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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.04.2004
Aktenzeichen: VII R 36/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 74
FGO § 121 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) meldete im Zeitraum Mai bis Juni 1997 insgesamt fünf Ausfuhrsendungen mit gefrorenem Rindfleisch jeweils mit einer Ausfuhranmeldung zur Ausfuhr nach Russland an. Das Rindfleisch hatte sie von einer französischen Firma erworben, die ihrerseits das Fleisch von einer belgischen Firma bezogen hatte. Auf Grund von Ermittlungen der Zollfahndung ergaben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Fleisch aus dem Vereinigten Königreich stammen könnte und dass es entgegen einem in den Kommissionsentscheidungen Nr. 96/239/EG vom 27. März 1996 mit den zum Schutz gegen die bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu treffenden Dringlichkeitsmaßnahmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 78/47) und 96/362/EG vom 11. Juni 1996 zur Änderung der Entscheidung 96/239/EG (ABlEG Nr. L 139/17) festgelegten Verbot, solches Fleisch aus dem Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs in andere Mitgliedstaaten oder in ein Drittland zu verbringen, nach Belgien verbracht worden sei. Daraufhin forderte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) die als Vorschuss gewährte Ausfuhrerstattung zuzüglich eines Zuschlags zurück bzw. versagte in einem Fall die beantragte Erstattung. Gegen die betreffenden Bescheide erhob die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage, die ebenfalls ohne Erfolg blieb. Die insoweit erhobenen Nichtzulassungsbeschwerden sind vom Senat jeweils mit Beschluss vom 15. Mai 2003 VII B 246/02, VII B 247/02, VII B 248/02, VII B 249/02 und VII B 250/02 als unzulässig verworfen worden.

Mit Bescheid vom 24. November 1997 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 10. September 1999 setzte das HZA gegen die Klägerin in Bezug auf alle zur Ausfuhr angemeldeten fünf Sendungen eine Sanktion gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 351/1) i.d.F. der VO (EG) Nr. 2945/94 der Kommission vom 2. Dezember 1994 (ABlEG Nr. L 310/57 in der berichtigten Fassung, ABlEG 1995 Nr. L 132/22) in Höhe von insgesamt 104 312,90 DM mit der Begründung fest, dass der Klägerin entgegen ihren Angaben keine Ausfuhrerstattung zugestanden habe. Die Klage gegen den Sanktionsbescheid hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass im Streitfall die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 erfüllt seien und das HZA die Sanktion somit zu Recht verhängt habe. Die Klägerin habe deshalb keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung, weil Fleisch, das unter ein gemeinschaftliches Verbringungsverbot falle, nicht von handelsüblicher Qualität i.S. des Art. 13 VO Nr. 3665/87 sei. Bestehende Zweifel, dass das nach Russland ausgeführte Fleisch unter dieses Verbot falle, habe die Klägerin nicht ausräumen können. Auch habe sie eine höhere als die ihr zustehende Ausfuhrerstattung beantragt, weil sie in ihren Anträgen auf Zahlung von Ausfuhrerstattung versichert habe, dass das Fleisch von handelsüblicher Qualität sei, obwohl sie dies nicht habe nachweisen können.

Gegen das erstinstanzliche Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

II. Der Senat setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren aus (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 74 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) gemäß Art. 234 Abs. 1, Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die nachfolgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:

1. Schließt der Umstand, dass aufgrund von Ermittlungen der Zollbehörde der Verdacht besteht, dass die Ware einem gemeinschaftsrechtlich festgelegten Verbringungsverbot unterliegt, wonach der Versand eines Erstattungserzeugnisses aus einem bestimmten Mitgliedstaat nach den anderen Mitgliedstaaten und nach Drittländern untersagt ist, für sich allein schon das Vorliegen einer gesunden und handelsüblichen Qualität i.S. des Art. 13 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 aus, ohne dass es auf die tatsächliche Beschaffenheit oder Marktfähigkeit des Erzeugnisses im Einzelfall ankäme?

2. Gehört die in einem nationalen Zahlungsantrag abgegebene Versicherung der gesunden und handelsüblichen Qualität i.S. des Art. 13 Satz 1 VO (EWG) Nr. 3665/87 zu den Angaben gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 3 VO (EWG) Nr. 3665/87?

