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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.07.1998
Aktenzeichen: VII R 119/96
Rechtsgebiete: KN, UStG


Vorschriften:

KN Position 9705 und 9706
UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage Nr. 54 Buchst. b
BUNDESFINANZHOF

Bei den Anforderungen, die die Rechtsprechung an das Vorliegen eines geschichtlichen oder völkerkundlichen Werts eines Sammlungsstücks stellt, nämlich daß dieses einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen muß, handelt es sich nicht um zwei selbständige, unabhängig voneinander zu prüfende Alternativen. Vielmehr ist die zweite Alternative im Lichte der ersten Alternative, also im Hinblick auf die Existenz eines neuen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften, der durch den betreffenden Gegenstand exemplarisch veranschaulicht werden muß, zu verstehen und anzuwenden. Der geschichtliche oder völkerkundliche Wert muß sich demnach aus besonderen, kennzeichnenden Merkmalen oder Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder den dadurch eingeleiteten neuen Entwicklungsabschnitt verdeutlichen.

KN Position 9705 und 9706 UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. Anlage Nr. 54 Buchst. b

Urteil vom 7. Juli 1998 - VII R 119/96 -

Vorinstanz: FG München (ZfZ 1997, 313)


Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ beim beklagten und revisionsbeklagten Hauptzollamt (HZA) im November 1991 mehrere Waren zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen, darunter u.a. einen Modellvitrinenschrank. Entgegen der Zollanmeldung --Sammlungsstücke der Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur (KN), Einfuhrumsatzsteuersatz 7 %-- reihte das HZA diese Waren als Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, der Position 9706 KN ein und erhob dafür unter Zugrundelegung des damals geltenden Regelumsatzsteuersatzes von 14 % die Einfuhrumsatzsteuer. Der Einspruch der Klägerin hatte insoweit keinen Erfolg.

Auch die daraufhin erhobene Klage blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) bestätigte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die zolltarifliche Einreihung durch das HZA und die angefochtene Abgabenerhebung. Der Modellvitrinenschrank sei zwar --unter den Beteiligten unstreitig-- ein Sammlungsstück; es fehle ihm aber der für eine Einreihung in die Position 9705 KN zusätzlich erforderliche geschichtliche oder völkerkundliche Wert. Die nur 89 cm hohe Modellvitrine leite als Modell in der Möbelkunst keine neue Stilrichtung oder Epoche ein. Das Modell stelle vielmehr in Gesamtaufbau, Proportion, Detailgestaltung und Funktion ein getreues Abbild des bekanntesten spätbarocken niederländischen Schranktyps dar, nämlich des großen, nach unten (nur) an der Vorderfront gewölbt ausladenden Vitrinenschrankes mit Ziergiebel, der ohne Verglasung auch als geschlossener Typ mit anderer Funktion auftrete. Die Form des großen Vorbilds sei derart getreu zitiert, daß der Sachverständige die Modellvitrine aus diesem Grund wie das Vorbild ebenfalls nach Holland (1. Hälfte des 18. Jahrhunderts) lokalisiere. Der Unterschied zum Vorbild, der in den Verzierungen (reiche Blumenmarketerie im kommodenförmigen Unterteil) liege, sei weder selbst noch in Verbindung mit Möbeltyp stil- oder epocheweisend. Dem Sachverständigen sei kein Möbelstück bekannt gewesen, das nach diesem Modell hergestellt worden sei; es handele sich vielmehr um einen Versuch der Verbindung verschiedener Stilarten, der aber zu keinem neuen Stil geführt habe.

Ein charakteristischer Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst sei damit nicht verbunden. Der geschichtliche Wert könne auch nicht darin gesehen werden, daß die Modellfunktion als solche eine Fortentwicklung in der Möbelherstellung bedeutet hätte. Denn Modelle seien seit jeher angefertigt worden, und allen berühmten Erfindungen seien zumeist Modelle vorangegangen. Auch in der Möbelherstellung seien schon damals Modelle als Anschauungsmodelle und Entscheidungshilfe für den Auftraggeber oder als Erprobungs- und Vorführmodelle für potentielle Kunden angefertigt worden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf das in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1997, 313 veröffentlichte Urteil des FG verwiesen.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin in erster Linie die Verletzung der Grundsätze über die Einreihung in die Position 9705 KN sowie die Verletzung der Denkgesetze. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) sei einem Sammlungsstück geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert dann zuzuerkennen, wenn es entweder einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiere oder wenn es geeignet sei, einen Abschnitt dieser Entwicklung zu verdeutlichen. Das FG habe in bezug auf die Modellvitrine nur die erste dieser beiden Alternativen geprüft und diese unter Hinweis darauf, daß die Modellvitrine weder als solche noch in ihrer Funktion als Modell eine neue Stilrichtung oder Epoche eingeleitet habe, verneint.

