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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 08.01.2003
Aktenzeichen: VII R 13/02
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 76 Abs. 2
FGO § 155
ZPO § 85 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Streitig ist, ob das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Ablehnungsbescheid in der Fassung der am 24. Januar 2001 zur Post gegebenen Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) vom 19. Januar 2001 mit Recht als unzulässig verworfen hat.

Am 23. Februar 2001 ging ein aus dem Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gesendetes aus sieben Seiten bestehendes Telefax beim FG ein. Es bestand aus:

- Schriftsatz vom 23. Februar 2001 Seite eins mit der Überschrift Klage, am unteren Ende dieser Seite befindet sich der Hinweis auf eine nachfolgende Seite zwei (eine Seite)

- Einspruchsentscheidung des HZA vom 19. Januar 2001 (vier Seiten)

- Ablehnungsbescheid des HZA vom 30. November 1999 (zwei Seiten).

Am 28. Februar 2001 rief die Berichterstatterin des Verfahrens beim FG im Büro des Prozessbevollmächtigten an und teilte diesem den Sachverhalt vorab mit. Dabei gewann sie den Eindruck, dass dem Rechtsanwalt der geschilderte Ablauf nicht bekannt war. Am 28. Februar 2001 ging der vollständige Originalschriftsatz bei Gericht ein. Am 1. März 2001 ging der am 28. Februar 2001 gefertigte Schriftsatz "Klage und Wiedereinsetzungsantrag" beim FG ein.

Um zu begründen, dass die Fristversäumnis unverschuldet sei, trug der Prozessbevollmächtigte im erstinstanzlichen Verfahren im Wesentlichen folgendes vor:

Als Fristende sei (in Anbetracht der am 25. Januar 2001 zugegangenen Einspruchsentscheidung des HZA) der 26. Februar 2001 berechnet worden. Da dieses Datum auf einen Rosenmontag fiel, der im Büro arbeitsfrei ist, sei als Fristablauf im Fristenbuch der 23. Februar 2001 (Freitag) eingetragen worden. Am Nachmittag dieses Tages sei die Klageschrift gefertigt worden. Im Rahmen der Erstellung habe der unterzeichnende Prozessbevollmächtigte zusammen mit der Rechtsanwaltsfachangestellten M insbesondere die genauen Zollbelegnummern gemäß Klageantrag zu 1. durchgeprüft und abgeglichen. Nach Fertigstellung der Klageschrift sei diese vom Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden. Seine bis dahin stets sorgfältig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte habe von ihm die Sofortanweisung erhalten, die Klageschrift nebst Kopien der angefochtenen Bescheide per Telefax vorab an das angerufene FG zu übersenden sowie --wie im Büro des Prozessbevollmächtigten üblich-- den Sendebericht auszudrucken und die Anzahl der übermittelten Seiten zu prüfen. Sodann sollte auf Anweisung des Prozessbevollmächtigten die Klageschrift im Original mit einer beglaubigten Abschrift zur Post gegeben werden. M habe daraufhin den Ablehnungsbescheid vom 2. Dezember 1999 --richtig 30. November 1999-- (zwei Seiten) sowie die Einspruchsentscheidung des HZA vom 19. Februar 2001 --richtig 19. Januar 2001-- (vier Seiten) fotokopiert und zusammen mit der Klageschrift in das Telefaxgerät eingelegt. Nach Übertragung des Faxes sei der Sendebericht ausgedruckt worden. M habe sich jedoch hinsichtlich der Anzahl der zu übermittelnden Seiten verzählt. Sie habe nämlich anstelle der insgesamt acht Seiten nur sieben Seiten gezählt, so dass ihr bei der Kontrolle nicht aufgefallen sei, dass lediglich sieben Seiten des nebst Anlagen acht Seiten umfassenden Schriftsatzes übermittelt worden waren. Nach Absendung des Telefax-Schreibens und Aufgabe der Originalklageschrift zur Post sei die Klagefrist im Fristenkalender gestrichen worden. M sei im Rahmen der Kontrolle der Vollständigkeit des Telefaxes fest davon überzeugt gewesen, dass der Klageschriftsatz nebst Anlagen vollständig an das Gericht übermittelt worden sei. Zur Glaubhaftmachung dieses Vortrages wurde eine eidesstattliche Versicherung der M vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung vor dem FG erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die Frage, wer die nicht übermittelte achte Seite zu welchem Zeitpunkt an welcher Stelle aufgefunden habe, diese Seite sei nie von den anderen Seiten getrennt gewesen. Das Faxgerät müsse beim Übertragungsvorgang zwei Seiten gleichzeitig eingezogen haben.

