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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.01.1999
Aktenzeichen: VII R 24/98
Rechtsgebiete: VO (EWG)


Vorschriften:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 8 Abs. 1
BUNDESFINANZHOF

1. Die rechtlichen Regelungen über den innerdeutschen Handel sind in dem Zeitraum zwischen dem Abschluß des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 und dem 3. Oktober 1990 ungeachtet dessen in Kraft geblieben, ob sie von den Behörden noch stets in vollem Umfang tatsächlich angewandt worden sind. Nur aufgrund der Bestimmungen des innerdeutschen Handels durfte in dieser Zeit Ware ohne Einfuhrabfertigung mit der Erhebung entsprechender Abgaben nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts oder unter Überführung in ein besonderes Zollverfahren in das Bundesgebiet verbracht werden.

2. In das Transitverfahren nach den Regelungen über den innerdeutschen Handel übergeführte Ware ist weder erstattungsfähig, weil sie in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangt wäre, noch können Waren trotz ihrer Überführung in das Transithandelsverfahren als am 3. Oktober 1990 weiterhin im freien Verkehr der DDR befindlich angesehen werden. Ob sie von der DDR einer "Ausfuhrabfertigung" unterworfen worden sind oder ob seitens der DDR Ausfuhrerstattung gewährt worden ist, ist dabei nicht entscheidend.

3. Der Rechtsstatus von aus der DDR im Transitverfahren in das Bundesgebiet verbrachten Waren hat sich nicht dadurch nachträglich geändert, daß die dem Transithandelsverfahren zugrundeliegenden Regelungen am 3. Oktober 1990 obsolet geworden sind. In einem durch diese Vorschriften geregelten Verfahren befindliche Waren haben am 3. Oktober 1990 nicht den Rechtsstatus von auf dem Gebiet der DDR im freien Verkehr befindlichen Waren wiedererlangt.

4. Da der Vollzug des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich in die Verwaltungshoheit der Mitgliedstaaten fällt, kann kein Marktbürger unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot des EGV verlangen, eine als gemeinschaftsrechtswidrig erkannte Handhabung des Gemeinschaftsrechts durch einen anderen Mitgliedstaat fortzusetzen und einem Ausführer ihm nach dem objektiven Inhalt des Gemeinschaftsrechts nicht zustehende Ausfuhrerstattungen zu gewähren

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 8 Abs. 1

Urteil vom 19. Januar 1999 - VII R 24/98 -

Vorinstanz: FG Hamburg


Gründe

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) begehrt Ausfuhrerstattung für Fleisch, das sie aus in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) aufgezogenen, im Mai und Juni 1990 in das damalige Bundesgebiet verbrachten Rindern erschlachtet und Anfang 1991 in die ehemalige UdSSR ausgeführt hat.

Die Klägerin hatte auf Antrag für die Rinder von der Regierung von Oberbayern eine Ausnahmegenehmigung zur Veränderung von Transithandelswaren nach Maßgabe der Mitteilung innerdeutscher Warenverkehr Nr. 1 zu den Devisenbewirtschaftungsgesetzen vom 3. Januar 1983 (Beilage Nr. 2/83 zum Bundesanzeiger --BAnz-- Nr. 9, mit späteren Änderungen - Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung --VSF-- SV 51 30) erhalten. Die Genehmigung vom 15. Mai 1990 war mit Auflagen versehen, nach denen die Rinder bis zur Ausfuhr unter zollamtlicher Überwachung stehen und die bei der Schlachtung entstehenden Produkte ausgeführt werden sollten. Die weitere Nebenbestimmung, daß Exporterstattungen nicht gewährt würden, ist später aufgehoben worden (Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 1995 22 B 92.3134). Die Rinder sind zwischen dem 24. Mai und dem 22. Juni 1990 in das Bundesgebiet verbracht und der Zollstelle vorgeführt worden. Diese stellte einen sog. Überweisungsschein gemäß § 7 der Ersten Verordnung zur Durchführung der Interzonenüberwachungsverordnung (1. Interzonenüberwachungs-DVO vom 13. Juli 1951, BAnz Nr. 135, mit späterer Änderung) aus, der die Ware bis zum Schlachthof begleitete und bei der für den Ort der Einlagerung zuständigen Binnenzollstelle abgegeben wurde. In der DDR waren die Rinder bei den Zollbehörden unter Vorlage u.a. eines Exportauftrages und eines sog. Begleitscheins über Sendungen nach der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) angemeldet und abgeschrieben worden.

