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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.02.1999
Aktenzeichen: VII R 146/97
Rechtsgebiete: StBerG, BRAGO, GKG


Vorschriften:

StBerG § 4 Nr. 7
BRAGO § 9 Abs. 1 u. 2
BRAGO § 8 Abs. 1
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), eine Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung i.S. des § 4 Nr. 7 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG), leistet seinen Mitgliedern und deren Angehörigen u.a. umfassende Hilfe in Steuersachen. Das beklagte und revisionsbeklagte Finanzamt untersagte dem Kläger die Hilfeleistung in Steuersachen, soweit diese eine Vertretung von Nichtmitgliedern und auf Gebieten betrifft, die außerhalb der gemeinsamen Mitgliederinteressen (hier: im wesentlichen die Einkünfte aus heilberuflicher Tätigkeit) liegen. Die Beschwerde, die Klage und die Revision gegen die Untersagungsverfügung blieben ohne Erfolg. Der Senat hat dem Kläger in der zurückweisenden Revisionsentscheidung die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt. Die Prozeßbevollmächtigten des Klägers beantragen nunmehr die Festsetzung des Gegenstandswerts.

Der Antrag ist zulässig. Nach den §§ 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 und 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) sind die Prozeßbevollmächtigten befugt, Wertfestsetzung zu beantragen.

Nach § 8 Abs. 1 BRAGO bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes ist im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat hält es in Anwendung dieser Vorschriften für angemessen, den Wert des Streitgegenstandes (Gegenstandswert) im Streitfall auf 50 000 DM festzusetzen.

Die Wertfestsetzung orientiert sich an der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach der Streitwert eines Verfahrens, in dem es um die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft geht, 50 000 DM beträgt (Beschluß vom 24. Oktober 1989 VII S 17/89, BFHE 158, 208, BStBl II 1990, 75, m.w.N.). Im vorliegenden Verfahren war zwar nicht die Steuerberatungsbefugnis des Klägers insgesamt streitig, sondern nur die Frage, ob sich dieser auf die Befugnis zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber seinen Mitgliedern i.S. des § 4 Nr. 7 StBerG verweisen lassen muß, sowie der Umfang dieser beschränkten Beratungsbefugnis. Im Hinblick darauf, daß dem Kläger aber die bisher seit vielen Jahren und in einem erheblichen Umfang ohne jede Einschränkung betriebene Steuerberatung --vom Senat bestätigt-- untersagt worden ist, sieht der Senat trotz der verbliebenen beschränkten Hilfeleistungsbefugnis auf berufsspezifischem Gebiet für die Mitglieder die wirtschaftliche und finanzielle Beschränkung des Klägers durch die streitige Untersagungsverfügung als ähnlich gewichtig an wie die Versagung, die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung für eine Steuerberatungsgesellschaft.

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