III.

Nach Auffassung des Senats sind für die Lösung des Streitfalles die folgenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen maßgebend:

Entscheidung 96/239/EG

Art. 1 Abs. 1

Bis zur umfassenden Überprüfung der Lage und unbeschadet der zum Schutz gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie erlassenen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften versendet das Vereinigte Königreich aus seinem Hoheitsgebiet weder nach anderen Mitgliedstaaten noch nach Drittländern

- ...

- Fleisch von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern,

- Erzeugnisse, die von im Vereinigten Königreich geschlachteten Rindern stammen und die in die menschliche Nahrungskette gelangen können ...

- ...

- ...

- ...

- ... .

VO Nr. 3665/87

Art. 3 Abs. 5

(5) Das bei der Ausfuhr für die Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung verwendete Dokument muss alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrags erforderlichen Angaben enthalten und insbesondere:

a) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach der für die Ausfuhrerstattung verwendeten Nomenklatur,

b) die Eigenmasse der Erzeugnisse oder gegebenenfalls die zur Berechnung der Ausfuhrerstattung zu berücksichtigende und in den entsprechenden Mengeneinheiten ausgedrückte Menge,

c) die Zusammensetzung der betreffenden Erzeugnisse oder einen Hinweis auf diese Zusammensetzung, sofern dies zur Berechnung der Ausfuhrerstattung erforderlich ist.

...

Art. 11 Abs. 1

(1) Wird festgestellt, dass ein Ausführer eine höhere als die ihm zustehende Erstattung beantragt hat, so entspricht die für die betreffende Ausfuhr geschuldete Erstattung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung vermindert um einen Betrag in Höhe

a) des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung,

b)...

Als beantragte Erstattung gilt der Betrag, der anhand der Angaben gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 Absatz 2 berechnet wird.

...

Art. 13

Eine Ausfuhrerstattung wird nicht gewährt, wenn die Erzeugnisse nicht von gesunder und handelsüblicher Qualität sind; sind diese Erzeugnisse zur menschlichen Ernährung bestimmt, so darf ihre Verwendung zu diesem Zweck aufgrund ihrer Eigenschaften oder ihres Zustands nicht ausgeschlossen oder wesentlich eingeschränkt sein.

...

IV.

1. Die rechtliche Würdigung des Streitfalles ist gemeinschaftsrechtlich zweifelhaft. Die Entscheidung der Revision hängt von der Frage ab, ob die Tatsache, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Erstattungserzeugnis unter ein gemeinschaftsrechtlich festgelegtes Verbringungsverbot fällt, für sich allein schon das Vorliegen einer handelsüblichen Qualität i.S. des Art. 13 Satz 1 VO Nr. 3665/87 ausschließt. Im Streitfall beruht das in Art. 1 Abs. 1 Entscheidung 96/239/EG festgelegte Verbringungsverbot auf gesundheitspolitischen Erwägungen. Ausweislich der Erwägungsgründe soll es der Gefahr einer Übertragbarkeit der BSE auf den Menschen entgegenwirken, wobei das zunächst als Dringlichkeitsmaßnahme erlassene Verbringungsverbot insbesondere den Besorgnissen der Verbraucher Rechnung trägt.

Das Risiko ist von den Mitgliedstaaten so hoch eingeschätzt worden, dass nicht nur BSE-infiziertes, sondern auch gesundes Rindfleisch und gesunde Rindfleischerzeugnisse unter das Verbot fallen. Dem Vereinigten Königreich wurde generell der Versand von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen nach den anderen Mitgliedstaaten und zur Verhütung von Verkehrsverlagerungen auch nach Drittstaaten untersagt.