Im Januar 1991 ist das Fleisch mit Kontrollexemplaren ausgeführt worden.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) hat den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausfuhrerstattung abgelehnt. Auf die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Auslegung des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 351/1) i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) eingeholt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 1995, 843).

Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 7. Mai 1997 Rs. C-223/95 (EuGHE 1997, I-2379 = Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 1997, 348) die Vorlagefrage des FG beantwortet.

Das FG hat die Klage abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Revision der Klägerin, zu deren Begründung im wesentlichen folgendes vorgetragen wird:

Das FG habe die Freiverkehrseigenschaft der Waren zu Unrecht unter Bezugnahme auf die Transithandelsgenehmigung und auf die Regeln des Interzonenhandels verneint. Wie bereits der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausgeführt habe, treffe die der Klägerin erteilte Ausnahmegenehmigung keine Aussage dazu, ob die Waren die Voraussetzungen der Art. 9 Abs. 2 und 10 Abs. 1 EGV erfüllten. Die Richtigkeit dieser Auffassung werde durch Nr. 1 der Mitteilungen zum innerdeutschen Wirtschaftsverkehr bestätigt. Denn nach Art. 4 Abs. 4 dieser Mitteilung befreie die Transithandelsgenehmigung nur von den Beschränkungen der Devisenbewirtschaftungsgesetze; nach Art. 4 Abs. 3 blieben hingegen die Vorschriften über die zollamtliche Überwachung und Beförderung von Waren unberührt. Auch dem EuGH sei es allein und entscheidend darauf angekommen, ob Zollförmlichkeiten erfüllt worden seien oder nicht. Die Regelungen des Interzonenhandels seien also devisenrechtlicher Natur. Sie hätten keinerlei Einfluß auf den erstattungsrechtlichen Status der Ware.

Selbst wenn jedoch das Interzonenrecht irgendeinen Einfluß auf den erstattungsrechtlichen Status der Ware hätte haben können, so habe das FG verkannt, daß das Interzonenrecht spätestens seit dem 18. Mai 1990 einschließlich der Transithandelsgenehmigung und der darauf beruhenden Ausnahmegenehmigung rechtlich nicht mehr existent gewesen sei. Der Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 habe zwar das Interzonenhandelsrecht nicht ausdrücklich aufgehoben. Der Verrechnungsverkehr sei jedoch beendet und die Beseitigung der Grenzkontrollstellen eingeleitet worden. Vom 18. Mai an habe es weder einen Interzonenhandel noch einen Transitverkehr gegeben. Bereits Anfang Juni sei die Kommission von der Bundesrepublik unterrichtet worden, daß die Zollstellen an der innerdeutschen Grenze aufgelöst worden seien. Außerdem sei die streitige Ware nicht nach den Regeln des Interzonenhandels behandelt worden. Die Überweisungsscheine seien nur teilweise ausgefüllt worden, die Ware nicht geprüft und Nämlichkeitsmittel nicht entnommen worden.

Das Urteil des FG verletze ferner Art. 177 EGV und Art. 8 VO Nr. 3665/87. Denn es weiche von dem Entscheidungssatz des Urteils des EuGH ab, daß für die strittigen Erzeugnisse nur dann keine Ausfuhrerstattung gewährt werden könne, wenn diese vor dem 3. Oktober 1990 nach Erfüllung der Ausfuhrförmlichkeiten und nach Gewährung von Ausfuhrerstattung aus der ehemaligen DDR ausgeführt und darüber hinaus gemäß der Regelung über den Transithandel und dem Zollagerverfahren in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Diesen Rechtssatz lege das FG seiner Entscheidung nicht zugrunde, sondern erkläre die vorgenannten Umstände zu nicht streitentscheidenden Sachverhaltsmomenten. Das FG habe über diese vom EuGH als maßgeblich angesehenen Tatsachen Beweis erheben müssen; die Klägerin habe entsprechende Beweisanträge zu ihrem Vorbringen gestellt, es seien weder Ausfuhr- noch Einfuhrzollförmlichkeiten erfüllt und Ausfuhrerstattungen nicht gewährt worden. Allerdings sei das FG in seinem Vorlagebeschluß davon ausgegangen, daß der Vortrag der Klägerin bezüglich der Ausfuhr- und Einfuhrtatbestände unstreitig sei. Das HZA habe ihn tatsächlich auch später nicht bestritten. Das FG sei in seinem Vorlagebeschluß insbesondere davon ausgegangen, daß sich die Ware nicht in einem zollrechtlich gebundenen Verkehr befunden habe und das Überweisungsverfahren nach der Interzonenhandelsverordnung einem Zollagerverfahren nicht gleichgestellt werden könne. Die Gründe, mit denen der EuGH in seiner Vorabentscheidung eine Erstattungsgewährung ausgeschlossen habe, lägen also nicht vor; die fragliche Ware habe sich erstattungsrechtlich im freien Verkehr befunden.

