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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.11.2000
Aktenzeichen: VII R 46/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 47 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ in der Zeit vom 18. September 1992 bis 9. März 1993 zahlreiche Netz-Steuereinheiten IBM 3174 (Controller) mit unterschiedlicher Ausstattung und Typenbezeichnung mit insgesamt 18 Zollanmeldungen unter Angabe der Code-Nr. 8471 9910 0000 (Zollsatz 4,9 %) des Deutschen Gebrauchszolltarifs (DGebrZT) beim Rechtsvorgänger des Beklagten und Revisionsklägers (Hauptzollamt --HZA--) zum zollrechtlich freien Verkehr abfertigen. Das HZA kam bei der Überprüfung der ersten Zollanmeldung vom 18. September 1992 aufgrund eines Gutachtens der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt vom 24. Februar 1993 zu der Auffassung, dass die angemeldeten Controller als "andere elektrische Geräte für die drahtgebundene Telegraphentechnik; nicht für Trägerfrequenzsysteme" in die Unterpos. 8517 82 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) einzureihen seien (Zollsatz 7,5 %). Daraufhin forderte das HZA für diese und für weitere mit der Bezeichnung 3174 eingeführte Controller mit Steueränderungsbescheid vom 22. März 1993 und für die am 8. und 9. März 1993 angemeldeten Controller mit Steuerbescheiden vom 10. und 12. März 1993 insgesamt einen Unterschiedsbetrag von ... DM Zoll nach bzw. an. Die hiergegen von der Klägerin eingelegten Einsprüche hatten keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 24. Januar 1994).

Der anschließenden Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es führte aus, die Controller seien jeweils als Einheit anzusehen, die zu einem vollständigen Datenverarbeitungsmaschinensystem gehörten. Sie seien somit in die Pos. 8471 KN einzureihen. Die Ware ermögliche erst die Zusammenarbeit zwischen dem Zentralrechner und mehreren Benutzern bzw. umgekehrt den Zugriff eines Benutzers auf den oder die Zentralrechner. Die Voraussetzungen der Ausweisungsvorschrift Anm. 5 B, letzter Absatz zu Kap. 84 KN, wonach Maschinen mit eigener Funktion nicht zur Pos. 8471 gehörten, lägen nicht vor. Die Controller besäßen keine andere Funktion als die der Datenverarbeitung. Insbesondere begründe die vom HZA angeführte Netzwerkfähigkeit eine solche Funktion nicht.

Mit der Revision gegen dieses Urteil wendet sich das HZA vorrangig gegen die Tarifauffassung des FG und trägt dazu im Wesentlichen folgendes vor:

Die eingeführten Waren seien Multifunktionsmaschinen, die nach ihrer Bauart mindestens zwei verschiedene Tätigkeiten ausführen könnten, nämlich die Steuerung sowie die Übertragung von Daten. Die Datenkommunikation zwischen einer EDV-Zentraleinheit und entfernt stehenden peripheren Geräten sei Daten(fern)übertragung, so dass die Controller über eine eigene, nicht die Datenverarbeitung betreffende Funktion i.S. der Anm. 5 B, letzter Absatz zu Kap. 84 KN verfügen würden. Da die Controller in der Lage seien, zwei zolltarifliche Funktionen zu erfüllen, sei die Anwendung der Anm. 3 zum Abschn. XVI KN geboten. Unabhängig davon, ob die Controller kombinierte Geräte oder Multifunktionsmaschinen seien, müsse jeweils die kennzeichnende Haupttätigkeit ermittelt werden. Da beide Funktionen gleichrangig neben einander stünden, gelange die Allgemeine Vorschrift (AV) 3c zur Anwendung, was letztlich zu einer Einreihung in die Pos. 8517 KN führe.

