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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 07.05.2002
Aktenzeichen: VII R 5/01
Rechtsgebiete: BGB, MOG, VwVfG


Vorschriften:

BGB § 195
MOG § 11
MOG § 10 Abs. 1
MOG § 10 Abs. 3
MOG § 6 Abs. 1 Nr. 1
VwVfG § 48 Abs. 2
VwVfG § 48 Abs. 3
VwVfG § 48 Abs. 4
VwVfG § 48 Abs. 2 Satz 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte mit Hinweis auf die spätere Ausfuhr der Ware nach Südafrika Rindfleisch (MO-Nr. 0201 15 2041) in die Erstattungslagerung überführen lassen und antragsgemäß mit Erstattungsbescheiden vom ... 1987 im Wege der Vorfinanzierung Ausfuhrerstattung erhalten. Am ... Oktober 1987 ließ sie aus dem Erstattungslager hiervon gefrorenes Rindfleisch (MO-Nr. 0201 27 2400) zur Ausfuhr nach Mauritius abfertigen. Die ausgestellten Kontrollexemplare enthalten den Hinweis, dass die Ware zuvor frisch in das Erstattungslager eingelagert worden war. Als Empfänger war die belgische Firma W, als Bestimmungsland Mauritius genannt. Laut Eintragung in Feld 104 der jeweiligen Kontrollexemplare war die Ware zum freien Verkehr auf Mauritius bestimmt.

Mit Schreiben vom 22. März 1988 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) unter Hinweis auf die in der Anlage beigefügten "2 Customs Entry Certificates und 2 Bill of Lading" die Freigabe der geleisteten Sicherheit für 3 Partien gefrorenes Rindfleisch (insgesamt ... Karton, ... kg). Da auch die Ausfuhrzollstelle auf der Rückseite der Kontrollexemplare bescheinigt hatte, dass die Ware per Schiff das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hatte, gab das HZA die Sicherheit am ... November 1988 frei.

In einem Aktenvermerk des Zollfahndungsamtes vom 9. Januar 1991 wurde der Verdacht festgehalten, dass die Klägerin für das Rindfleisch zu Unrecht Ausfuhrerstattung erhalten habe. Aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen vom 14. Juli 1992, das dem HZA am 17. Juli 1992 zuging, ergab sich, dass ... kg des von der Klägerin gelieferten Rindfleischs von den Zollbehörden auf Mauritius für die Firma S abgabenbefreit in die sogenannte Export Processing Zone (EPZ) abgefertigt, dort zu Corned Beef verarbeitet und wieder ausgeführt worden sei. Folglich sei das Rindfleisch auf Mauritius nicht zum freien Verkehr, sondern zum abgabenbefreiten Veredelungsverkehr mit anschließender Wiederausfuhr abgefertigt worden. Das als Verzollungspapier anerkannte mauritische Dokument sei lediglich eine amtliche Bestätigung über vorhandene Einträge in der mauritischen Buchführung.

Das HZA forderte daher mit dem angefochtenen Bescheid in Gestalt der Einspruchsentscheidung die gezahlte Ausfuhrerstattung in Höhe von ... DM zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) führte im Einzelnen aus, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der hier unstreitig in Rede stehenden differenzierten Ausfuhrerstattung nicht erfüllt gewesen seien und deshalb die auf § 10 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (MOG) gestützte Rückforderung der Ausfuhrerstattung durch das HZA zu Recht erfolgt sei. Voraussetzung für die Gewährung der Ausfuhrerstattung sei, dass die Ware auf den Markt des Bestimmungslandes gelangt sei. Diese Voraussetzung sei nicht erfüllt, falls die Ware nicht zum freien Verkehr, sondern zu einem Zollverfahren abgefertigt worden sei, das die Verpflichtung zur Wiederausfuhr der Ware nach ihrer Verarbeitung enthalte.

Die auf Grund des Ermittlungsberichts des Zollfahndungsamts bestehenden Zweifel daran, dass das Rindfleisch den Markt des Bestimmungslandes tatsächlich erreicht habe, würden durch das mit dem Schreiben der Klägerin vom 22. März 1988 vorgelegte Zolldokument nicht ausgeräumt. Die Berücksichtigung der Beweisregel des § 11 MOG führe nicht zu einer anderen Sicht. Innerhalb der darin festgelegten 4-Jahresfrist trage die Klägerin die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung in dem Bereich, der nicht zum Verantwortungsbereich der für die Gewährung zuständigen Stelle gehöre. Die Frist beginne erst mit der Freigabe der Sicherheiten zu laufen.