Schließlich habe das FG dem Vorbringen der Klägerin nachgehen müssen, im gleichen Zeitraum wie diese hätten deren Wettbewerber Ausfuhrerstattung für Rindfleisch erhalten, das sie aus der ehemaligen DDR bezogen und aus dem sie in ihren Heimatländern Fleisch erschlachtet hätten. Die Versagung der Ausfuhrerstattung im Falle der Klägerin verstoße gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot (Hinweis auf Art. 40 Abs. 3 EGV). Es handele sich entgegen der Auffassung des FG insoweit nicht um eine Gleichbehandlung im Unrecht, die die Klägerin verlange. Für Lebendvieh sei vielmehr nach Aufhebung der innerdeutschen Zollgrenze am 18. Mai 1990 ein freier Verkehr hergestellt worden.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG und den Ablehnungsbescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben und das HZA zu verpflichten, an die Klägerin ... DM Ausfuhrerstattung zu zahlen.

Das HZA tritt der Revision entgegen

Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Anspruch auf Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch setzt nach der hier noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen --im folgenden: VO Nr. 885/68-- (ABlEG Nr. L 156/2) u.a. den Nachweis voraus, daß es sich um Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft handelt. Ferner verlangt Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87 (mit zahlreichen späteren Änderungen), daß die ausgeführten Waren den Bedingungen von Art. 9 Abs. 2 EGV entsprechen, daß es sich also entweder um aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft stammende Waren oder um Waren aus dritten Ländern handelt, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden. Diese Voraussetzungen erfüllte das von der Klägerin ausgeführte Rindfleisch an dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tag (vgl. Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 3665/87) nicht; es befand sich am Tag der Ausfuhr im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht im freien Verkehr der Gemeinschaft und hatte nicht --auch nicht aufgrund der rechtlichen Veränderungen in der Folge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands-- i.S. der VO Nr. 885/68 seinen Ursprung in der Gemeinschaft.

Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1. Die von der Klägerin ausgeführten Waren sind Schlachterzeugnisse in der ehemaligen DDR aufgezogener Rinder. Ihnen kann folglich nach der Verordnung (EWG) Nr. 802/68 (VO Nr. 802/68) des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Begriffsbestimmung für den Warenursprung (ABlEG Nr. L 148/1) Gemeinschaftsursprung an dem vorgenannten maßgeblichen Tag allenfalls infolge der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands vor dem Tag der Ausfuhr und der damit bewirkten Ausdehnung der Geltung des Rechts der Gemeinschaft auf das Gebiet der ehemaligen DDR zukommen. Nach den Ausführungen des EuGH in Randnrn. 16 und 17 seiner Vorabentscheidung Rs. C-223/95 und den überzeugenden Darlegungen der Europäischen Kommission in ihrer Stellungnahme im Verfahren des EuGH bedarf dieser Ausgangspunkt keiner näheren Erörterung mehr. Nach der Vorabentscheidung des EuGH, an dessen Auslegung des Gemeinschaftsrechts der erkennende Senat nach Art. 177 Abs. 1 EGV gebunden ist, ist ferner davon auszugehen, daß in der ehemaligen DDR hergestellte Erzeugnisse am 3. Oktober 1990, dem Tag der Wiederherstellung der staatlichen Einheit Deutschlands, mit rechtlicher Wirkung für die Zukunft dann Gemeinschaftsursprung erlangten, wenn sie sich an diesem Tag im Gebiet der ehemaligen DDR im freien Verkehr befanden. Das war bei den hier streitigen Waren jedenfalls insofern nicht der Fall, als sie sich am 3. Oktober 1990 nicht (mehr) im Gebiet der ehemaligen DDR befanden, sondern bereits lange zuvor in das Gebiet der Gemeinschaft verbracht und dort zollamtlich als "Transitware" behandelt worden waren.

