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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.09.1998
Aktenzeichen: VII R 136/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 56
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wendet sich dagegen, daß er aufgrund der schlechten Bewertung seiner Leistungen im Schriftlichen nicht zum mündlichen Teil der Steuerberaterprüfung zugelassen worden ist. Das Finanzgericht (FG) hat der Klage stattgegeben. Sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1998, 245 veröffentlichtes Urteil ist der Beklagten und Revisionsklägerin (der Finanzbehörde) am 19. September 1997 zugestellt worden. Die Finanzbehörde hat gegen das Urteil mit erst am 27. Oktober 1997 beim FG eingegangenem Schriftsatz die vom FG zugelassene Revision eingelegt und nach Hinweis auf die versäumte Revisionsfrist mit am 4. November 1997 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie trägt im wesentlichen folgendes vor:

Die Revisionsschrift sei von der zuständigen Referentin nach Unterzeichnung persönlich zur Geschäftsstelle des Amtes B (-Steuerverwaltung-) gebracht worden. Die Leiterin der Geschäftsstelle, eine langjährige Mitarbeiterin, habe die Ausfertigungen der Revisionsschrift in einen Umschlag gesteckt, die Verfügung der Revisionsschrift mit einem Absendevermerk und dem Datum, dem 14. Oktober 1997, versehen und in Anwesenheit der Referentin in einen leeren Aktenfahrstuhl gelegt. Mit diesem Fahrstuhl sei das Kuvert zum Amt A (-Allgemeine Verwaltung-) geschickt worden. Die Ankunft des Aktenfahrstuhls werde dort per Klingelsignal angekündigt. Die Mitarbeiter seien angewiesen, den Fahrstuhl daraufhin sofort zu leeren. Bei späterer Verwendung habe sich das Kuvert auch tatsächlich nicht mehr in dem Fahrstuhl befunden. Im Amt A würden alle Schreiben und Akten der Ämter der Finanzbehörde den jeweiligen Empfängern zugeordnet und zum Transport verpackt. Der Transport selbst erfolge durch das behördeninterne Aktenaustauschsystem (BTS). Das BTS sei ein Postersatzsystem, das zuverlässig, zügig und kostensparend den Schrift- und Aktenverkehr innerhalb der Stadt X bewältige. Es weise vergleichbare Strukturen wie die Post auf. An dieses System seien neben den Behörden und Gerichten der Stadt X u.a. zahlreiche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in X angeschlossen. Der Transport innerhalb des Systems erfolge nach festgelegter Routine und Reihenfolge; die einzelnen Behörden und Gerichte bzw. Sammelstellen würden täglich zu festgelegten Zeiten angefahren. Alle in dem System beschäftigten Mitarbeiter seien erprobt und erfahren im Umgang mit Behördenpost und angewiesen, jedes Schriftstück ohne Verzögerung weiterzuleiten. Das System habe sich als zuverlässig erwiesen. Die Postlaufzeit von einer zur anderen Behörde betrage ein bis drei Tage (zuzüglich Wochenenden oder Feiertage).

Da die Revisionsschrift sieben Tage vor Ablauf der Revisionsfrist dem BTS übergeben worden sei, habe die Finanzbehörde darauf vertrauen können, daß sie rechtzeitig beim FG eingehe. Die dann tatsächlich eingetretene Transportdauer von 14 Tagen sei unvorhersehbar lang und habe die normalen Transportzeiten so extrem überschritten, daß die Verzögerung nur auf einem nicht vorhersehbaren Zufall, nicht auf einem grundlegenden Strukturmangel in der Organisation des Aktenaustauschsystems oder einem individuellen Verschulden der handelnden Personen auf Seiten der Beklagten beruhen könne. An welcher Stelle des Transportsystems das Revisionsschreiben nicht dem normalen Ablauf entsprechend weitergeleitet worden sei und wessen Fehler dies gewesen sei, habe von der Finanzbehörde nicht aufgeklärt werden können.