Das FG hätte aber gerade deshalb, weil es nur noch wenige Originalzeitzeugen in Form von Großmöbeln gebe und weil sogar Modelle solcher Großmöbel höchst selten seien, die zweite Alternative prüfen und dabei bejahen müssen, daß die Modellvitrine einen Abschnitt der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften verdeutliche, nämlich die damalige, d.h. in der 1. Hälfte des 18. Jahrhunderts in Holland gepflegte Wohnkultur. In der Verkennung der zweiten, der ersten gleichwertigen, Alternative liege damit zugleich auch ein Verstoß gegen die Denkgesetze, denn letztlich könne es nur darum gehen, ob der fragliche Gegenstand die Eigenschaften des betreffenden Abschnitts der menschlichen Errungenschaften widerspiegele, nicht aber darum, ob er für diesen Abschnitt selbst richtungsweisend gewesen sei, ihn also entweder als charakteristischen Schritt ausgelöst habe, seinen Beginn darstelle oder ihn geprägt habe. Schließlich könne jeder Gegenstand aus der Zeit dieses Abschnitts, der die typischen Merkmale dieser Zeit beinhalte, den fraglichen Abschnitt verdeutlichen. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehe fehl, wenn sie eine exemplarische Bedeutung des fraglichen Gegenstands für den betreffenden Abschnitt verlange.

II.

Die als Revision gegen Urteile in Zolltarifsachen (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) statthafte und auch im übrigen zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat aufgrund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei entschieden, daß es sich bei der eingeführten Modellvitrine um kein einfuhrumsatzsteuerermäßigtes Sammlungsstück von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert der Position 9705 KN (i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes --UStG 1991-- sowie der Anlage hierzu Nr. 54 Buchst. b) handelt, sondern um eine dem normalen Steuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG 1991) unterliegende, mehr als hundert Jahre alte Antiquität der Position 9706 KN. Es hat daher zu Recht die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bestätigt.

1. Die Beteiligten und ersichtlich auch das FG gehen übereinstimmend davon aus, daß die Modellvitrine die von der Rechtsprechung des EuGH (vgl. die Urteile vom 10. Oktober 1985 Rs. 200/84 --Daiber--, EuGHE 1985, 3363, und Rs. 252/84 --Collector Guns--, EuGHE 1985, 3387), der der erkennende Senat gefolgt ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Oktober 1986 VII R 110/82, BFHE 148, 90; zuletzt vom 14. Januar 1997 VII R 48/96, BFH/NV 1997, 725), entwickelten Anforderungen an ein Sammlungsstück der Position 9705 KN (entspricht der früheren Tarifnr. 99.05 des Gemeinsamen Zolltarifs) erfüllt. Es fehlt indessen, wie schon das FG erkannt hat, an der weiteren Voraussetzung für eine Einreihung in die Position 9705 KN, nämlich am geschichtlichen bzw. völkerkundlichen Wert der Modellvitrine.

2. Nach der bereits angeführten Rechtsprechung des EuGH sind solche Sammlungsstücke von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentieren oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichen. Bereits der Geschichtsbegriff umfaßt die Entwicklung der Menschheit und die menschlichen Errungenschaften in allen Bereichen, damit auch die hier in Betracht kommende Möbelkunst (vgl. das Senatsurteil vom 23. Mai 1989 VII R 101/86 --Danziger Schapp--, BFH/NV 1990, 67). Von geschichtlichem Wert sind aber allein Stücke, die nicht mehr "nur" Kunstgegenstände sind, sondern Gegenstände von (kunst-)historisch-wissenschaftlichem Interesse (Senatsurteil vom 29. November 1988 VII R 29/86 --Gobelins--, BFHE 155, 219). Nicht jede Neu- oder Weiterentwicklung eines Gegenstandes verkörpert, wie vom EuGH gefordert, notwendigerweise einen solchen charakteristischen Schritt oder einen solchen Entwicklungsabschnitt in den menschlichen Errungenschaften (BFHE 148, 90, 94). Nicht jedes Kunstwerk von Rang erfüllt diese Voraussetzungen (BFHE 155, 219, 222). Das Stück muß exemplarische Bedeutung haben (BFH/NV 1990, 67, 68). Die Vergleichbarkeit mit Museumsexponaten genügt nicht; erforderlich ist die besondere Eignung zur Darstellung einstiger Sitten und Gebräuche (Senatsurteile vom 17. Oktober 1989 VII R 49/87 --Rokokospieltisch--, BFH/NV 1990, 407, 408; vom 8. Januar 1991 VII R 16-19/89, BFH/NV 1991, 850, 852).