Das rechtliche Vorbringen der Klägerin verlangt indes die Untersuchung, ob die fraglichen Waren möglicherweise dennoch den in der DDR im freien Verkehr verbliebenen Waren rechtlich gleichbehandelt werden können, was die Klägerin insbesondere mit Rücksicht auf deren zollbehördliche Behandlung beim Verbringen in das (damalige) geographische Gebiet der Gemeinschaft für richtig hält. Das Urteil des EuGH schließt die Behandlung des Rindfleisches als erstattungsfähige Ware u.a. aus, wenn die Rinder "unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen" aus der ehemaligen DDR "ausgeführt" und "gemäß den Regelungen über ... [das] Zollagerverfahren" in die Bundesrepublik eingeführt worden sind. Selbst wenn dies im Streitfall nicht geschehen sein sollte --was hinsichtlich der Erstattungsgewährung unstreitig und für das "Zollagerverfahren" zumindest zweifelhaft ist, weil die Rinder offenbar ausschließlich nach den Regeln des innerdeutschen Handels behandelt worden sind--, rechtfertigte dies freilich nicht ohne weiteres den von der Revision aus der Vorabentscheidung gezogenen (Umkehr-)Schluß, die ausgeführten Waren seien erstattungsfähig, weil bei ihnen die vorgenannten, vom EuGH aufgestellten Voraussetzungen für den Ausschluß von der Erstattung nicht vorlägen und sich die Waren vor ihrer Ausfuhr in die UdSSR im freien Verkehr der Gemeinschaft befunden hätten. Vielmehr ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen, daß die von der Klägerin ausgeführten Waren gleichwohl nicht erstattungsfähig sind.

2. Nach den vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen, an die der erkennende Senat gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO), ist entgegen der Auffassung der Klägerin die Schlußfolgerung gerechtfertigt und geboten, daß die Waren im Mai/Juni 1990 auf der rechtlichen Grundlage der Bestimmungen des innerdeutschen Handels in das (damalige) Gebiet der Bundesrepublik und damit in das Gemeinschaftsgebiet verbracht worden sind.

Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 29. Juni 1982 VII R 68/78 (BFHE 136, 334 = ZfZ 1982, 364) näher ausgeführt hat, gehörte das Gebiet der DDR zum Zollgebiet im Sinne des in dem hier maßgeblichen Zeitraum noch anzuwendenden Zollgesetzes (ZG). Daraus ergab sich das Erfordernis, den innerdeutschen Handel besonders zu regeln, wenn anders nicht das Recht des ZG mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Konflikt geraten sollte, aus dessen Sicht die ehemalige DDR ein nicht zur Gemeinschaft gehöriges Drittland war, so daß das Verbringen von Waren aus der DDR in das Gebiet der Bundesrepublik eine Einfuhr darstellte und entsprechende Einfuhrabgaben ausgelöst hätte. Durch das Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen vom 25. März 1957 (BGBl II, 984), das i.S. des Art. 239 EGV Bestandteil des Vertrages ist, ist deshalb festgelegt worden, daß die Anwendung des EGV in Deutschland keinerlei Änderung des bestehenden Systems des Handels zwischen den deutschen Gebieten innerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik und den deutschen Gebieten in der DDR erfordere, die Bundesrepublik also dazu berechtigt ist, die Vorschriften über den innerdeutschen Handel auch nach dem Beitritt zur EWG anzuwenden.

