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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.06.2008
Aktenzeichen: VII R 46/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 7 Satz 1
FGO § 116 Abs. 7 Satz 2
FGO § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
FGO § 126 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Revision ist unzulässig und folglich gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu verwerfen. Denn die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat die durch die Zustellung des Beschlusses des Senats vom 19. Dezember 2007 VII B 271/06, durch den die Revision zugelassen worden ist, gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 116 Abs. 7 Satz 2 in Lauf gesetzte Revisionsbegründungsfrist versäumt.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. Dezember 2007 III ZR 27/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2008, 588; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1998 9 C 6.98, BVerwGE 107, 117) kann zwar nach Überleitung eines Verfahrens wegen der Zulassung eines Rechtsmittels in das Rechtsmittelverfahren, wie sie auch in § 116 Abs. 7 Satz 1 FGO vorgesehen ist, die Rechtsmittelbegründung durch Bezugnahme auf die Begründung des Rechtsmittelzulassungsantrags vorgenommen werden, sofern dieser den inhaltlichen Anforderungen an die Begründung des fraglichen Rechtsmittels genügt. Die Klägerin hat jedoch nicht, wie von dieser Rechtsprechung, der sich der beschließende Senat anschließt, verlangt, innerhalb der Revisionsbegründungsfrist auf die Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen, so dass unerörtert bleiben kann, ob eine solche Bezugnahme zur Begründung der Revision nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung ausreichend gewesen wäre. Denn ohne eine solche (fristgerechte) Bezugnahme fehlt es an der auch bei Überleitung eines Revisionsbeschwerdeverfahrens in ein Revisionsverfahren erforderlichen Revisionsbegründung, durch die der Revisionskläger nämlich zum Ausdruck bringen soll, auf welche (ggf. zusätzlichen) Gründe er seine Revision stützen will und ob er überhaupt (nach wie vor) die Durchführung des Revisionsverfahrens wünscht. Das Vorliegen einer --den inhaltlichen Anforderungen an eine Revisionsbegründung genügenden-- Beschwerdebegründung des ehemaligen Beschwerdeführers und nunmehrigen Revisionsführers genügt also für sich genommen zur Begründung einer Revision nicht; das Urteil des BGH vom 7. Juli 2004 IV ZR 140/03 (NJW 2004, 2981), das etwas anderes angenommen hatte, ist überholt (vgl. BGH-Beschluss in NJW 2008, 588).

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