 580
ZPO § 589 Abs. 1 S. 2
GG Art. 5 Abs. 3
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 18. Februar 2009 VII S 45/08 hat der beschließende Senat die Anhörungsrüge des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) gegen den Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2008 VII B 122/08 als unzulässig verworfen. Mit Schriftsatz vom 19. März 2009 hat der Antragsteller beantragt, "das Verfahren wieder aufzunehmen und über den Tatbestand, der als Lebenssachverhalt von dem Beschwerdeführer umfangreich und eindeutig beschrieben worden ist, zu entscheiden". Zur Begründung des Wiederaufnahmeantrags beruft sich der Antragsteller darauf, dass der Bundesfinanzhof (BFH) seine Entscheidung in unzulässiger Weise auf § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) gestützt habe, obwohl sich der geltend gemachte Anspruch aus Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergebe.

II.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 134 FGO i.V.m. § 589 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung --ZPO--).

Da sich das Rechtsbegehren des Antragstellers auf Wiederaufnahme nicht auf ein Urteil i.S. von § 578 Abs. 1 ZPO bezieht, ist es dahingehend zu verstehen, dass der Antragsteller begehrt, den angegriffenen Beschluss entsprechend § 134 FGO i.V.m. § 579 bzw. § 580 ZPO aufzuheben und in der Sache neu zu entscheiden.

Die Zulässigkeit eines Nichtigkeits- oder Restitutionsantrags erfordert die schlüssige Darlegung eines Grundes, der zur Nichtigkeitserklärung (§ 579 ZPO) oder zur Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 580 ZPO) führen kann (BFH-Beschlüsse vom 29. Januar 1992 VIII K 4/91, BFHE 165, 569, BStBl II 1992, 252, und vom 11. Dezember 1996 IV S 2-5/92, BFH/NV 1997, 301). Dem Vorbringen des Antragstellers sind solche Gründe jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr wendet er sich gegen die Deutung seines Rechtsbegehrens in dem angefochtenen Beschluss als Anhörungsrüge i.S. von § 133a FGO. Zudem beruft er sich auf die vermeintliche Sittenwidrigkeit des BFH-Beschlusses, die zu dessen Nichtigkeit führe. Dieses Vorbringen lässt einen Nichtigkeits- bzw. Restititionsgrund i.S. der §§ 579, 580 ZPO auch nicht ansatzweise erkennen. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vertretene Antragsteller sein Rechtsbegehren im Schriftsatz vom 23. Dezember 2008 (Verfahren VII S 45/08) ausdrücklich als Anhörungsrüge bezeichnet hat.

Ende der Entscheidung

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