An der Gültigkeit dieser rechtlichen Bedingungen hatte sich im Mai/Juni 1990, als die Rinder von der Klägerin in das (damalige) Bundesgebiet verbracht wurden, nichts geändert. Nur aufgrund der besonderen Bestimmungen des innerdeutschen Handels konnte die Klägerin die Rinder in das Bundesgebiet verbringen, ohne sie nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts einer Einfuhrabfertigung mit der Erhebung entsprechender Abgaben oder einem im Gemeinschaftsrecht bzw. im ZG geregelten besonderen Zollverfahren zu unterwerfen. Dementsprechend ist die Klägerin tatsächlich vorgegangen und dementsprechend ist die von ihr ins Bundesgebiet verbrachte Ware von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik behandelt worden. Ob diese Behandlung in jeder Hinsicht den damals geltenden Vorschriften entsprochen hat --insbesondere die durch die einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Dokumente vollständig erstellt und sonstige erforderliche Abfertigungshandlungen vorgenommen worden sind-- und ob die dafür notwendigen verfahrensmäßigen Voraussetzungen --etwa eine Überwachung der innerdeutschen Grenze durch Zollbehörden-- überhaupt noch gegeben waren, ist nicht entscheidend. Maßgeblich ist vielmehr, daß die in das Bundesgebiet verbrachten Rinder nach dem erkennbaren Willen der bundesdeutschen Behörden nicht in den freien Verkehr der Gemeinschaft oder ein rein gemeinschaftsrechtlich oder im ZG geregeltes besonderes Zollverfahren überführt, sondern --entsprechend dem von der Klägerin selbst abgegebenen Antrag-- Transitware im Sinne des rechtlichen Regimes des innerdeutschen Handels sein sollten.

Daß der "Interzonenhandel" mit Abschluß des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl II 1990, 537) "rechtlich beendet" worden sein mag, wie die Revision geltend macht, gestattet nicht den von der Revision im Ergebnis sinngemäß gezogenen Schluß, die DDR sei in das Zollgebiet der Gemeinschaft per 18. Mai 1990 einbezogen worden. Diese Ansicht wäre weder mit den für den erkennenden Senat bindenden Ausführungen der Vorabentscheidung noch mit dem rechtlichen Fortbestand der Vorschriften über den innerdeutschen Handel über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus noch mit dem Umstand vereinbar, daß der EGV im Gebiet der DDR zu keinem Zeitpunkt gegolten hat und dieses Gebiet nach den dafür allein maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Zeitpunkt des Verbringens der Waren in das Bundesgebiet nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörte (Urteil des Senats in BFHE 136, 334).

Die Revision übersieht in diesem Zusammenhang auch, daß Rechtsvorschriften im allgemeinen in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben werden, auch wenn sie bereits vorher nicht mehr in vollem Umfang tatsächlich angewandt oder sogar gänzlich mißachtet worden sind. Das gilt nicht nur, wenn sie Rechte des einzelnen verbürgen, sondern auch, wenn sich ihre Anwendung im Einzelfall zu dessen Nachteil auswirkt. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen ist --für bestimmte Regelungsbereiche mit Eigentümlichkeiten, die die Übertragbarkeit der dort aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Streitfall ohnehin zweifelhaft erscheinen lassen-- angenommen worden, Rechtsvorschriften könnten ohne formelle Aufhebung --oder gewohnheitsrechtliche Derogation, die hier von vornherein nicht in Betracht kommt-- außer Kraft treten, weil sie "funktionslos" geworden sind (vgl. Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts --BVerwG-- vom 10. März 1967 IV C 87.65, BVerwGE 26, 282; vom 29. April 1977 IV C 39.75, BVerwGE 54, 5; vom 3. August 1990 7 C 41-43.89, BVerwGE 85, 273, und vom 17. Februar 1997 4 B 16.97, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungs-Report --NVwZ-RR-- 1997, 512). Das ist indes nicht schon dann der Fall, wenn sie --möglicherweise auch von den Behörden-- tatsächlich nicht mehr beachtet werden, sondern nur, wenn es ausgeschlossen ist, daß das in ihnen gesetzte Recht überhaupt verwirklicht werden kann. Nur dann kann das Recht nicht allein wegen seines formellen Bestandes weiter angewendet werden, weil das Recht um seiner Ordnungsfunktion willen außerstande ist, etwas zu bestimmen, das überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten hat oder eine schlechthin unmögliche Regelung darstellt (Urteil des BVerwG in BVerwGE 54, 5). Darum handelt es sich hier aber nicht (vgl. im übrigen zur Anwendung der Regelungen des innerdeutschen Wirtschaftsverkehrs sogar noch nach dem 1. Juli 1990 den in VSF Nachrichten 39 90 Nr. 251 veröffentlichten Erlaß des Bundesministeriums der Finanzen vom 20. Juni 1990).