Nach dem Wortlaut von Art. 13 Satz 1 VO Nr. 3665/87 hängt die Ausfuhrerstattung davon ab, dass die Erstattungserzeugnisse von gesunder und handelsüblicher Qualität sind. Sofern keine sonstigen Qualitätsbeeinträchtigungen vorliegen, wäre nicht BSE-infiziertes Rindfleisch als gesundes Fleisch anzusehen. Könnte aus diesem Umstand die Schlussfolgerung gezogen werden, dass es sich insoweit auch um eine marktfähige und daher handelsübliche Ware handelt, so würden die Voraussetzungen für eine Verweigerung der Ausfuhrerstattung im Streitfall nicht vorliegen. Denn es fehlt an konkreten Anhaltspunkten, dass das Fleisch von BSE-befallenen Rindern erschlachtet worden ist. Es lässt sich nicht einmal feststellen, ob es aus dem Vereinigten Königreich kommt, ob es also unter das Verbringungsverbot fiel. Von den Ausführern der Gemeinschaft kann nach Ansicht des Senats auch nicht generell der Nachweis verlangt werden, dass ihre Ware nicht von einem Verbringungsverbot betroffen ist.

Eine am Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung von Art. 13 Satz 1 VO Nr. 3665/87 könnte jedoch auch zu dem Ergebnis führen, dass durch ein gesundheitspolitisch motiviertes Verbringungsverbot die vom Ausführer nachzuweisende Handelsüblichkeit des Erzeugnisses eingeschränkt oder sogar vollständig schon dann aufgehoben wird, wenn aufgrund der Ermittlungen einer Zollbehörde (unter Umständen erst nach der Ausfuhr) der Verdacht entsteht, der Ausführer habe gegen ein Verbringungsverbot verstoßen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist das Kriterium der handelsüblichen Qualität bereits dann nicht erfüllt, wenn die Ware nicht unter normalen Bedingungen vermarktet werden kann (Urteil des EuGH vom 9. Oktober 1973 Rs. 12/73, EuGHE 1973, 963). Wiederholt hat der EuGH darauf hingewiesen, dass mit der BSE-Krankheit echte und schwerwiegende Risiken verbunden sind. Auch hat er die Angemessenheit von vorsorglichen Maßnahmen bestätigt, die nach seiner Auffassung aufgrund des damit angestrebten Schutzes der menschlichen Gesundheit vor einer BSE-Infektion gerechtfertigt sind (vgl. EuGH-Entscheidungen vom 12. Juli 1996 Rs. C-180/96 R, EuGHE 1996, I-3903; vom 5. Mai 1998 Rs. C-180/96, EuGHE 1998, I-2265; vom 12. Juli 2001 Rs. C-365/99, EuGHE 2001, I-5645; vom 22. Mai 2003 Rs. C-393/01, EuGHE 2003, I-5405, 5456, und zuletzt vom 29. Januar 2004 Rs. C-286/02). Durch das in der Entscheidung 96/239/EG normierte Verbringungsverbot führt bereits der Umstand, dass das Erzeugnis einer Warengruppe angehört, von der potentielle Gesundheitsgefährdungen ausgehen können --ohne dass eine Verseuchung tatsächlich vorliegen müsste--, zu einem Ausschluss des innergemeinschaflichen Handels mit diesen Produkten. Dieser Umstand könnte darauf hindeuten, dass sämtliche durch das Verbot erfassten Erzeugnisse zumindest als risikobehaftet angesehen werden müssten, so dass allein durch die gegebene abstrakte Gefährdungsmöglichkeit die Marktfähigkeit und damit auch die Handelsüblichkeit i.S. von Art. 13 Satz 1 VO Nr. 3665/87 ausgeschlossen wäre. Bei diesem Verständnis der streitbefangenen Vorschrift würde allein die Tatsache, dass ein Erzeugnis einem Verbringungsverbot unterfällt, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausfuhrerstattung als nicht gegeben erscheinen lassen.

2. Die Entscheidung der Revision hängt von der Beantwortung der weiteren Frage ab, ob die von der Klägerin in einem nationalen Dokument --nämlich dem Zahlungsantrag-- gemachte Angabe, dass die Erstattungsware von handelsüblicher Qualität sei, als Angabe i.S. des Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87 gewertet werden kann, so dass die Klägerin gemäß Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 eine höhere Erstattung beantragt hat, als ihr tatsächlich zustünde.

