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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 21.12.1999
Aktenzeichen: VII R 101/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 79b
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Steuerberater, führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit wegen Aufhebung einer Pfändung. Nach mehrmaligen Aufforderungen des FG an den Kläger, die Klage zu begründen, setzte es ihm mit Verfügung vom 5. Mai 1999 eine Frist nach § 79b der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zum 10. Juni 1999 zur Angabe der Tatsachen und Beweismittel, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich im Verwaltungsverfahren beschwert fühle. Am 18. Juni 1999 hat der Kläger einen Antrag auf Verlängerung dieser Frist gestellt. Das FG hat Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 9. September 1999, um 9.00 Uhr, anberaumt, zu dem der Kläger mit ordnungsgemäß zugestellter Ladung vom 27. Juli 1999 geladen worden ist. Für den Kläger erschien zur mündlichen Verhandlung niemand. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat der Kläger durch Anruf bei der Serviceeinheit des Senats mitgeteilt, dass sein Fahrzeug auf der Fahrt zum FG einen Motorschaden erlitten habe und er deshalb verspätet zum Termin erscheinen werde. Daraufhin wurde die mündliche Verhandlung unterbrochen. Die mündliche Verhandlung wurde um 11.50 Uhr fortgesetzt. Nach erneutem Aufruf der Sache erschien wiederum niemand. Nach dem Aktenvortrag des Berichterstatters und geheimer Beratung verkündete der Vorsitzende das klageabweisende Urteil.

Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die er auf § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO stützt. Er macht geltend, er sei nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen, und fügt zur Begründung eine Bestätigung des Autohauses O bei, wonach das Fahrzeug des Klägers am Terminstag gegen 9.40 Uhr wegen eines Hydraulikschadens von der Autobahn abgeschleppt werden musste. Der Kläger führt weiter aus, ihm sei bei seinem Telefonat vor Beginn der mündlichen Verhandlung von der Geschäftsstelle nicht mitgeteilt worden, dass die mündliche Verhandlung um 11.50 Uhr fortgesetzt werde. Im Übrigen halte er die Wertung, er habe die Ausschlussfrist versäumt, für unrichtig. Einen ausdrücklichen Revisionsantrag hat der Kläger nicht gestellt.

II. Die Revision ist unzulässig.

Gegen das Urteil des FG steht den Beteiligten die Revision zu, wenn das FG oder der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat (§ 115 Abs. 1 FGO i.V.m. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Einer Zulassung bedarf es nicht, wenn einer der in § 116 Abs. 1 FGO bezeichneten Verfahrensmängel gerügt wird. Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision ist jedoch nur statthaft, wenn in der Revisions- oder Revisionsbegründungsschrift ein Mangel i.S. des § 116 Abs. 1 FGO schlüssig gerügt wird (BFH-Beschluss vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850, m.w.N.). Dazu müssen die zur Begründung der Rüge vorgetragenen Tatsachen --als wahr unterstellt-- die Schlussfolgerung auf den behaupteten Verfahrensmangel rechtfertigen. Die zur Begründung des Verfahrensmangels erforderlichen Tatsachen sind lückenlos vorzutragen.

Der Kläger stützt seine Revision auf die Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Danach ist eine Revision auch ohne Zulassung statthaft, wenn ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war. Einen solchen Mangel nimmt die Rechtsprechung in Anbetracht des Eingangssatzes des § 116 Abs. 1 FGO nur dann an, wenn er auf einem wesentlichen Verfahrensmangel beruht; d.h. dem FG muss ein Verfahrensfehler unterlaufen sein, der einen Beteiligten an der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung hinderte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. September 1988 III R 26/88, BFH/NV 1989, 378, 379, und vom 11. November 1992 IV R 97/92, BFH/NV 1993, 482). Demgemäß liegt kein Verfahrensfehler vor, wenn ein Beteiligter aus einem in seiner Person oder in der Person des Prozessbevollmächtigten liegenden, wenn auch unverschuldeten Grund nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen konnte. Dies gilt auch für die Fälle einer Reifenpanne auf der Fahrt zur mündlichen Verhandlung (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 1989, 378, und BFH-Beschluss vom 22. September 1993 II R 55/93, BFH/NV 1994, 486: Verkehrsunfall, sowie BFH-Beschluss vom 12. April 1994 I R 43/93, BFH/NV 1995, 221). Für den vom Kläger auf der Fahrt zum gerichtlichen Termin erlittenen Motorschaden an seinem Fahrzeug kann nichts anderes gelten. Die unverschuldete Nichtteilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung des FG begründet keinen Verfahrensmangel i.S. des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO.

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