3. Folglich hatte sich die Behandlung der Ware insbesondere nach der bereits erwähnten Mitteilung innerdeutscher Warenverkehr Nr. 1 zu den Devisenbewirtschaftungsgesetzen zu richten. Das Verbringen der Rinder in das Bundesgebiet zum Zwecke der Schlachtung und der anschließenden Lieferung der Schlachterzeugnisse in ein Drittland erfüllte die Begriffsmerkmale eines Transithandelsgeschäfts i.S. der in Art. 2 Nr. 10 Buchst. a der vorbezeichneten Mitteilung. Nach deren Art. 3 bedurften Transithandelsgeschäfte einer Genehmigung; für eine Be- und Verarbeitung von Transithandelswaren im Bundesgebiet war nach Art. 4 Abs. 2 eine Ausnahmegenehmigung erforderlich. Die Vorschriften über die zollamtliche Überwachung der Beförderung der Waren durch das Bundesgebiet blieben nach Art. 4 Abs. 3 der Mitteilung unberührt.

Diese Vorschriften und die der Klägerin auf ihrer Grundlage erteilte Ausnahmegenehmigung haben entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nur devisenwirtschaftsrechtliche Bedeutung. Sie gestatteten es vielmehr, wie dargelegt, der Klägerin allererst, die streitigen Rinder außerhalb des gemeinschaftsrechtlich geregelten Verfahrens der Einfuhr von Drittlandsware oder eines besonderen Zollverfahrens i.S. des Zollrechts in das Bundesgebiet zu verbringen. Insofern eröffneten sie ein von der Gemeinschaft mit Rücksicht auf die besonderen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik und der ehemaligen DDR zugelassenes besonderes Verfahren zum Verbringen der Waren in das Bundesgebiet bzw. zur Verarbeitung im Bundesgebiet und zur anschließenden Ausfuhr von Drittlandswaren (Transitverfahren).

Daß in ein solches Transitverfahren übergeführte Waren nicht deshalb erstattungsfähig sind, weil sie in den freien Verkehr der Gemeinschaft gelangt wären, liegt auf der Hand; insofern genügt der Hinweis auf Rdziff. 18 der Vorabentscheidung des EuGH. Die Rinder bzw. die aus ihnen gewonnenen Schlachterzeugnisse können aber ebensowenig trotz ihrer Überführung in das Transithandelsverfahren als weiterhin im freien Verkehr der DDR befindlich angesehen werden. Ob sie anläßlich ihrer Überführung in das Transitverfahren mit (durch Ausnahmegenehmigung gestatteter) Verarbeitung von der ehemaligen DDR einer "Ausfuhrabfertigung" unterworfen worden sind oder ob seitens der DDR bei dem Verlassen ihres Gebietes sogar eine Ausfuhrerstattung gewährt worden ist --was allenfalls nach Herstellung der sogenannten Agrarunion am 1. August 1990 hätte in Betracht kommen können (vgl. auch Anlage 1 Anmerkung 1 der Bekanntmachung Nr. 3 (B) über den Bezug von Waren der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft aus der DDR vom 27. Juli 1990)--, ist in diesem Zusammenhang nicht entscheidend. Entscheidend ist vielmehr, daß die Rinder --wie sich aus den unstreitigen Feststellungen des FG in seinem Vorabentscheidungsersuchen, auf die das Urteil Bezug nimmt, ergibt-- mit Wissen und Willen der Zollbehörden der DDR und nach einer entsprechenden Abfertigung durch diese das Gebiet der DDR endgültig verlassen haben und aus dem freien Verkehr und dem Wirtschaftskreislauf der DDR ausgeschieden waren. Ob die Abfertigung durch die Behörden der DDR dabei einer "Abfertigung zur Ausfuhr" oder überhaupt den in der DDR für eine zollbehördliche Behandlung solcher Waren geltenden Vorschriften entsprach (oder --möglicherweise im Hinblick auf den sich abzeichnenden Wegfall der innerdeutschen Grenze-- nur noch ungenau gehandhabt wurde), ist insofern ohne Bedeutung.

