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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 01.07.2009
Aktenzeichen: VII R 3/08 (1)
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 90a Abs. 3
FGO § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Gegen einen Gerichtsbescheid kann nur derjenige Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, der durch den Gerichtsbescheid beschwert ist (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 90a Rz 20). Im Streitfall ist allein die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschwert, weil ihre Revision durch den Gerichtsbescheid vom 17. März 2009 zurückgewiesen worden ist. Der Antrag des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt) ist unzulässig und ist in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss abzulehnen (vgl. Senatsbeschluss vom 26. August 1997 VII R 11/96, BFH/NV 1998, 70, m.w.N.).

Da die Klägerin keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, wirkt der Gerichtsbescheid vom 17. März 2009 gemäß § 90a Abs. 3 FGO als Urteil.

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