Außerdem rügt das HZA, das FG habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin den Rechtsstreit ausdrücklich auf die Einreihung der Controller 3174-11 L beschränkt habe. Dies ergebe sich sowohl aus der Klagebegründung als auch aus dem Schriftsatz vom 30. September 1994. Obwohl die Klägerin in beiden Schriftsätzen eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, dass sie den Rechtsstreit nur wegen der Controller 3174-11 L führe, sei das FG in seinem Urteil hierauf nicht eingegangen und habe sämtliche von den Steuer- bzw. Steueränderungsbescheiden erfassten Controller in die Pos. 8471 KN eingereiht und die Bescheide voll umfänglich aufgehoben.

Das HZA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Klägerin hält die Vorentscheidung für zutreffend. Die streitbefangenen Geräte hätten keine eigene (andere) Funktion als die, Daten zu verarbeiten. Sie würden innerhalb eines Systems den Datenfluss zwischen der Zentraleinheit und den Peripherieeinheiten steuern. Dabei gehe der Datenaustausch nicht über das hinaus, was für die Steuerungsfunktion innerhalb des Datenverarbeitungssystems erforderlich sei. Die Controller seien insbesondere deshalb keine Datenübertragungsgeräte, weil sie nicht die Fähigkeit zur Modulation bzw. Demodulation von Daten im Sinne der Telegraphentechnik hätten. Dazu, wie auch zum Betrieb im Netzwerk, seien Zusatzgeräte notwendig. Da die Controller keine spezifische Funktion zum Betrieb eines Netzwerks hätten, sondern allenfalls, wie auch alle anderen Einheiten einer modernen Datenverarbeitung, mit Zusatzeinrichtungen netzwerkfähig wären, seien sie keine Datenübertragungsgeräte i.S. der Pos. 8517 KN.

II. Die als Revision gegen ein Urteil in Zolltarifsachen zulassungsfrei statthafte Revision (§ 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) des HZA ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

Das FG hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei erkannt, dass die streitgegenständlichen Controller in die Code-Nr. 8471 9910 0000 DGebrZT einzureihen und die von der Klägerin angegriffenen Steuer- bzw. Steueränderungsbescheide vom 10., 12. und 22. März 1993 in der Fassung der Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind. Das HZA hat --ausgehend von der Einreihung der Ware in die Pos. 8517 KN-- demnach zu Unrecht Zoll nacherhoben.

1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge des HZA, das FG habe seine Entscheidung zu Unrecht auf sämtliche von den Bescheiden erfassten Waren erstreckt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) ist als Revisionsgericht bei der Beurteilung von Prozesserklärungen nicht an die Auffassung der Tatsacheninstanz gebunden (BFH-Urteile vom 20. Juni 1984 I R 22/80, BFHE 142, 32, BStBl II 1985, 5; vom 10. März 1988 IV R 218/85, BFHE 153, 195, BStBl II 1988, 731, und vom 7. Oktober 1997 VIII R 7-8/96, BFH/NV 1998, 1099). Im Streitfall besteht für den Senat jedoch kein Anlass, von der Auslegung des FG abzurücken und der Klage ein im Sinne des Vorbringens der Revision eingeschränktes Klagebegehren zu unterstellen. Die innerhalb der Monatsfrist des § 47 Abs. 1 FGO eingegangene Klageschrift hat das FG zu Recht nicht als bloße Teilanfechtung der Steuer- bzw. Steueränderungsbescheide und der Einspruchsentscheidung angesehen. Nach dem Wortlaut der Klage hat die Klägerin diese "wegen Anfechtung von Steuer- (Zoll-) Bescheiden" erhoben; der nachfolgende Sachvortrag diente ausschließlich der Ergänzung des Klagebegehrens. Das HZA hat zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ausführungen der Klägerin zum Teil nicht klar erkennen lassen, auf welchen Typ der eingeführten Controller 3174 sich ihr jeweiliger Vortrag bezieht. Darüber hinaus könnte man auch einige schriftsätzliche Einlassungen der Klägerin dahin gehend verstehen, dass nur eine Teilanfechtung der Bescheide (hinsichtlich des Gerätemodells 3174-11 L) beabsichtigt sein sollte. Dies gilt u.a. für die Formulierung der Klägerin "der vorliegende Rechtsstreit betrifft ganz konkret das Gerätemodell 3174-11 L" in dem an das FG gerichteten Schreiben vom 30. September 1994. Diese Ausführungen sind zwar missverständlich; eine Einschränkung des Klagebegehrens sieht der Senat hierin jedoch nicht. Eine Teilanfechtung --bezogen auf einen bestimmten Controller des Typs 3174-- ergibt sich auch nicht aus den Anträgen, die die Klägerin im Klageschriftsatz und in der mündlichen Verhandlung gestellt hat. Aus dem Wortlaut der beiden Erklärungen ergibt sich eindeutig, dass die Klägerin die vollständige Aufhebung der Steuer- bzw. Steueränderungsbescheide und der Einspruchsentscheidung, die im Übrigen auch gar nicht zwischen den verschiedenen Controllertypen differenziert, beantragt hat. Das HZA irrt demnach, wenn es meint, die Klägerin habe den Streitgegenstand beschränkt. Das FG hat seine Entscheidung folglich zu Recht nicht nur auf das Gerät IBM 3174-11 L, sondern auf alle von den Steuer- bzw. Steueränderungsbescheiden erfassten Controller des Typs 3174 bezogen.