Der Rückforderderungsanspruch des HZA sei nicht verjährt, weil mangels spezieller Vorschriften insoweit die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Anwendung finde. Auch die Jahresfrist gemäß § 48 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 10 Abs. 1 MOG sei eingehalten worden, weil sie erst mit dem Zeitpunkt beginne, zu dem das HZA den Ermittlungsbericht der Zollfahndung vom 14. Juli 1992 erhalten habe. Die Klägerin könne sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG i.V.m. § 10 Abs. 1 MOG berufen, weil es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin fehle. Selbst wenn das HZA bei der Prüfung des vorgelegten Dokuments seine Sorgfaltspflicht verletzt haben sollte, könne sich die Klägerin aus den gleichen Gründen, aus denen sie keinen Vertrauensschutz genieße, nicht auf guten Glauben berufen. Auch der Einwand, sie habe die gewährten Leistungen verbraucht, stehe deren Rückforderung durch das HZA nicht entgegen. Schließlich greife auch der Einwand nicht durch, das HZA habe seinen Rückforderungsanspruch wegen des langen Zeitraums zwischen dem Erlass des Rückforderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung verwirkt. Der lange Zeitraum zwischen dem Bescheid und der Rechtsbehelfsentscheidung führe allein nicht zur Verwirkung des Anspruchs.

Mit der Revision macht die Klägerin zusammengefasst geltend, sie vermöge der Auslegung des § 11 MOG durch das FG nicht zu folgen. Die darin festgelegte Frist beginne nicht mit dem Zeitpunkt der Freigabe der Sicherheitsleistung, sondern mit der Gewährung der Vorfinanzierung für die Ausfuhrerstattung zu laufen und sei daher im Zeitpunkt des Erlasses des Rückforderungsbescheids bereits abgelaufen gewesen. Im Übrigen bestehe kein Unterschied zwischen den Fällen einer nicht differenzierten und denen einer differenzierten Erstattung im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH), wonach eine Rückforderung nur bei Vorliegen eines Missbrauchstatbestandes in Betracht komme. Ein solcher liege nicht vor, weil das nach Mauritius eingeführte Fleisch dort ursprungsbegründend zu Corned Beef verarbeitet worden sei und keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass es in die Gemeinschaft zurückverbracht worden sei. Das FG habe auch zu Unrecht die Gewährung von Vertrauensschutz abgelehnt. Die Klägerin habe als Ausführer keinerlei Kontakt zu der von ihr ausgeführten Ware gehabt, nachdem diese in Mauritius angekommen sei. Die Anforderungen des FG an die Sorgfaltspflichten der Klägerin gingen weit über das tatsächlich mögliche Maß hinaus. Bei der ggf. falschen Qualifikation der vorgelegten Dokumente ginge es auch nicht um einen Rechtsirrtum, sondern um einen Tatsachenirrtum. Bereits auf Grund des Zeitablaufs müsse davon ausgegangen werden, dass die Klägerin gutgläubig davon habe ausgehen können, dass die Dokumente inhaltlich richtig gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der Vorentscheidung den Erstattungsbescheid vom ... in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das HZA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Im Ergebnis hält es die Vorentscheidung für zutreffend.

II. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das FG ist mit Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der angefochtene Rückforderungsbescheid (Erstattungsbescheid) des HZA gegen die Klägerin in Gestalt der Einspruchsentscheidung rechtmäßig ist.

1. Wie das FG richtig erkannt hat, geht es im Streitfall nicht um die Rückforderung einer vorfinanzierten Ausfuhrerstattung, sondern um die Rückforderung einer endgültig gewährten Ausfuhrerstattung, weil das HZA auf Grund der von der Klägerin vorgelegten Dokumente und der mit dem Ausfuhrvermerk versehenen Kontrollexemplare die für die vorfinanzierte Ausfuhrerstattung hinterlegte Sicherheit freigegeben hat und damit die Ausfuhrerstattung als endgültig gewährt gilt. Deshalb ist Rechtsgrundlage für die Rückforderung der gewährten Ausfuhrerstattung § 10 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG. Danach sind rechtswidrige begünstigende Bescheide über u.a. Ausfuhrerstattung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG) zurückzunehmen, auch wenn sie unanfechtbar geworden sind. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG sind anzuwenden. Nach § 48 Abs. 2 Satz 5 VwVfG sind bereits gewährte Leistungen zu erstatten, soweit der die Leistung gewährende Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Zu erstattende Beträge werden gemäß § 10 Abs. 3 MOG durch Bescheid festgesetzt.