Zur Berechnung des Betrages, der als beantragte Erstattung auch der Berechnung der Sanktion zugrunde zu legen ist, verweist Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 3665/87 auf Art. 3 bzw. Art. 25 Abs. 2 dieser Verordnung. Mit der Bezugnahme auf diese Vorschriften werden die Angaben bezeichnet, die das ursprüngliche Begehren des Antragstellers konkretisieren und die erforderlich sind, um die Sanktion zu berechnen. Denn gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b VO Nr. 3665/87 entspricht die Sanktion einem Betrag in Höhe des halben Unterschieds zwischen der beantragten Erstattung und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung.

Dem im Streitfall maßgebenden Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 3665/87 sind Angaben zur handelsüblichen Qualität --mithin zur Marktfähigkeit der Erstattungsware-- nicht zu entnehmen. Ausdrücklich gefordert werden lediglich die Bezeichnung der Ware nach der Erstattungsnomenklatur sowie Angaben zur Eigenmasse bzw. Menge und zur Zusammensetzung der Erzeugnisse. Eine streng am Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 i.V.m. Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 3665/87 orientierte Auslegung des Gemeinschaftsrechts würde zu dem Ergebnis führen, dass Angaben zur handelsüblichen Qualität von diesen Vorschriften nicht erfasst werden. Erweist sich eine Ware nach Annahme der Ausfuhranmeldung durch die zuständige Zollbehörde als nicht marktfähig, könnte dem Antragsteller somit nicht der Vorwurf gemacht werden, er habe aufgrund seiner nach Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 3665/87 gemachten Angaben zu Unrecht eine Erstattung für Ware von handelsüblicher Qualität beantragt. Aufgrund der fehlenden Marktfähigkeit könnte nach Art. 13 Satz 1 VO Nr. 3665/87 zwar die Erstattung versagt, jedoch keine Sanktion nach Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 festgesetzt werden.

Der Senat neigt jedoch zu der Auffassung, dass eine am Sinn und Zweck der Vorschrift ausgerichtete Interpretation zu einem anderen Ergebnis führen könnte. Die Regelung in Art. 13 VO Nr. 3665/87 ist Ausprägung des Grundgedankens, dass verdorbene oder sonst mangelbehaftete Erzeugnisse (z.B. Schlachtabfälle), die in der Gemeinschaft aufgrund lebensmittelrechtlicher, veterinärrechtlicher oder anderer Restriktionen nicht an den Endverbraucher abgegeben werden können, nicht zu Lasten des EG-Haushalts subventioniert werden sollen. Daraus ließe sich folgern, dass Waren überhaupt nur dann zum Erstattungsverfahren angemeldet werden dürfen, wenn ihre unbedingte Marktfähigkeit gegeben ist und der Antragsteller diesen Nachweis auch führen kann. In der handelsüblichen Qualität wäre ein warenbezogenes Merkmal zu sehen, dessen Vorliegen bei jeder Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung vom Antragsteller zumindest konkludent erklärt würde. Die entsprechenden Angaben in einem im nationalen Verfahrensrecht vorgesehenen Zahlungsantrag wären bei dieser Betrachtung lediglich als schriftliche Bestätigung dieser Erklärung zu werten. In jedem Fall würden sie Angaben i.S. des Art. 11 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 darstellen.

Auf dieses Verständnis der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften deutet die Formulierung in Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 3665/87 hin, dass das bei der Ausfuhr verwendete Dokument alle für die Berechnung des Ausfuhrerstattungsbetrages erforderlichen Angaben enthalten muss, insbesondere die unter Buchst. a bis c genannten Daten. Aus der nicht abschließend angelegten Aufzählung der geforderten Angaben lässt sich auf ein Erfordernis von weiteren Angaben schließen, wenn diese zur Berechnung des Erstattungsbetrages unerlässlich sind. Zu diesen weiteren Angaben könnte die ausdrückliche oder zumindest konkludente Versicherung gehören, dass die Erstattungsware von handelsüblicher Qualität ist, denn ein Nichtvorliegen dieses Merkmals würde nach Art. 13 Satz 1 VO Nr. 3665/87 eine Erstattung von vornherein ausschließen.

Wegen der bestehenden Zweifel an der zutreffenden Auslegung der Art. 13 Satz 1, Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 und Art. 3 Abs. 5 VO Nr. 3665/87 hält es der Senat für erforderlich, den EuGH um die Vorabentscheidung der unter II. gestellten Fragen zu ersuchen.

Ende der Entscheidung

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