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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 14.12.1999
Aktenzeichen: VII R 38/98
Rechtsgebiete: ZG, FGO, AO 1977


Vorschriften:

ZG § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
ZG § 17
ZG § 16 Abs. 1 Satz 2
FGO § 116 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2
AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2
AO 1977 § 370
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ in der Zeit von September 1982 bis Januar 1983 in neun Partien Schweinefleischabschnitte aus Schweden, das damals noch nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft war, zum freien Verkehr abfertigen. In der Zollanmeldung wurden die Waren in Anlehnung an den Wortlaut des Zolltarifs (ZT) als "Fleisch von Hausschweinen, gefroren, Bäuche, auch Bauchspeck, Bauchabschnitte", "Fleisch von Hausschweinen, gefroren, Bäuche und Bauchabschnitte", "Fleisch von Hausschweinen, gefroren, Bauchabschnitte" bzw. "Fleisch von Hausschweinen, gefroren, Bäuche, Bauchabschnitte" und die Tarifst. 02.01 A III a 5 (Codenr. 0201 460 00) des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) angegeben. Bei acht der neun Partien ging der Abfertigung zum freien Verkehr eine stichprobenweise Beschau der jeweiligen Einfuhrsendung voraus, die der Abfertigungsbeamte jeweils mit der Feststellung "augenscheinlich Schweinebäuche" bzw. "augenscheinlich Schweinebauchfleisch" abschloss. Eine Probenentnahme zur Untersuchung der angemeldeten Waren erfolgte nicht. Aufgrund zollfahndungsamtlicher Ermittlungen kam das damals zuständige Hauptzollamt später zu dem Ergebnis, dass die Klägerin qualitativ hochwertiges Schweinefleisch der Tarifst. 02.01 A III a 6 aa (Codenr. 0201 490 00 bzw. ab 1. November 1982 0201 490 10) GZT eingeführt habe und forderte den sich aus dieser Tarifierung ergebenden Mehrbetrag an Abgaben, und zwar Abschöpfung und Währungsausgleichsbeträge in Höhe von insgesamt ... DM, mit Steueränderungsbescheid vom 15. Juni 1987 nach (bestätigt durch Einspruchsentscheidung des Beklagten und Revisionsbeklagten --Hauptzollamt (HZA)-- vom 28. April 1992). Die gegen die Nachforderung gerichtete Klage blieb zum überwiegenden Teil ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) entschied, mit Ausnahme einer Herabsetzung der Abgaben zu Zollbeleg ... vom 6. Dezember 1982 in Höhe von ... DM Abschöpfung und ... DM Währungsausgleichsbetrag bezüglich einer Teilmenge von mindergewichtigen, beigepackten Gefrierblöcken der sechsten Einfuhrpartie habe es sich bei den eingeführten Gefrierblöcken á 30 kg mit der Bezeichnung "fläskkött II" um Schweinefleisch mit weniger als 90 Gewichtshundertteilen (GHT) "Bäuche, auch Bauchspeck" i.S. der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT aufgrund der Zusätzlichen Vorschrift 5 zu Kap. 2 GZT gehandelt. Die gegenläufigen Beschaffenheitsvermutungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 des Zollgesetzes (ZG) seien unrichtig. Dies ergebe sich insbesondere aus den Weiterverkäufen der Klägerin und den hierzu von ihren Kunden gemachten Angaben. Auch der von der Klägerin beim Weiterverkauf verlangte Preis und der jeweils bei der Ausfuhr festgestellte Wassergehalt der eingeführten Waren von über 63 %, vielfach über 70 %, sprächen dagegen, dass die als "fläskkött II" bezogene Ware mindestens 90 GHT Schweinebauchabschnitte enthalten habe. Die mit den Zollerklärungen und Ausfuhrpapieren übereinstimmenden Beschauergebnisse der Abfertigungsbeamten seien ohne Beweiswert, weil durch eine bloße Inaugenscheinnahme nicht festgestellt werden könne, von welchen Teilen des Schweines die fraglichen Fleischabschnitte stammten. Weiterhin seien die Abgaben für das höherwertige Schweinefleisch von den Verantwortlichen der Klägerin in Kenntnis der einschlägigen Zolltarifvorschriften hinterzogen worden. Dazu habe nicht nur die Verschleierung der zutreffenden Warenbezeichnung bei den Einkaufsrechnungen, sondern auch die mehrdeutige Bezeichnung der Ware mit "Schweinebauchabschnitte" oder "SAB" gedient, wie sie die Klägerin bei ihren Lieferungen im Inland verwendet habe. Außerdem gehöre die eingeführte Ware, wenn man davon ausgehe, es habe sich um mageres Bauchfleisch gehandelt, nicht zur Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT, weil die Ware aus der Fettschicht bzw. dem Speck herausgeschnitten oder sonst wie getrimmt sei und folglich nicht mehr als gewachsen gelten könne. Dies sei aber nach der Verkehrsauffassung, der zu folgen sei, ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal von Schweinebäuchen und damit auch maßgebend für die Zuweisung von Waren zur Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, die die Klägerin als Zolltarifsache für zulassungsfrei statthaft nach § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hält. Es treffe zwar zu, dass Ausgangspunkt des Rechtsstreits die Frage gewesen sei, ob "fläskkött II" auch aus mageren Schweinebauchabschnitten bestehen könne. Diese Frage sei jedoch nicht Gegenstand der finanzgerichtlichen Entscheidung gewesen. Nach der Auffassung der Klägerin beruht die Entscheidung des FG vielmehr auf der Auslegung der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT sowie der Zusätzlichen Vorschrift 7 (5 a.F.) zu Kap. 2 GZT.