4. Entgegen der Ansicht der Revision hat sich der damit begründete Rechtsstatus der Waren nicht dadurch nachträglich geändert, daß nach der Überführung der Rinder in das Transithandelsverfahren die diesem zugrundeliegenden Regelungen des innerdeutschen Handels (spätestens) am 3. Oktober 1990 obsolet geworden sind. Der deutsche Gesetzgeber hat die Regelungen des innerdeutschen Handels nicht rückwirkend oder mit der durch entsprechende Überleitungsvorschriften bewirkten Folge aufgehoben, daß in einem durch diese Vorschriften geregelten Verfahren befindliche Waren am 3. Oktober 1990 den Rechtsstatus von auf dem Gebiet der DDR im freien Verkehr befindlichen Waren (wieder-)erlangen; ob er dazu im Verhältnis zur Gemeinschaft überhaupt befugt gewesen wäre, kann daher unerörtert bleiben. Auch die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bieten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, die am 3. Oktober 1990 infolge des Einigungsvertrages (BGBl II, 889) erfolgte Ausdehnung des Gemeinschaftsrechts auf das Gebiet der ehemaligen DDR habe auch Waren erfaßt, die sich am 3. Oktober 1990 nicht mehr im Gebiet der DDR in einem zollrechtlich unbeschränkten, freien Verkehr befanden. Das kommt um so weniger bei solchen Waren in Betracht, die sich in einem besonderen Verfahren nach den Regelungen des innerdeutschen Handels befunden haben, welches gerade ihrer Ausfuhr aus der Gemeinschaft diente und deren Verwirklichung sichern sollte (vgl. jedoch Nr. 2 der Mitteilung der Europäischen Kommission an die Delegationen des Verwaltungsausschusses "Handelsmechanismen" vom 24. Oktober 1990). Darauf hat bereits der Generalanwalt in seinen Schlußanträgen in der Rechtssache C-233/95 unter Rdnr. 40 hingewiesen, auf die auch der EuGH ausdrücklich Bezug genommen hat. Im Ergebnis das gleiche gilt erst recht im Hinblick auf die Rechtsvorschriften, die in der Verordnung (EWG) Nr. 2252/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2060/90 des Rates über die für den Handel mit der Deutschen Demokratischen Republik im Sektor Landwirtschaft und Fischerei geltenden Übergangsmaßnahmen (ABlEG Nr. L 203/61) enthalten sind und die bereits erwähnte Agrarunion hergestellt haben.

Dieser rechtlichen Bewertung des vorliegenden Transithandelsgeschäftes begegnet im übrigen der insbesondere von dem Bevollmächtigten der Regierung der Bundesrepublik erläuterte wirtschaftliche Hintergrund des streitigen Geschäftes. Denn danach ist davon auszugehen, daß es der Klägerin möglich gewesen sein dürfte, die Rinder zu Preisen unterhalb des erst nach dem 3. Oktober 1990 in der ehemaligen DDR erreichten Preisniveaus der Gemeinschaft zu erwerben. Eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Herunterschleusung des Erwerbspreises auf das Niveau des Weltmarktes mit Hilfe von Ausfuhrerstattungen ist folglich nicht gegeben. Ob es nach dem Zweck der Ausfuhrerstattungen geboten und durchführbar gewesen wäre, von einem Ausführer vor dem 3. Oktober 1990 erworbene Waren aus der DDR, die jedoch --anders als im hier gegebenen Fall-- bis zum 3. Oktober 1990 im zollrechtlich freien Verkehr der DDR verblieben sind, ebenfalls von der Gewährung von Ausfuhrerstattungen auszuschließen, bedarf keiner Erörterung. Das FG vermißt zwar eine entsprechende Regelung offenbar (vgl. dessen Vorabentscheidungsersuchen, letzter Absatz). Die Behandlung solcher Waren als erstattungsfähig rechtfertigt sich indes schon daraus, daß es bei ihnen an einem --hier gegebenen-- eindeutigen und für die Zollbehörde anhand der Abfertigungspapiere leicht feststellbaren Anknüpfungspunkt dafür fehlt, die Ware ebenso wie bereits vor dem 3. Oktober 1990 in ein Drittland ausgeführte Ware mit Ursprung in der DDR (vgl. dazu Urteil des EuGH vom 1. Oktober 1974 Rs. 14/74, EuGHE 1974, 899) von der Erstattung auszuschließen. Überdies mußte für die Einbeziehung der landwirtschaftlichen Produkte der ehemaligen DDR in die gemeinsamen Marktorganisationen ein zeitlicher und sachlicher Anknüpfungspunkt gefunden werden, der, wie immer er gewählt wird, den tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der politischen Ereignisse seit dem November 1989 naturgemäß nicht genau Rechnung tragen kann.

5. Nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag der Revision schließlich das Vorbringen der Klägerin, ausländische Handelsbetriebe hätten in dem fraglichen Zeitraum --nach dem Wegfall der Zollkontrollen an der innerdeutschen Grenze-- in der damals noch fortbestehenden DDR Vieh aufgekauft, in ihre Heimatländer verbracht und später für das dort erschlachtete Fleisch Ausfuhrerstattungen erhalten. Zu Unrecht glaubt die Klägerin, hieraus einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 40 Abs. 3 Unterabs. 2 EGV in dem Falle herleiten zu können, daß ihr Ausfuhrerstattungen nicht gewährt würden. Eine rechtliche Grundlage für die von der Klägerin behauptete Handhabung des Ausfuhrerstattungsrechts ist zumindest für vor dem 1. August 1990 in das Gemeinschaftsgebiet verbrachtes Vieh weder erkennbar noch von der Revision aufgezeigt und nach den überzeugenden Darlegungen der Europäischen Kommission in der bereits erwähnten Stellungnahme im Verfahren Rs. C-223/95 sogar für nach diesem Zeitpunkt, jedoch vor dem 3. Oktober 1990 aus der DDR bezogene Rinder zumindest zweifelhaft. Schon deshalb fehlt es an einer Rechtfertigung für die Annahme, die hier streitige Behandlung unter dem Regime des innerdeutschen Handels bezogener Ware sei diskriminierend. Aus einer möglicherweise gleichwohl feststellbaren Verwaltungspraxis anderer Mitgliedstaaten, für aus der DDR stammende, vor dem 1. August 1990 in die Gemeinschaft eingeführte Ware keine Eingangsabgaben zu erheben oder für aus der DDR stammende Rinder bzw. daraus gewonnene Schlachtprodukte ggf. Ausfuhrerstattung zu gewähren, kann die Klägerin ihren vermeintlichen Erstattungsanspruch ebenfalls nicht herleiten. Der Vollzug des Gemeinschaftsrechts fällt grundsätzlich in die Verwaltungshoheit der Mitgliedstaaten. Selbst wenn diese für verpflichtet gehalten werden könnten, eine dabei angewandte, jedoch als gemeinschaftsrechtswidrig erkannte Handhabung fortzusetzen, könnte jedenfalls kein Marktbürger unter Berufung auf das Diskriminierungsverbot des EGV von einem anderen Mitgliedstaat verlangen, in seinem Hoheitsbereich das gleiche zu tun und ebenfalls nach dem objektiven Inhalt des Gemeinschaftsrechts dem Ausführer nicht zustehende Ausfuhrerstattungen zu gewähren.

6. Damit erledigen sich auch die von der Klägerin erhobenen Verfahrensrügen, das FG sei in tatsächlicher Hinsicht ihrem Vortrag nicht ausreichend nachgegangen. Die Rügen sind überdies deshalb unbegründet, weil das betreffende Vorbringen nach der insoweit allein maßgeblichen --und auch zutreffenden-- Rechtsansicht des FG nicht entscheidungserheblich war.

7. Der erkennende Senat ist in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (EuGHE 1982, 3415) nicht nach Art. 177 Abs. 3 EGV zur Einholung einer erneuten Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet. Er hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall, soweit sie sich nicht aus der Vorabentscheidung Rs. C-223/95 zweifelsfrei ergibt, für offenkundig; er ist davon überzeugt, daß für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewißheit bestünde.

Ende der Entscheidung

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