2. Auch die Sachrüge der Revision, die streitgegenständlichen Controller seien entgegen der Auffassung des FG nicht in die Code-Nr. 8471 9910 0000 DGebrZT einzureihen, geht fehl.

aa) Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) wie auch des erkennenden Senats (vgl. etwa EuGH-Urteil vom 20. Juni 1996 Rs. C-121/95 --Vobis--, EuGHE 1996, I-3047, Rdnr. 13; Senatsurteile vom 15. November 1994 VII R 36/94, BFH/NV 1995, 846, und vom 5. Oktober 1999 VII R 42/98, BFHE 190, 501) allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) festgelegt sind (vgl. die AV 1 und 6 für die Auslegung der KN). Dazu gibt es nach dem Übereinkommen zum Harmonisierten System Erläuterungen (ErlHS) und Einreihungsavise (Tarifavise), die ebenso wie die Erläuterungen zur KN ein wichtiges, wenn auch nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen darstellen (vgl. EuGH-Urteil vom 9. Dezember 1997 Rs. C-143/96 --Knubben--, EuGHE 1997, I-7039, Rdnr. 14, sowie Urteil des erkennenden Senats vom 24. Juni 1993 VII R 95/92, BFH/NV 1994, 136).

bb) Die Controller gehören --wie es die Vorinstanz angenommen hat-- zur Pos. 8471 KN.

Unter die Pos. 8471 KN fallen: "Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Schriftleser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in Form eines Codes und Maschinen zum Verarbeiten dieser Daten, anderweitig weder genannt noch inbegriffen". Der Inhalt dieser Begriffe wird in der Anm. 5 zu Kap. 84 KN konkretisiert und für die Einreihung verbindlich festgelegt. Sie sind --anders als das FG meint-- nicht maßgebliche Erkenntnismittel, sondern Bestandteil des unmittelbar geltenden Gemeinschaftsrechts in Gestalt einer jeweils für ein Jahr gültigen Verordnung des Rates.

aaa) Die Controller sind nach ihrer Beschaffenheit keine digitalen automatischen Datenverarbeitungsmaschinen der Unterpos. 8471 20 KN. Nach dem Wortlaut der Unterposition sind dies Maschinen, die in einem gemeinsamen Gehäuse mindestens eine Zentraleinheit sowie, auch kombiniert, eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit enthalten.