Auch wenn ein "getrimmtes" Fleisch durch den speziellen Zuschnitt nicht mehr als "gewachsen" bezeichnet werden könne, sei damit nicht ausgeschlossen, dass es sich nicht gleichzeitig trotzdem um durchwachsene Fleischabschnitte handeln könne. Das von der Klägerin eingeführte "getrimmte" Fleisch, das zu 80 % aus Fleisch und zu 20 % aus Fett bestanden habe, sei nämlich durchwachsen gewesen. Wenn man unterstelle, dass eine Einreihung zur Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT erforderlich mache, dass es sich um durchwachsene "Bäuche" handeln müsse, erfülle die von der Klägerin eingeführte Ware folglich auch dieses Kriterium.

Das FG habe außerdem die für alle eingeführten Waren bestehende Beschaffenheitsvermutung zu Unrecht als widerlegt angesehen. Die Aussagen der Zeugen, die von der Klägerin Schweinefleischabschnitte bezogen hätten, seien uneinheitlich und könnten nicht zwingend zu dem Ergebnis führen, die Klägerin habe an diese keine "Bauchabschnitte" geliefert. Eine Gesamtwürdigung aller Zeugenaussagen schließe nicht aus, dass die Klägerin unter der Bezeichnung Schweineverarbeitungsfleisch magere Schweinebauchabschnitte geliefert habe.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen --soweit diese die Nacherhebung von Abschöpfung und Währungsausgleichsbeträgen von insgesamt ... DM betreffen-- aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Es trägt vor, die Revision sei unzulässig, weil das FG in erster Linie die Beschaffenheit der von der Klägerin eingeführten --als "fläskkött II" bezeichneten-- Ware festzustellen gehabt habe. In diesem Zusammenhang habe das FG bejaht, dass die nach § 17 ZG für die von der Klägerin eingeführten Waren bestehende Beschaffenheitsvermutung widerlegt sei. Die vom FG getroffenen zolltariflichen Entscheidungen, die letztlich dazu geführt hätten, dass das FG die Waren der Tarifst. 02.01 A III a 6 aa GZT zugeordnet habe, könnten hinweggedacht werden, ohne dass der Bestand der erstinstanzlichen Entscheidung entfiele. Das FG habe schließlich nach steuerhinterziehungsrelevanten Kriterien und nicht nach zolltariflichen Bestimmungen entschieden.