a) Ausgehend von den Grundsätzen dieser Rechtsprechung des EuGH und des erkennenden Senats ist die Auffassung des FG nicht zu beanstanden, welches die eingeführte Modellvitrine, bei der es sich ausweislich des vom FG eingeholten und von der Klägerin nicht in Frage gestellten Sachverständigengutachtens um ein in Gesamtaufbau, Proportion, Detailgestaltung und Funktion getreues Abbild des genannten spätbarocken niederländischen Schranktyps handelt, trotz ihrer zweifelsohne vorhandenen Besonderheiten (reiche Blumenmarketerie im kommodenförmigen Unterteil unter möglicher Verwendung älterer Vorlagen) gegenüber ihrem Vorbild lediglich als Abbild oder Nachahmung desselben beurteilt und in ihr damit weder für sich allein noch in Verbindung mit dem übernommenen Vorbild noch in ihrer Funktion als Modell einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst gesehen hat. Diese Bewertung läßt auch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze nicht erkennen, so daß der Senat an die tatrichterliche Würdigung gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. BFHE 148, 90, 94).

Abbilder, Abarten oder Varianten eines Grundmusters oder einer Stilrichtung, bei denen davon auszugehen ist, daß ihnen mangels Erwähnung oder Belegen in wissenschaftlichen Untersuchungen oder Forschungsergebnissen keine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist, haben nicht die gleiche geschichtliche und exemplarische Bedeutung wie ihre anerkannt epochemachenden Vorbilder. Trotz der angeführten Abwandlungen bleibt die streitgegenständliche Modellvitrine aus möbelkunsthistorischer Sicht im Grunde lediglich eine Nachbildung bzw. eine Übernahme des Vorbilds. Eine exemplarische Bedeutung für die Möbelkunst ihrer Zeit kommt ihr daher nicht zu. Ohne Einfluß auf diese Beurteilung ist, wie die Klägerin unter Berufung auf das Sachverständigengutachten vorträgt, daß die Modellvitrine ohne bekanntes Vergleichsbeispiel und maßstabsgetreu gefertigt sei, und daß Modelle aus dem Bereich der Möbelkunst überhaupt höchst selten seien. Deshalb bleibt die Modellvitrine immer noch ein bloßes Abbild seines Vorbilds, des bezeichneten spätbarocken niederländischen Schranktyps.

Der Senat teilt auch die Auffassung des FG, daß allein in dem Charakter der Vitrine als (verkleinertes) Modell der erforderliche geschichtliche oder völkerkundliche Wert nicht gesehen werden kann. Denn jedenfalls war der Bau von Modellen im Möbelhandwerk in jener Zeit schon bekannt und nicht neu aufgekommen; es war auch kein anerkanntes Charakteristikum für den betreffenden Zeitabschnitt. Der Senat braucht daher die Frage nicht zu vertiefen, ob Modelle als Abbilder von bestimmten Kulturgegenständen als solche, d.h. in ihrer Funktion als Anschauungsstücke, überhaupt geeignet sind, als Sammlungsstücke von kulturgeschichtlichem Wert in die Position 9705 KN eingereiht zu werden (vgl. die Zweifel bei allerdings nicht unmittelbar vergleichbarem Sachverhalt im Senatsurteil vom 16. November 1993 VII R 28/93 --Schiffsmodelle-- BFH/NV 1994, 674).

b) Demgegenüber gehen die Revisionsangriffe der Klägerin fehl. Unzutreffend ist bereits der rechtliche Ausgangspunkt der Revision, die dem FG vorhält, es habe nur die erste Alternative der vom EuGH aufgestellten Anforderungen an den geschichtlichen Wert eines Sammlungsstücks geprüft, ob nämlich die Modellvitrine einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst dokumentiere, wohingegen es die zweite Alternative, nämlich die Prüfung, ob die Vitrine einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschauliche, völlig vernachlässigt habe. In Wirklichkeit handelt es sich bei diesen Anforderungen nicht um zwei echte Alternativen, die selbständig und unabhängig voneinander zu prüfen wären in dem Sinne, wie die Klägerin meint, daß nur bei der ersten Alternative eine Weiterentwicklung, ein charakteristischer Schritt, erforderlich sei, während bei der zweiten Alternative jedes Gebrauchs- oder Belegstück mit den typischen Merkmalen seiner Zeit zur Veranschaulichung eines Abschnitts einer Entwicklung ausreiche, auch ohne daß diesem exemplarische Bedeutung zukommen müsse.