In den ErlHS --zu Pos. 8471/2 Rz. 20.0 bis 23.0-- werden die Begriffe Ein- und Ausgabeeinheit definiert. Ein vollständiges digitales Datenverarbeitungssystem hat nach den ErlHS mindestens eine Eingabeeinheit, welche die einzugebenden Daten empfängt und sie in Signale umwandelt, die von der Maschine verarbeitet werden können. Daneben ist mindestens eine Ausgabeeinheit vorhanden, welche die von der Maschine gelieferten Signale in eine verständliche Form (z.B. in geschriebene Texte oder in Grafiken oder Bildschirmanzeigen, usw.) umwandelt oder in codierte Daten für andere Verwendungszwecke (z.B. für die Verarbeitung oder die Steuerung, usw.) bereitstellt. Diese Voraussetzungen besitzen die hier zu beurteilenden Controller nicht. Sie verfügen als Steuerungsgeräte nicht über Ein- und Ausgabeeinheiten.

bbb) Die Controller fallen als gesondert gestellte Einheit einer automatischen Datenverarbeitungsanlage in die Unterpos. 8471 99 10 KN als "periphere Einheiten".

Nach der Anm. 5 B zu Kap. 84 KN gehören zur Pos. 8471 KN nicht nur Kompakteinheiten (dazu Senatsurteil vom 26. November 1985 VII K 19/84, BFHE 145, 280, 283), sondern auch automatische Datenverarbeitungsmaschinen in Form von Systemen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl von jeweils in einem eigenen Gehäuse untergebrachten Einheiten bestehen. Eine baulich getrennte Einheit gehört nur dann zu einem System, wenn sie an eine Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten angeschlossen werden kann und ihrer Beschaffenheit nach als Teil eines solchen Systems bestimmt ist ("spécifiquement concue" bzw. "specifically designed" nach dem französischen und englischen Wortlaut des Zolltarifs). Dies wird dann angenommen, wenn die Einheit in der Lage ist, Daten in einer Form zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendet werden kann, und zwar unabhängig von der besonderen Voraussetzung der Systemkompatibilität der durch sie behandelten Daten (vgl. Senatsurteil vom 14. Februar 1989 VII K 14/87, BFH/NV 1989, 677). Einheiten, die diese Voraussetzungen erfüllen, gehören auch dann zu Pos. 8471 KN, wenn sie gesondert gestellt werden, wenn sie also allein Gegenstand der Einreihung sind.

Die gesondert gestellten Controller werden unmittelbar an die Zentraleinheit angeschlossen und ermöglichen die Zusammenarbeit zwischen diesem und mehreren Peripheriegeräten. Sie sind ihrer Beschaffenheit nach als Teile für Datenverarbeitungssysteme bestimmt und steuern den Datenfluss innerhalb des Systems.

Der Senat teilt die Auffassung des FG, dass die Voraussetzungen der Anm. 5, letzter Abschn. zu Kap. 84 KN nicht gegeben sind. Danach sind Maschinen mit eigener Funktion, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine angeschlossen werden und mit ihr zusammenarbeiten, aus der Pos. 8471 KN auszuweisen (ebenso ErlHS zu Pos. 8471/1 Rz. 07.0, zu Kap. 84/4 Rz. 51.0). Derartige Maschinen sind der ihrer Funktion entsprechenden Position, oder, falls keine solche Position vorhanden ist, der dann zutreffenden Sammelposition zuzuweisen. Eine eigene (andere) Funktion schließt danach die für "Einheiten" vorausgesetzte Beschaffenheit aus (vgl. Senatsurteile in BFH/NV 1989, 677; vom 17. September 1991 VII K 13/90, BFH/NV 1992, 351, und vom 24. November 1992, VII K 1/92, BFH/NV 1993, 759). Von diesem Grundsatz ist auch der EuGH in seinem Urteil vom 19. Mai 1994 Rs. C-11/93 --Siemens Nixdorf-- (EuGHE 1994, I-1945) ausgegangen. Der EuGH hat unter Bezugnahme auf Teil E Nr. 2 des Abschnitts "Allgemeines" von Kap. 84 ErlHS gleichfalls festgestellt, dass Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsanlage angeschlossen sind und mit dieser zusammenarbeiten, nur dann als Maschinen mit eigener Funktion angesehen werden können, wenn sie eine andere Funktion als die der Datenverarbeitung ausüben.