II. 1. Die Revision der Klägerin ist zulässig. Die Vorentscheidung ist ein Urteil in einer Zolltarifsache (§ 116 Abs. 2 FGO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) liegt ein ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache nur vor, wenn das Urteil von einer in ihm getroffenen zolltarifrechtlichen Entscheidung abhängt oder abhängen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zolltarifrechtliche Frage die einzige oder auch nur die wesentliche Vorfrage war. Die zolltarifrechtliche Frage muss jedoch eine Rolle spielen; das Urteil muss auf der Entscheidung zu der zolltarifrechtlichen Frage beruhen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 26. Februar 1991 VII R 41/89, BFHE 164, 5, BStBl II 1991, 526, und vom 30. Juni 1994 V R 138/93, BFH/NV 1995, 424, jeweils m.w.N.). Auf ihr beruhen kann es nur, wenn diese Entscheidung, soll das Urteil Bestand haben, nicht fortgedacht werden kann (BFHE 164, 5, BStBl II 1991, 526). Diese Anforderungen an Urteile in Zolltarifsachen gelten auch dann, wenn das Urteil des FG auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt ist. Eine zolltarifrechtliche Entscheidung ist folglich in Bezug auf beide --die Entscheidung tragenden-- Gründe erforderlich (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 1996 VII R 19/96, BFH/NV 1996, 760).

Nur bei Beachtung dieser Voraussetzungen ist die in § 116 Abs. 2 FGO bestehende Sonderregelung für "Zolltarifsachen" gerechtfertigt, die allein dazu dient, eine einheitliche Auslegung und Anwendung des ZT zu gewährleisten. Ohne Beachtung dieser Voraussetzung würde es sich bei jeder Sache, in der es lediglich bei einem von mehreren tragenden Gründen um die Einreihung einer Ware in den ZT geht, um eine Streitsache i.S. des § 116 Abs. 2 FGO handeln, auch wenn das Urteil letztlich nicht auf der zolltariflichen Einreihung beruht. Bei der Einstufung einer Streitigkeit als Zolltarifsache i.S. des § 116 Abs. 2 FGO kommt dem Erfordernis, dass sich die entscheidungserhebliche Rechtsfrage unmittelbar aus der Anwendung des ZT ergeben muss, die Bedeutung eines formalen Abgrenzungskriteriums zu. Eine extensive Auslegung des Begriffes Zolltarifsache wäre mit dem Sinn und Zweck der Regelung in § 116 Abs. 2 FGO nicht mehr vereinbar. Denn die vom Gesetzgeber den Zolltarifsachen beigelegte grundsätzliche Bedeutung liegt darin, dass die Entscheidung über den Einzelfall hinaus für alle Waren derjenigen Gattung bedeutsam ist, zu der die streitbefangene Ware gehört (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 17. Dezember 1998 VII B 239/97, BFH/NV 1999, 1093).

Eine derartige grundsätzliche Bedeutung ist folglich nicht mehr gegeben, wenn einer der beiden Gründe, die das finanzgerichtliche Urteil tragen, ausschließlich die tatsächliche Beschaffenheit der Ware zum Gegenstand hat (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 1992 VII R 13/91, BFH/NV 1993, 284, und vom 22. März 1977 VII R 39/74, BFHE 121, 400, BStBl II 1977, 430).