Das FG hat die Klage als unzulässig verworfen, weil sie nicht rechtzeitig erhoben worden sei und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht habe gewährt werden können. Die Klage hätte fristgemäß bis zum 27. Februar 2001 beim FG eingehen müssen, weil die Einspruchsentscheidung als am 27. Januar 2001 bekannt gegeben gelte. Tatsächlich sei die Klage am 23. Februar 2001 unvollständig mit Telefax übermittelt worden, weil die zweite Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gefehlt habe. Die vollständige Klageschrift sei beim FG erst am 28. Februar 2001 per Post eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klagefrist abgelaufen gewesen.

Das FG hielt eine Heilung der Fristversäumnis durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht für möglich, weil die Klägerin nicht substantiiert und in sich schlüssig dargetan habe, dass sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter ohne Verschulden daran gehindert gewesen sei, die Frist einzuhalten. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung dieser Voraussetzungen gehöre im Streitfall auch die Darlegung, auf welche Weise der Prozessbevollmächtigte seiner Verpflichtung, die vollständige Übermittlung des Schriftsatzes zu überprüfen, nachgekommen sei. Die Einzelheiten des Absendevorgangs seien nur unzureichend vorgetragen worden. Ob die Angaben in der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten M von der anwaltlichen Versicherung des Prozessbevollmächtigten umfasst seien, lasse sich nicht erkennen. Denn dass der Prozessbevollmächtigte den Absendevorgang selbst beobachtet hätte, trage er nicht vor.

Entsprechendes gelte für den Bereich der Kontrolle nach Absendung des Faxes. Hier lasse sich der eidesstattlichen Versicherung der M nur entnehmen, dass sie einen Übertragungsbericht habe ausdrucken lassen, nach welchem sieben Seiten übermittelt waren. Ob sie die aus dem Fax entnommenen Blätter nachgezählt habe, werde nicht mitgeteilt. Es heiße dazu lediglich, sie habe im vorhinein anstelle der insgesamt acht Seiten lediglich sieben zu übermittelnde Seiten gezählt, so dass ihr deswegen bei der Kontrolle nichts aufgefallen sei. Demzufolge könne die Kontrolle nur in einem Vergleich der auf dem Sendebericht angegebenen Blattzahl mit der zuvor selbst festgestellten Seitenzahl bestanden haben.

Eine Kontrolle durch den Prozessbevollmächtigten habe erkennbar nicht stattgefunden.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin im Einzelnen geltend, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig verworfen, insbesondere habe es zu Unrecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt.

Sie beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Revisionserwiderung des HZA ist, obgleich kein ausdrücklicher Antrag gestellt worden ist, sinngemäß zu entnehmen, dass die Zurückweisung der Revision beantragt wird. Das HZA meint, dass das Urteil zu Recht ergangen sei.

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Es kann dahingestellt bleiben, ob --wie die Klägerin meint-- die durch Telefax dem FG am 23. Februar 2001 übermittelte Klage auch ohne die zweite Seite der Klageschrift, auf der sich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin befand, formgerecht bei Gericht erhoben worden ist und ob der Vorsitzende des Senats bzw. die Berichterstatterin nach § 76 Abs. 2 FGO verpflichtet war, die Klägerin vor Fristablauf auf einen etwaigen Formverstoß hinzuweisen. Jedenfalls hätte das FG der Klägerin bei Annahme eines solchen Formverstoßes wegen Versäumung der Klagefrist die rechtzeitig (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen.

Die Fristüberschreitung ist ohne Verschulden des Prozessbevollmächtigten, welches der Klägerin gemäß § 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zuzurechnen wäre, eingetreten. Unstreitig ist das Original der Klageschrift beim FG erst am 28. Februar 2001, also nach Ablauf der Frist für die Erhebung der Klage am 27. Februar 2001, eingegangen. Hätte das am 23. Februar 2001 gesendete Telefax die Klageschrift vollständig, also einschließlich der Seite zwei mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten, übermittelt, so wäre die Klage rechtzeitig beim FG eingegangen. Die unvollständige Übermittlung der Klageschrift durch das Telefax vom 23. Februar 2001 ist jedoch nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sondern auf ein Büroversehen zurückzuführen, das ihm nicht zugerechnet werden kann (vgl. z.B. Bundesfinanzhof --BFH--, Beschluss vom 17. Dezember 1997 VIII B 27/97, BFH/NV 1998, 1218, und Urteil vom 10. Juni 1999 V R 33/97, BFHE 189, 573, BStBl II 2000, 235).

Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Rechtsanwalt das Versehen einer zuverlässigen Kanzleiangestellten, die er durch konkrete Einzelanweisung mit der Absendung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraut, nicht als eigenes Verschulden zu vertreten hat, wenn diese über den drohenden Fristablauf und die Notwendigkeit der Fristwahrung unterrichtet ist. Es ist auch nicht notwendig, dass sich der Prozessbevollmächtigte noch am selben Tage durch Rückfrage bei der beauftragten Angestellten oder durch Einsichtnahme in den Sendebericht vergewissert, ob seine Anweisung zur Fristwahrung befolgt ist. Da ein Rechtsanwalt grundsätzlich darauf vertrauen kann, dass eine konkrete Einzelanweisung von seinem sonst zuverlässigen Personal auch befolgt wird, ist er ohne besonderen Anlass nicht zu Überwachungsmaßnahmen verpflichtet (vgl. BFH, Beschlüsse vom 19. März 1996 VII S 17/95, BFH/NV 1996, 818; vom 12. Juli 1999 VII B 81/99, BFH/NV 1999, 1655, und vom 18. Februar 2000 I B 136/99, BFH/NV 2000, 1108).

Im Streitfall hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, dass er der Rechtsanwaltsfachgehilfin M eine konkrete Einzelanweisung betreffend die Übermittlung des Schriftsatzes nebst Anlagen an das FG zunächst durch Telefax am 23. Februar 2001 und anschließender Übersendung im Original mit der Post erteilt hat. Dies hat M in ihrer eidesstattlichen Versicherung auch bestätigt. Zu Zweifeln daran besteht kein Anlass.

Da weiter kein Anlass besteht daran zu zweifeln, dass es sich bei M --wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin anwaltlich versichert hat-- um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft handelt, die, wie regelmäßige Kontrollen durch ihn ergeben haben, die ihr obliegenden Aufgaben insbesondere auch die Übersendung von Schriftsätzen durch Telefax seit mehr als fünf Jahren sorgfältig und fehlerfrei erledigt, können auch diese Tatsachen als glaubhaft gemacht angesehen werden (§ 56 Abs. 2 Satz 2, § 155 FGO i.V.m. § 294 ZPO). Unter Zugrundelegung dieser Tatsachen war eine besondere Kontrolle der M durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Streitfall nicht erforderlich. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte sich also --anders als das FG meint-- auch ohne besondere Rückfrage oder sonstige Kontrollmaßnahmen darauf verlassen, dass M die ihr übertragene Übersendung der Klageschrift durch Telefax ordnungsgemäß erledigen werde (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 818).

Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin liegt auch nicht wegen eines etwaigen Organisationsmangels vor, durch den die versehentlich unvollständige Übermittlung der Klageschrift mit Telefax unentdeckt blieb. Läge ein solcher vor, wäre das Versehen der Rechtsanwaltsfachangestellten M allerdings nicht allein ursächlich für die Fristüberschreitung und das Verschulden hinsichtlich des Organisationsmangels dem Prozessbevollmächtigten und damit der Klägerin als eigenes zuzurechnen (vgl. BFH in BFH/NV 1996, 818). Zur ordnungsgemäßen Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei gehört zwar bei Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax die Weisung, den Sendebericht daraufhin zu überprüfen, ob die Zahl der übermittelten Seiten mit der Seitenzahl des Originalschriftsatzes übereinstimmt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 1996 VII ZB 13/96, Neue Juristische Wochenschrift 1996, 2513). Dass auch im Streitfall eine solche Weisung bestand und befolgt wurde, folgt daraus, dass M nach ihren Angaben in der eidesstattlichen Versicherung die in das Faxgerät eingelegten Seiten vorher gezählt hat und die so ermittelte Seitenzahl mit der im Sendebericht angegebenen Anzahl der übermittelten Seiten verglichen hat. Da sich M jedoch bei den eingelegten Seiten nach ihren Angaben verzählt hat, konnte ihr so nicht auffallen, dass eine Seite nicht mit übertragen wurde.

Dies hätte ihr zwar möglicherweise auffallen können, wenn sie die Seiten nach Sendung des Telefaxes noch einmal hätte zählen müssen und gezählt hätte. Ein etwaiges Verlangen, auch diesbezüglich eine ausdrückliche Anweisung zu treffen, hält der Senat jedoch für übertrieben. Es muss ausreichen, wenn die Anweisung besteht, die in das Telefaxgerät eingelegten Seiten einmal zu zählen. Daher wäre dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin auch dann kein Organisationsmangel vorzuwerfen, wenn er nicht auch ausdrücklich die Anweisung erteilt haben sollte, die in das Telefaxgerät eingelegten Seiten nicht nur vor Beginn des Sendevorgangs, sondern auch danach zu zählen.

Da das FG zu einem anderen Ergebnis gelangt ist, ist die Vorentscheidung aufzuheben. In der Sache kann mangels entsprechender Feststellungen des FG, die von seinem Rechtsstandpunkt aus gesehen nicht erforderlich waren, nicht entschieden werden. Deshalb ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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