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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.10.1999
Aktenzeichen: VII R 23/98
Rechtsgebiete: BFHEntlG


Vorschriften:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden, daß der Senat auf Grund dessen durch Beschluß entscheiden kann und daß dieser Beschluß keiner weiteren Begründung bedarf (Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs --BFHEntlG--). Sie hatten Gelegenheit, sich hierzu zu äußern. Die Äußerung der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 30. August 1999 führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.

Ein Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG kann auch dann ergehen, wenn der Bundesfinanzhof zuvor einen Gerichtsbescheid erlassen und ein Prozeßbeteiligter einen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat (Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 18. Januar 1978 1 BvR 1080/77, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1978, 117).

Ende der Entscheidung

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