So liegt es indes im Streitfall nicht. Das FG hat zunächst entschieden, welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, damit eine Ware unter die Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT eingeordnet werden kann. Im Vordergrund stand dabei die zwischen den Beteiligten streitige zolltarifliche Frage, wie der Begriff "Bäuche, auch Bauchspeck" im Sinne der genannten Tarifstelle auszulegen ist. Dabei hat das FG die Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT entsprechend der Zusätzlichen Vorschrift 5 zu Kap. 2 GZT ausgelegt und ist zu dem --von der Klägerin angegriffenen-- Ergebnis gekommen, dass eine Ware zu mindestens aus 90 GHT Bauch bestehen müsse, um in die Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT eingeordnet werden zu können. Schon dies reicht aus, eine Zolltarifsache i.S. des § 116 Abs. 2 FGO anzunehmen, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese Tarifauffassung richtig ist.

Sodann kam das FG, sozusagen im Wege der Subsumtion unter die ausgelegte Tarifstelle, nicht etwa im Wege einer selbständig tragenden Begründung, zu der Überzeugung, dass es sich bei den von der Klägerin eingeführten Waren nicht --wie in der Zollanmeldung angegeben-- um "Schweinebauchabschnitte" i.S. der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT gehandelt habe. In diesem Zusammenhang hielt das FG die Beschaffenheitsvermutung, die für eingeführte Waren aufgrund der Zollanmeldung und einer stichprobenweisen Beschau gilt, für widerlegt. Die Entscheidung ist daher, obwohl es sich auch um die Feststellung der Beschaffenheit der eingeführten Ware handelt, eine zolltarifliche Entscheidung, so dass die Revision zulassungsfrei nach § 116 Abs. 2 FGO gegeben ist.

2. Die zulässige Revision der Klägerin ist nicht begründet und demzufolge zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei entschieden, dass die der Nacherhebung zugrunde liegende Tarifauffassung zutrifft und dass Rechtsgründe der Nacherhebung von Abschöpfung und Währungsausgleichsbeträgen nicht entgegenstehen. Die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die vorliegenden Feststellungen rechtfertigen die Schlussfolgerung des FG, dass es sich bei den eingeführten Waren um "getrimmte Schweinebauchabschnitte bzw. Schweinebäuche" handelt, die nicht der angemeldeten Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT, sondern der Tarifst. 02.01 A III a 6 aa GZT zuzuweisen sind.

a) Bei den acht Einfuhrpartien, bei denen die Ware vom Abfertigungsbeamten beschaut worden ist, ist --sofern man das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Beschau unterstellt-- die daraus resultierende Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG zu Recht vom FG als widerlegt angesehen worden.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ZG war es Sache der Zollstelle zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beschaffenheit des Zollguts ermittelt wird. Da die Klägerin das Zollgut einheitlich angemeldet hatte, entsprach es dem durch § 16 Abs. 1 Satz 2 ZG der Zollstelle eingeräumten pflichtgemäßen Ermessen, dass sie die Ermittlung der Beschaffenheit des Zollguts auf Stichproben beschränkte. Bei den acht Einfuhrpartien, bei denen die Beschaffenheit der Ware stichprobenweise ermittelt und in der Zollanmeldung nicht angegeben wurde, dass die Ware in sich unterschiedlich beschaffen ist, wird nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG vermutet, dass der nicht geprüfte Teil der Ware dem geprüften (beschauten) Teil entspricht. Im Streitfall hat der Abfertigungsbeamte bei den fraglichen Einfuhrpartien jeweils "augenscheinlich Schweinebäuche" bzw. "augenscheinlich Schweinebauchfleisch" festgestellt. Der Senat kann dahingestellt sein lassen, ob das bloße Anschauen eines Gefrierblocks überhaupt als Grundlage für eine Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG dienen kann. Selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin unterstellt, kann das Beschauergebnis nicht für die Tarifierung der Ware zugrunde gelegt werden, weil die sich hieraus ergebende Vermutung nach den im Ergebnis zutreffenden Feststellungen des FG widerlegt worden ist.

