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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.1998
Aktenzeichen: VII R 137/97
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 124 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 62 Abs. 3 Satz 1
FGO § 138 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Mit Schriftsatz vom 10. November 1997 hat der als Prozeßbevollmächtigter der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) aufgetretene Steuerberater Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) eingelegt. Trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Geschäftsstelle des beschließenden Senats hat er eine auf ihn lautende Prozeßvollmacht bis heute nicht vorgelegt.

Die Revision ist gemäß § 124 Abs. 1, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als unzulässig zu verwerfen, weil der im Revisionsverfahren als Bevollmächtigter aufgetretene Steuerberater für die Klägerin trotz ausreichender Frist keine Vollmacht vorgelegt hat. Die dem FG vorgelegte Prozeßvollmacht ist auf die A-Gesellschaft ausgestellt und nicht auf den Steuerberater, der die Revision eingelegt und begründet hat. Hierauf ist der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin unter Hinweis auf Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ausdrücklich durch das Schreiben der Senatsgeschäftsstelle vom 6. April 1998 (nochmals am 19. August 1998) hingewiesen worden.

Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Geschieht dies nicht, fehlt es im Revisionsverfahren an einer Prozeßvoraussetzung, die von Amts wegen zu beachten ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Mai 1969 III R 123/68, BFHE 95, 430, BStBl II 1969, 438).

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind gemäß § 135 Abs. 2 FGO dem als Prozeßbevollmächtigten aufgetretenen Steuerberater aufzuerlegen. Da dieser trotz zweimaliger Aufforderung keine Prozeßvollmacht vorgelegt hat, ist davon auszugehen, daß er als vollmachtloser Vertreter gehandelt hat, dem nach ständiger Rechtsprechung des BFH die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind, weil er das erfolglose Revisionsverfahren veranlaßt hat (vgl. BFH-Beschluß vom 16. Mai 1989 V B 5/89, BFH/NV 1990, 796).

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