So ist die Rechtsprechung des EuGH offensichtlich nicht zu verstehen. Mit der zweiten Alternative sollte nicht auf das Erfordernis der exemplarischen Bedeutung verzichtet werden; sie war notwendig, damit auch Gegenstände einer neuen Stilrichtung, die z.B. als Folgewerke nicht unmittelbar den charakteristischen Schritt im Sinne der ersten Alternative verkörpern, als diese neue Entwicklung veranschaulichende Gegenstände ebenfalls in den Genuß der Beurteilung als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert kommen können.

Aufgrund des aufgezeigten Zusammenhangs der beiden vermeintlichen Alternativen reicht es im Grunde aus, wenn, wie es die Vorinstanz getan hat, geprüft wird, ob die Einfuhrware oder ein vergleichbarer Gegenstand (der fraglichen Zeit und Stilrichtung) den erforderlichen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der Möbelkunst dokumentiert. Wird dies verneint, wird also wie im Streitfall der Modellvitrine als Typus dieser charakteristische Schritt nicht zuerkannt, so vermag folgerichtig ein bloßes Abbild oder auch jede Abwandlung des in Frage stehenden spätbarocken niederländischen Schranktyps diese Entwicklung (nämlich den Übergang in eine neue Stilrichtung, eine neue Epoche) nicht zu veranschaulichen. In Wirklichkeit handelt es sich daher bei den Anforderungen des EuGH an das Vorliegen eines geschichtlichen Werts um eine einzige Voraussetzung (vgl. etwa BFH/NV 1990, 67, 68); eine eigenständige Prüfung der zweiten Alternative ist vorliegend nicht erforderlich. Würde sie geprüft werden, so wäre sie jedenfalls im Lichte der ersten Alternative, also im Hinblick auf die Existenz eines neuen Abschnitts der menschlichen Errungenschaften, der durch den betreffenden Gegenstand exemplarisch veranschaulicht werden muß, zu verstehen und anzuwenden.

Diesem Verständnis der beiden Alternativen entspricht auch die bisherige Rechtsprechung des Senats, die die Klägerin zu Unrecht als verfehlt angreift. So können durchaus auch Serienprodukte von geschichtlichem Wert sein, wiewohl sich als Dokumentation eines Entwicklungsschrittes aber grundsätzlich nur die Stücke des ersten Modells eignen (BFH/NV 1991, 850, 852). Gerade bei Möbelstücken hat der Senat stets eine exemplarische Bedeutung des betreffenden Stücks für die Möbelkunst einer bestimmten Epoche, der sie zuzuordnen sind, verlangt (BFH/NV 1990, 67, 68). Nicht jedes alte Möbelstück verkörpert einen geschichtlichen oder völkerkundlichen Wert im Sinne der Position 9705 KN; dieser Wert muß sich vielmehr aus besonderen, kennzeichnenden Merkmalen und Umständen ergeben, die einen charakteristischen Entwicklungsschritt belegen oder den (dadurch eingeleiteten neuen) Entwicklungsabschnitt verdeutlichen (BFH/NV 1990, 407).

c) Kommt nach alldem eine im übrigen vorrangige (s. Anm. 4 Buchst. b zu Kapitel 97 KN) Zuweisung der Modellvitrine zur Position 9705 KN nicht in Betracht, verbleibt es bei der durch das HZA vorgenommenen Einreihung in die Position 9706 KN. Deren Voraussetzungen --Vorliegen einer mehr als hundert Jahre alten Antiquität-- sind zweifelsfrei erfüllt.

3. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht veranlaßt. Die Auslegung der Position 9705 KN im Lichte der maßgebenden Rechtsprechung des EuGH ist zweifelsfrei; sie erfordert keine Vorabentscheidung (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430 f.). Die Anwendung der Tarifierungskriterien im Streitfall ist unter Berücksichtigung der hier vorliegenden tatsächlichen Besonderheiten erfolgt.



Ende der Entscheidung

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