Bei seiner Entscheidung über die Frage, ob die Vermutungen widerlegt sind, ist das FG zunächst richtig davon ausgegangen, dass zu einer solchen Widerlegung die Feststellung des Gegenteils durch das Tatsachengericht erforderlich ist, und zwar in der Weise, dass jede Möglichkeit des gesetzlichen Schlusses wegfällt (vgl. Urteil des Senats vom 9. Dezember 1986 VII R 170/82, BFHE 148, 388, 394). Ob die vom FG ermittelten Tatsachen letztlich geeignet sind, die Vermutungen zu widerlegen, ist eine Würdigung tatsächlicher Art, an deren Ergebnis der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist (vgl. Senatsurteil vom 24. November 1987 VII R 79/84, BFH/NV 1988, 610). Eine derartige Würdigung setzt allerdings voraus, dass dem FG überhaupt Tatsachen zur Verfügung stehen, die Aufschluss über die Beschaffenheit der angemeldeten Ware geben (vgl. Senatsurteil vom 3. November 1998 VII R 81/97, BFH/NV 1999, 637).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das FG ausreichende Tatsachen festgestellt, die Aufschluss über die Beschaffenheit der Ware bei den fraglichen Einfuhren erbracht haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom FG festgestellten Umstände zur Widerlegung der Vermutung, wie die Bezeichnung der Ware bei der Einfuhr als "fläskkött II" und beim Weiterverkauf als "Schweinefleischabschnitte" oder "SAB" bzw. die Aussagen von Kunden der Klägerin, die ausgesagt haben, weder ausschließlich Bauchfleisch bestellt noch lediglich solches bezogen zu haben, bereits als ausreichende Tatsachen zur Wiederlegung einer Beschaffenheitsvermutung angesehen werden könnten. Gleiches gilt für die Argumentation des FG, der von der Klägerin an ihre Kunden in Rechnung gestellte Preis pro kg/Fleisch sei für "Schweinebäuche" bzw. Schweinebauchabschnitte" überhöht gewesen. Denn jedenfalls sind die von der Klägerin selbst vorgetragenen Einzelheiten zur Beschaffenheit der Ware als Tatsachen ausreichend, um die Beschaffenheitsvermutung zu widerlegen.

Die sich aus der Anmeldung und der Beschau ergebende Beschaffenheitsvermutung einer Ware ist nur durch solche Tatsachen zu widerlegen, die unmittelbaren Aufschluss über die Zusammensetzung der jeweils eingeführten Ware geben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich gerade bei einer tiefgefrorenen Blockware mit jeweils 30 kg die Richtigkeit einer Anmeldung bei Fleischeinfuhren im Wesentlichen durch eine Probenentnahme überprüfen und ggf. entkräften lässt. Sobald die Zollstelle die angemeldeten Waren ohne Probenentnahme antragsgemäß abfertigt, sind zuverlässige Feststellungen über die Warenbeschaffenheit für die Beteiligten nur noch ausnahmsweise möglich. Diese sich aus der gesetzlich geregelten Beschaffenheitsvermutung ergebende Folge trifft den Zollbeteiligten und die Verwaltung gleichermaßen. Zur Widerlegung der Beschaffenheitsvermutung bedarf es daher Feststellungen, die nicht nur darauf deuten, dass die Ware anders als in der Zollanmeldung beschaffen war, sondern solche, die unmittelbar eine andere Beschaffenheit belegen.

Einen solchen Umstand hätte im Streitfall die für einzelne Einfuhren vorliegende Wassergehaltsanalyse darstellen können, wenn anhand dieser Analysen eine Beschaffenheit der eingeführten Ware als "Bauchfleisch" auszuschließen gewesen wäre. Dies hat das FG aber nicht festgestellt.