Die Finanzbehörde beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

II. Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen. Die Revision ist nicht innerhalb der in § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO bezeichneten Frist bei dem FG eingelegt worden. Wiedereinsetzung in diese Frist kann der Finanzbehörde nicht gewährt werden.

Wiedereinsetzung ist nach § 56 FGO zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert war, sofern er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen sowie zumindest im weiteren Verfahren durch präsente Beweismittel glaubhaft gemacht hat, aus denen sich seine schuldlose Verhinderung an der Wahrung der gesetzlichen Frist ergibt.

Die Finanzbehörde hat keine Tatsachen vorgetragen, die die Versäumung der Revisionsfrist unverschuldet erscheinen lassen. Ihr Sachvortrag schließt die --nicht nur theoretische oder ganz entfernt liegende-- Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis nicht aus, so daß die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt (vgl. auch die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 18. Oktober 1995 I ZB 15/95, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 319, und vom 26. September 1991 I ZB 12/91, NJW 1992, 574).

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Behörde sich die Versäumung einer gesetzlichen Frist als schuldhaft anrechnen lassen muß, gelten nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich die gleichen Maßstäbe, wie sie von der Rechtsprechung für ein Wiedereinsetzungsgesuch des Steuerpflichtigen entwickelt worden sind (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen vom 1. Oktober 1981 IV R 100/80, BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131; vom 12. Mai 1992 VII R 38/91, BFH/NV 1993, 6, und vom 19. Juli 1994 II R 74/90, BFHE 175, 302, BStBl II 1994, 946). Danach ist eine Behörde --ebenso wie ein als Prozeßbevollmächtigter bestellter Angehöriger der rechts- oder steuerberatenden Berufe-- u.a. verpflichtet, ein Fristenkontrollbuch zu führen, in welches neben der Revisionsfrist die Erledigung des fristwahrenden Schriftsatzes bis zu seiner Absendung eingetragen wird und durch welches somit die Wahrung der Frist, insbesondere mit Hilfe einer Ausgangskontrolle, überwacht wird (BFH-Beschluß vom 7. Dezember 1982 VIII R 77/79, BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229). Dabei muß die Kontrolle der Erledigung und tatsächlichen Absendung des jeweiligen Schriftstücks durch jemanden erfolgen, der den gesamten Bearbeitungsvorgang überwachen kann (Beschlüsse des erkennenden Senats vom 26. August 1997 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70, und vom 6. November 1997 VII R 113/97, BFH/NV 1998, 709, jeweils mit zahlr. w.N.); dieser hat die tatsächliche Übergabe fristwahrender Sendungen an die Post oder einen mit dem Transport zum Empfänger beauftragten Boten zu überwachen und in dem Fristenkontrollbuch zu vermerken. Ist eine solche Ausgangskontrolle nicht eingerichtet, muß zumindest derjenige, der den Vorgang zuletzt bearbeitet hat oder an der Bearbeitung beteiligt war, die mit der Absendung beauftragte Poststelle auf die Frist und die Wichtigkeit des Schriftstückes hinweisen (BFH-Beschlüsse vom 10. Juli 1996 II R 12/96, BFH/NV 1997, 47, und in BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131); eines solchen besonderen Hinweises bedarf es insbesondere deshalb, weil bei einer Behörde die Versendung fristwahrender Schriftsätze nicht die Regel, sondern die Ausnahme ist. Unterbleibt ein solcher Hinweis und findet nur eine Kontrolle der Übergabe des Poststücks an eine zur Weiterleitung zuständige Stelle wie die Registratur oder die Postausgangsstelle statt (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1997, 47; BGH-Beschluß vom 31. Mai 1976 VII ZB 8/76, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 98), wird die Erledigung also lediglich durch Abgangsvermerk der Stelle, die das Schriftstück an diese Postausgangsstelle weiterleitet, festgehalten, genügt dies nicht, um bei Fristversäumnis mangels Organisationsverschuldens Nachsicht gewähren zu können (vgl. u.a. BFH-Entscheidungen in BFHE 137, 221, BStBl II 1983, 229; vom 12. Februar 1992 XI R 19/91, BFH/NV 1992, 534; vom 17. Februar 1993 VIII R 61/91, BFH/NV 1993, 614, und vom 17. Dezember 1996 IX R 12/96, BFH/NV 1997, 670).