Die von der Klägerin eingeführten Controller verfügen, wovon auch das FG ausgegangen ist, über keine eigene (andere) Funktion als die der Datenverarbeitung. Die Controller dienen vornehmlich der Steuerung des Datenflusses zwischen Zentraleinheit und einer oder vielen externen Ein- und Ausgabeeinheiten. Soweit die Controller, worauf das HZA hingewiesen hat, auch Daten(fern)übertragungen vornehmen, begründet dies keine andere eigene Funktion, sondern ist Teil der Datenverarbeitung. Die Klägerin hat zu Recht betont, dass die Controller nicht die Fähigkeit zur Modulation/Demodulation von Daten haben. Hierzu sind spezielle Modems erforderlich, welche die von einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine erhaltenen Daten in eine zur Übertragung in einem Telefonnetz geeignete Form modulieren und sie in digitale Form zurückverwandeln. Solche Modems gehören folgerichtig in die Pos. 8517 KN zu den "elektrischen Geräten für die drahtgebundene Fernsprech- oder Telegraphentechnik, einschließlich solcher Geräte für Trägerfrequenzsysteme" (vgl. ErlHS 8471/6 Rz. 85.0)

Der Begriff der "Einheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen" ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH zu dem Begriff der Datenverarbeitung (vgl. zu Netzwerksteckkarten: EuGH-Urteil vom 19. Oktober 2000 Rs. C-339/98 --Peacock AG--, bisher amtlich nicht veröffentlicht) weiter zu fassen, als dies von der früheren Rechtsprechung des Senats (BFH/NV 1992, 351) angenommen worden ist. Er ist so auszulegen, dass er eine Vielzahl von Teilfunktionen mit einschließt, die nicht als eigenständige Funktionen i.S. der Anm. 5 zu Kap. 84 KN zu werten sind. Danach zählt zur Datenverarbeitung nicht nur das bloße Behandeln (Erfassen, Bearbeiten, Speichern) von Daten (BFH/NV 1992, 351), sondern auch das Ordnen und der Transfer von Daten innerhalb eines Datenverarbeitungssystems. Folglich gehört neben dem Laden der Daten durch Übertragung von der Festplatte in den Arbeitsspeicher auch der Datentransfer zwischen dem Hauptspeicher eines Rechners und peripheren Geräten mittels eines dazwischen geschalteten Controllers zum Begriff der Datenverarbeitung i.S. des Kap. 84 KN. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um die Übertragung von Daten in lokale oder ferne Netze (Datenfernübertragungen) handelt. Denn auch die Bauelemente, die den Einsatz in Netzwerken ermöglichen, verleihen den Controllern keine eigenständige, bei der tariflichen Einreihung zu berücksichtigende andere Funktion. Die Controller sind folglich Geräte (Einheiten) der Datenverarbeitungstechnik, die der Legaldefinition der Anm. 5 B b zu Kap. 84 KN entsprechen. Sie bleiben es auch dann, wenn sie durch zusätzliche Bauelemente netzwerkfähig sind.

Selbst wenn man --wie das HZA-- davon ausgeht, dass die Controller des Typs 3174 mit der Bezeichnung R neben der Datenverarbeitung eine weitere selbständige Funktion ausüben, nämlich die der Datenfernübertragung, verbleibt es bei einer Einreihung in die Pos. 8471 KN, weil dies nichts daran ändert, dass die Controller für die Steuerung des Datenflusses konzipiert sind. Diese der Datenverarbeitung zuzurechnende Funktion ist bestimmend für das gesamte Gerät. Die Controller sind folglich, auch wenn man sie als Multifunktionsgeräte ansieht, nach der Anm. 3 zu Abschn. XVI KN nach der das Ganze bestimmenden Haupttätigkeit (Datenverarbeitung) in die Pos. 8471 KN einzureihen.

3. Der Senat hält die hiernach gebotene zolltarifliche Einreihung in die Pos. 8471 KN aufgrund der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Anm. 5 zu Kap. 84 KN für eindeutig. Ein Anlass zur Einholung einer erneuten Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).



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