Soweit das FG jedoch letztlich davon ausgegangen ist, dass auch der ergänzende Vortrag der Klägerin die Beschaffenheitsvermutung der eingeführten Waren widerlegt hat, ist dies nicht zu beanstanden und trägt jedenfalls im Ergebnis das Urteil der Vorinstanz. Denn grundsätzlich kann auch der Einführer selbst bestimmte Tatsachen zur Beschaffenheit der Ware nachtragen, wenn er dies für erforderlich hält, um die Zollanmeldung richtig zu stellen. Ob diese Tatsachen geeignet sind, die Beschaffenheitsvermutungen nach § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZG zu widerlegen, ist eine Würdigung tatsächlicher Art, die das FG vorzunehmen hat und an deren Ergebnis der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist (vgl. BFH/NV 1999, 637). Vorliegend geht das FG an mehreren Stellen seiner Entscheidung davon aus, dass es sich bei der eingeführten Ware --entsprechend dem Vortrag der Klägerin im finanzgerichtlichen Verfahren-- um "mageres" Bauchfleisch, bei dem jeweils die fetten Anteile durch "Trimmen" entfernt worden sind, gehandelt hat. Damit hat es eine Tatsache festgestellt, die grundsätzlich geeignet ist, die jeweils geltenden Beschaffenheitsvermutungen zu widerlegen. Die erstmals im Revisionsverfahren von der Klägerin hierzu vorgetragenen Ergänzungen, dass die Ware zu 80 % aus Fleisch und zu 20 % aus Fett --jeweils durchwachsen-- bestanden habe, konnte der Senat nicht berücksichtigen. Er ist insoweit an die --von der Klägerin nicht angegriffenen-- Feststellungen des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO).

b) Für die ohne Beschau eingeführten Waren (Partie Nr. 8) gilt grundsätzlich die Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG. Diese Vermutung ist jedoch aus den eben genannten Gründen wie die Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG als widerlegt anzusehen (vgl. die Ausführungen unter 2. a).

c) Beschaffenheitsgrundlage für alle neun Einfuhrpartien waren damit "getrimmte Schweinebäuche" bzw. "getrimmte Schweinebauchabschnitte". Diese sind nicht der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT, sondern der Tarifst. 02.01 A III a 6 aa GZT zuzuweisen.

Das FG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Waren keine "Bäuche, auch Bauchspeck" i.S. der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT sind. Die Tarifst. 02.01 A III GZT weist die Teile des Hausschweins jeweils gesonderten Stellen zu und enthält als Auffangposition die Tarifst. 02.01 A III a 6 GZT "anderes Schweinefleisch", die für solche Waren greift, die nicht unter eine der vorher genannten Tarifstellen fallen.

aa) Der Klägerin ist allerdings darin zuzustimmen, dass die Tarifauffassung des FG in ihrem Ausgangspunkt unzutreffend ist. Denn die Zusätzliche Vorschrift 5 zu Kap. 2 GZT, die das FG für die Einreihung von Fleischgemischen für anwendbar hielt, hat nicht die tarifliche Einreihung, sondern ausschließlich die Festsetzung von Eingangsabgaben zum Gegenstand. Nach dieser Vorschrift ist für Gemische, bei denen ein Bestandteil mindestens 90 GHT ausmacht, der Abgabensatz dieses Bestandteils anzuwenden. Damit ist klargestellt worden, dass sich der Abgabensatz nach dem Hauptbestandteil des Gemisches richtet; eine zolltarifliche Einreihungsentscheidung liegt hierin jedoch nicht.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des FG, dass der Wortlaut der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT einer Auslegung zugänglich ist, die im Wesentlichen auf die vorherrschende Verkehrsauffassung abstellt. Denn auf die Verkehrsanschauung kommt es für die Tarifierung nur an, soweit sich --was hier nicht vorliegt-- ihre Maßgeblichkeit wenigstens mittelbar aus den Zolltarifvorschriften ergibt (vgl. Entscheidungen des Senats vom 24. April 1985 VII R 24/81, BFHE 143, 481; vom 12. Juni 1986 VII R 95/83, BFHE 147, 85, und vom 2. September 1986 VII K 13/85, BFHE 147, 565). Dies entspricht auch der Auffassung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). In einem Vorabentscheidungsersuchen (Senatsbeschluss in BFHE 143, 481) hat der Senat die Auffassung vertreten, dass bei der Auslegung des GZT der Verkehrsanschauung keine praktische Bedeutung zukomme wegen der Schwierigkeiten, diese für das Gebiet der Gemeinschaft festzustellen und zu entscheiden, was Geltung hat, wenn unterschiedliche Verkehrsauffassungen in der Gemeinschaft bestehen. In der dazu ergangenen Vorabentscheidung (EuGH-Urteil vom 10. Juli 1986 Rs. 222/85, EuGHE 1986, 2449) hat der EuGH diese Auffassung im Ergebnis dadurch bestätigt, dass er für seine Tarifierung die Verkehrsauffassung außer Betracht gelassen hat. Ähnliches ist dem EuGH-Urteil vom 14. Januar 1982 Rs. 64/81 (EuGHE 1982, 13) zu entnehmen. Dort hat der EuGH ausgeführt, die Gemeinschaftsrechtsordnung wolle ihre Begriffe grundsätzlich nicht in Anlehnung an eine oder mehrere nationale Regelungen definieren. Folglich ist auch davon auszugehen, dass die Gemeinschaftsrechtsordnung die Auslegung ihrer Begriffe grundsätzlich nicht von den jeweils geltenden Verkehrsanschauungen abhängig machen wollte.