Schon an diesen Maßstäben wird deutlich, daß der Finanzbehörde im Streitfall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Revisionsfrist nicht gewährt werden kann. Denn sie hat zwar vorgetragen und glaubhaft gemacht, daß die Revisionsschrift rechtzeitig von dem für die Sachbearbeitung zuständigen Amt B fertiggestellt worden ist und den Bereich dieses Amtes verlassen hat. Sinngemäß ist dem Vorbringen der Finanzbehörde auch der Vortrag zu entnehmen, die für das FG bestimmte Sendung müsse im Streitfall die Postausgangsstelle erreicht haben (was daraus, daß der Aktenfahrstuhl bei späterer --zeitlich nicht eingegrenzter-- Rückkehr leer war, folgen soll, obwohl der Fahrstuhl allerdings vermutlich auch für andere Ämter oder Stellen als die Postausgangsstelle des Amtes A in der Zwischenzeit zugänglich gewesen sein dürfte). Das Wiedereinsetzungsgesuch muß indes jedenfalls daran scheitern, daß die tatsächliche Übergabe der Revisionsschrift an das als "Postersatzsystem" eingerichtete Aktentransportsystem nicht glaubhaft gemacht worden ist und deshalb schon nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Versäumung der Revisionsfrist auf einem schuldhaften Versehen beim Absenden der Revisionsschrift beruht, diese z.B. --entgegen der bestehenden Weisung-- in der Postausgangsstelle liegen geblieben oder aufgrund falscher Zuordnung zu einem anderen Adressaten falsch verpackt worden ist. Daß das Amt A keine eigene Postausgangsstelle unterhält, befreit die Revision nicht von der Last, den --wie ausgeführt-- erforderlichen konkreten Nachweis der Absendung der Revisionsschrift führen zu müssen. Da die tatsächliche pünktliche Absendung mangels einer Postausgangskontrolle in der Postausgangsstelle offenbar auch nicht mittels weiterer Beweismittel glaubhaft gemacht werden kann, erübrigt es sich, der Finanzbehörde noch weitere Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vortrages einzuräumen.

Aber selbst wenn von dieser, nach dem Vorbringen der Revision nicht ausgeschalteten Fehlerquelle und der Notwendigkeit, ihretwegen eine Postausgangskontrolle einzurichten, abgesehen würde, könnte der Antrag nicht durchdringen. Der Verantwortungsbereich der Finanzbehörde endete nämlich nicht mit der Übergabe der Revisionsschrift an das "BTS". Die Revision verkennt, daß die Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs bei Benutzung eines eigenen Transportdienstes ebenso wie bei Einschaltung eines (Überbringungs-)Boten andere sind als dies bei der Einschaltung der Deutschen Post AG der Fall wäre (vgl. dazu u.a. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1994 2 BvR 814/93, NJW 1994, 1854). Sie erschöpfen sich nicht darin, die Übergabe des fristwahrenden Schriftstücks an dieses Transportsystem glaubhaft zu machen und darlegen zu können, daß die Benutzung dieses Beförderungsweges statt der Deutschen Post AG deshalb keinen Verstoß gegen die Pflicht darstellt, alle zumutbare Sorgfalt bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze aufzuwenden, weil die Benutzung des eigenen Systems bei Abwägung gegen seine Kostenvorteile der Behörde nicht als Verletzung jener Pflicht vorgeworfen werden kann oder weil die Benutzung dieses Systems sogar kein erhöhtes Risiko im Vergleich zu einer Beförderung mit Hilfe der Deutschen Post AG mit sich bringt. Es braucht hier nicht erörtert zu werden, welche Anforderungen sich an die Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages ergeben würden, wenn statt der Deutschen Post AG ein anderer, außerhalb des Verantwortungsbereichs des Beteiligten stehender Dritter, etwa ein privater Paketdienst, in dessen interne Organisation sich der Beteiligte in der Regel keinen Einblick wird verschaffen können, mit der Beförderung eines fristwahrenden Schriftstückes beauftragt worden ist. Denn Einrichtung und Betrieb des BTS gehören offenbar zum Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde; aber auch wenn es anders wäre, gehörten sie doch jedenfalls zum Verantwortungsbereich des Rechtsträgers, dessen Verwaltungsaufgaben die Finanzbehörde wahrnimmt, so daß die Finanzbehörde sich ebenfalls nicht darauf berufen könnte, ein Fehler bei der Beförderung der Revisionsschrift dürfe ihr nicht zum Verschulden gereichen. Daß das BTS eine zentrale Verwaltungseinrichtung darstellt, die nicht nur für Post der Finanzbehörde zur Verfügung steht, und daß es Aufgaben übernommen hat, die keine notwendigen Verwaltungsangelegenheiten sind, sondern Dritten --z.B. der Deutschen Post AG-- überlassen werden können und in der Regel überlassen werden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung.