Der Wortlaut der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT lässt nicht erkennen, dass hier der Gemeinschaftsgesetzgeber ausnahmsweise die Verkehrsanschauung für maßgeblich gehalten hat. Es kommt daher nicht darauf an, ob es tatsächlich --wie das FG anführt-- eine Verkehrsauffassung gibt, wonach die durchwachsene Fettschicht bzw. der durchwachsene Speck ein wesentliches Beschaffenheitsmerkmal von Schweinebäuchen darstellt.

bb) Die "getrimmten Schweinebäuche" bzw. "getrimmten Schweinebauchabschnitte" sind aber auch ohne Berücksichtigung der vom FG herangezogenen Auslegungsmittel nicht als Waren der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT anzusehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH wie auch des erkennenden Senats ist das entscheidende Kritierium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des GZT festgelegt sind (vgl. u.a. EuGH-Urteil vom 19. Mai 1994 Rs. C-11/93, EuGHE 1994, I-1945 Rz. 11, 12).

Da der deutsche Wortlaut der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT "Bäuche, auch Bauchspeck" keinen hinreichenden Aufschluss darüber gibt, ob auch die von der Klägerin eingeführten "mageren Bäuche" hierunter fallen können, ist es erforderlich, neben der deutschen Übersetzung die anderen maßgebenden Sprachfassungen heranzuziehen, wie es der EuGH zur Auslegung des Zolltarifs in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96, EuGHE 1997, I-7039 Rz. 15) verlangt. Dieser Vergleich lässt eine mangelnde Übereinstimmung der deutschen mit den anderen maßgebenden Sprachfassungen erkennen. Der englische Wortlaut der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT "bellies (streaky)" und der französische Wortlaut "poitrines (entrelardés)", jeweils mit "Bäuche (durchwachsen)" zu übersetzen, lassen nach der Auffassung des Senats keinen Zweifel zu, dass die Zuweisung zur Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT ein durchwachsenes, oder wie es das FG noch treffender bezeichnet hat, ein "gewachsenes" Bauchfleisch, einschließlich des jeweils üblicherweise vorhandenen Bauchspecks, erfordert. Die von der Klägerin eingeführten "getrimmten Schweinebäuche bzw. Schweinebauchabschnitte" gehören daher nicht zur Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT.

Bestätigt wird dieses Ergebnis durch die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3602/82 der Kommission vom 21. Dezember 1982 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 376/23) zum 1. Februar 1983 in den ZT eingefügten Zusätzlichen Vorschrift 2 A f zu Kap. 2. Nach dieser zolltariflichen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts gilt als Bauch i.S. der Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT "der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck". Die Vorschrift wirkt zwar nicht zurück (vgl. u.a. EuGH-Urteile vom 28. März 1979 Rs. 158/78, EuGHE 1979, 1103, und vom 4. Juli 1990 Rs. C-354/88 u.a., EuGHE 1990, I-2753; Senatsurteil vom 24. Juni 1993 VII R 95/92, BFH/NV 1994, 136), kann aber gleichwohl bei der Auslegung berücksichtigt werden, da sie bei --soweit hier erheblich-- unveränderter Tariflage etwa noch bestehende Einreihungszweifel klärt. Ein Fall, wie ihn der Senat in seinem Urteil vom 30. August 1988 VII R 178/85 (BFH/NV 1989, 333) entschieden hat --keine Heranziehung späterer gegensätzlicher Erläuterungen--, ist nicht gegeben. Ein Gegensatz zwischen der Tariflage vor und nach Einfügung der Zusätzlichen Vorschrift besteht nicht.

3. Ein Absehen von der Nacherhebung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 (NacherhebungsVO) des Rates vom 24. Juli 1979 betreffend die Nacherhebung .... (ABlEG Nr. L 197/1) kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich der ohne Beschau abgefertigten Ware fehlt es bereits am aktiven Irrtum i.S. des Art. 5 Abs. 2 NacherhebungsVO, weil die Zollstelle die Anmeldung ohne nähere Prüfung entgegengenommen hat. Bei den anderen acht Einfuhrpartien war die Klägerin nicht gutgläubig, weil sie selbst den Irrtum der Zollstelle nach den Feststellungen des FG durch ihre unrichtigen bzw. unvollständigen Anmeldungen herbeigeführt hat. Das FG hat seine Entscheidung in diesem Punkt darauf abgestellt, dass die Geschäftsführer der Klägerin über steuererhebliche Tatsachen bewußt unrichtige bzw. unvollständige Zollanmeldungen abgegeben haben und dadurch --auch in den Fällen, in denen die Ware beschaut worden ist-- die in Rede stehenden Steuern verkürzt worden seien. Dies hat das FG zu dem Schluss geführt, dass nach Art. 3 NacherhebungsVO i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) eine Zehn-Jahresfrist für die Erhebung der Abgaben galt, weil die Verantwortlichen der Klägerin über steuererhebliche Tatsachen durch die Abgabe der unrichtigen bzw. unvollständigen Zollanmeldungen eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO 1977 begangen hätten. Darin liegt jedenfalls auch zugleich der Vorwurf mangelnder Sorgfalt, der bereits ein Absehen von der Nacherhebung unmöglich macht. Die Revision hat hiergegen keine substantiierten Einwendungen vorgebracht, so dass sich hierzu weitergehende Ausführungen des Senats erübrigen.

Da die Klägerin weder gegen die einzelnen, vom HZA der Nacherhebung zugrunde gelegten Berechnungen Einwendungen erhoben hat noch die Notwendigkeit der Gewichtsschätzung der beigepackten Gefrierblöcke "Bäuche" bei der sechsten Einfuhrpartie durch das FG angezweifelt hat, verbleibt es bei dem vom FG festgesetzten Nachforderungsbetrag.

4. Der Senat ist in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 (EuGHE 1982, 3415 --C.I.L.F.I.T.--) nicht nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft i.d.F. des Vertrages von Amsterdam vom 2. Oktober 1997 (ABlEG Nr. C 340/1; ABlEG 1999 Nr. L 114/56) zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH verpflichtet. Die Auslegung der maßgebenden Tarifst. 02.01 A III a 5 GZT hält der Senat für zweifelsfrei und offenkundig; er ist davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleich Gewissheit bestünde.

5. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§§ 121, 90 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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