Übernimmt nämlich eine Behörde die Postbeförderung als Verwaltungsangelegenheit selbst und benutzt sie ein von ihr selbst errichtetes und betriebenes Postbeförderungssystem, so muß sie für die ordentliche Erledigung dieser Aufgabe einstehen und --ebenso wie jeder andere Beteiligte, der z.B. einen Boten mit der Übermittlung beauftragt-- die Verantwortung für Fehler bei der Postbeförderung tragen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. August 1967 I R 55/67, BFHE 90, 93, BStBl III 1967, 785; in BFHE 134, 220, BStBl II 1982, 131, und vom 13. November 1986 IX R 84/86, BFH/NV 1987, 108 für Vorgänge innerhalb der vorgesetzten Behörde). Sie nimmt folglich in Kauf, bei Versäumung einer Frist infolge fehlerhafter Beförderung eines Schriftstücks darlegen und glaubhaft machen zu müssen, daß sie daran kein Verschulden hat.

Allerdings ist einer Behörde Verschulden ihrer Mitarbeiter, das für die Versäumung einer Frist ursächlich ist, unter Umständen nach den Grundsätzen nicht zuzurechnen, die von der Rechtsprechung bei der Zurechnung eines Büroversehens von Hilfskräften eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters entwickelt worden sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28. März 1969 III R 2/67, BFHE 96, 85, 87, BStBl II 1969, 548; BFH-Beschlüsse in BFHE 137, 221, 223, BStBl II 1983, 229; vom 9. Juni 1988 VII R 125/87, BFH/NV 1989, 180; vom 23. April 1993 III R 73/91, BFH/NV 1993, 746; Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Juni 1997 11 A 10.97, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 67 VwGO Nr. 89; vom 6. Juni 1995 6 C 13.93, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungs-Report 1996, 60). Es kann hier dahinstehen, mit welchen Maßgaben im einzelnen diese Rechtsprechung auf die Bediensteten von Behörden und auf Fehler bei der Postbeförderung zu übertragen ist. Der erkennende Senat braucht auch nicht zu entscheiden, ob für die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs stets zu verlangen ist, daß der konkrete Bearbeitungs- bzw. der Beförderungsweg der fraglichen Sendung genau rekonstruiert wird (vgl. BFH-Beschluß in BFH/NV 1987, 108), damit anhand substantiierter Angaben zu den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls beurteilt werden kann, ob zurechenbares Verschulden einzelner Mitarbeiter (mit hinreichender, an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) auszuschließen ist. Denn ungeachtet dieser Fragen genügt das Vorbringen der Revision schon nicht für die zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrages mindestens erforderliche Angabe, daß alle zumutbaren organisatorischen Vorkehrungen getroffen worden sind, um Fristversäumnisse infolge fehlerhafter Beförderung eines Schriftsatzes zu vermeiden, und daß die Bediensteten, die für die dennoch eingetretene Fristversäumnis verantwortlich sind, sorgfältig ausgewählt sowie ausreichend angeleitet und überwacht worden sind.

All dies ist aufgrund des Vortrages der Revision auch dann nicht als hinreichend glaubhaft gemacht anzusehen, wenn man das erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist von der Finanzbehörde ergänzend Vorgetragene --etwa daß die für die einzelnen Empfänger bestimmten Sendungen in Plastikkisten verpackt würden-- sollte mitberücksichtigen können. Die allgemeine, allenfalls durch eine Reihe herausgegriffener Beispielsfälle untermauerte Darstellung, daß das in X unterhaltene Behördentransportsystem bisher im allgemeinen zügig und zuverlässig funktioniert hat, vermag substantiierte Darlegungen zu den insoweit getroffenen organisatorischen Vorkehrungen und der Auswahl, Anleitung und Überwachung der betreffenden Mitarbeiter nicht zu ersetzen. Daß im Streitfall die Verzögerung des Eingangs der Revisionsschrift beim FG nur auf einem "nicht vorhersehbaren Zufall", nicht aber auf einem grundlegenden Strukturmangel in der Organisation des Aktenaustauschsystems, also einem der Finanzbehörde zuzurechnenden Organisationsverschulden, oder einem individuellen Verschulden der handelnden Personen beruhen könne, wie die Finanzbehörde meint, ist für den beschließenden Senat nicht nachvollziehbar; insbesondere kann der Senat anhand des Vorbringens der Revision, wie erwähnt, nicht ausschließen, daß die Revisionsschrift möglicherweise schon von der Postausgangsstelle nachlässig behandelt worden ist oder daß dies seitens der Mitarbeiter geschehen sein mag, die an den fraglichen Tagen im BTS Dienst taten. Ferner kann der Senat u.a. nicht beurteilen, welche für die in einem so verzweigten System vermutlich notwendige Vorsortierung, Zwischenverteilung, differenzierte Zuordnung und sonstige Behandlung während des Transports erforderlichen Vorkehrungen getroffen worden sind und ob diese ausreichend waren; in dem von der Revision vorgelegten "Fahrplan", mit dem dies offenbar dargetan werden soll, ist das FG nicht aufgeführt. Die nur allgemeine Versicherung der Revision, das BTS arbeite ausschließlich mit erfahrenen und geschulten Mitarbeitern und habe sich als zuverlässiger Transportweg erwiesen, kann für die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nicht als ausreichend anerkannt werden.

Ob im übrigen die Benützung des BTS als Beförderungsweg für fristwahrende Schriftsätze aufgrund irgendwelcher mit ihm verbundener besonderer Risiken --die der Senat auf der Grundlage des insofern nicht ausreichend substantiierten Vorbringens der Revision zu den genauen Modalitäten der Postbeförderung im BTS nicht zu beurteilen vermöchte-- eine Wiedereinsetzung ausschließen würde (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 7. April 1998 VII R 70/96, BFH/NV 1998, 1115), kann der erkennende Senat dahinstehen lassen; ebenso brauchte er nicht zu untersuchen, ob möglicherweise die Eigenart des BTS, welches offenbar nicht in erster Linie einer zuverlässig schnellen Beförderung von Schriftsätzen und von --bei der Deutschen Post AG in der Regel als Paketsendung gesondert behandelten-- Akten dient und überdies fristwahrende Schriftsätze nur ausnahmsweise in relativ geringer Zahl zu befördern haben dürfte, zumindest eine Zugangskontrolle bei solchen Schriftsätzen verlangt.

Ende der Entscheidung

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