2. Das HZA hat die Bescheide über die Freigabe der Sicherheit in Bezug auf das nach Mauritius ausgeführte Rindfleisch mit Recht zurückgenommen und die durch Freigabe der Sicherheiten gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung --wie sich nachträglich herausgestellt hat-- nicht erfüllt waren und der Rückforderung der in § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG geregelte Vertrauensschutz nicht entgegensteht.

a) Gemäß Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 885/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die Grundregeln für die Gewährung von Erstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch und über die Kriterien für die Festsetzung des Betrages dieser Erstattungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 156/2) kam für das hier in Rede stehende Rindfleisch eine nach Bestimmungsländern differenzierte Ausfuhrerstattung in Betracht. Nach Art. 6 Abs. 2 der genannten Verordnung hängt in diesem Fall die Zahlung der Ausfuhrerstattung u.a. von dem Nachweis ab, dass das betreffende Erzeugnis das Bestimmungsgebiet erreicht hat, für das die Erstattung festgesetzt worden ist. Art. 20 der hier noch anwendbaren Verordnung (EWG) Nr. 2730/79 (VO Nr. 2730/79) der Kommission vom 29. November 1979 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABlEG Nr. L 317/1) legt im Einzelnen fest, wie dieser Nachweis zu führen ist. Danach ist nachzuweisen, dass das Erzeugnis in das betreffende Drittland eingeführt worden ist (Art. 20 Abs. 1 VO Nr. 2730/79). Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Abfertigung zum freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind (Art. 20 Abs. 2 VO Nr. 2730/79). Nach Abs. 3 Buchst. a dieser Bestimmung wird der Beweis für die Erfüllung dieser Förmlichkeiten u.a. erbracht durch die Vorlage des Zolldokuments. Falls die in Art. 20 Abs. 3 VO Nr. 2730/79 genannten Dokumente aus bestimmten Gründen nicht vorgelegt werden können oder diese Dokumente nicht genügen, kann der Nachweis auch durch Vorlage der in Art. 20 Abs. 4 VO Nr. 2730/79 genannten Dokumente als erbracht gelten.

Unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Systems der differenzierten Ausfuhrerstattung ist es danach --anders als die Klägerin meint-- wesentlich, dass die durch eine solche Erstattung bezuschussten Erzeugnisse tatsächlich den Bestimmungsmarkt erreichen, um dort vermarktet zu werden (vgl. EuGH, Urteile vom 31. März 1993 Rs. C-27/92, EuGHE 1993, I-1701, und vom 16. Dezember 1999 Rs. C-74/98, EuGHE 1999, I-8759). Ein wesentliches Indiz dafür ist nach Art. 20 Abs. 2 VO Nr. 2730/79 die Abfertigung der Ware zum zollrechtlich freien Verkehr des Drittlandes. Eine Ware, die im Bestimmungsland zu einem aktiven Veredelungsverkehr zwecks anschließender Wiederausfuhr abgefertigt worden ist, erfüllt die Voraussetzung, dass sie den Bestimmungsmarkt erreicht hat, daher nicht. Denn durch das Zollverfahren, in das sie übergeführt worden ist, soll gerade verhindert werden, dass sie auf den Inlandsmarkt des Bestimmungsgebiets gelangt.

Aus den Ausführungen des EuGH in den von der Klägerin in diesem Zusammenhang bemühten Urteilen vom 17. Oktober 2000 Rs. C-114/99 (EuGHE 2000, I-8823) und vom 14. Dezember 2000 Rs. C-110/99 (Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 2001, 92), nach denen es für die Zahlung der Ausfuhrerstattung ausreicht, wenn das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat und keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch vorliegen, ist im Streitfall nichts zu Gunsten der Klägerin zu entnehmen. Denn diese Urteile befassen sich im Gegensatz zum Streitfall mit Waren, für die eine Ausfuhrerstattung nach einheitlichen Sätzen gewährt wird. In diesem Fall hängt die Zahlung der Ausfuhrerstattung anders als im Falle der differenzierten Erstattung in der Regel nur davon ab, dass das Erzeugnis innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

b) Gemäß § 11 MOG trägt der Begünstigte auch noch nach Empfang einer Vergünstigung --hier der Ausfuhrerstattung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG-- in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Gewährung folgt.

Der im Streitfall in Rede stehende Nachweis der Einfuhr in das betreffende Drittland gehört in den Verantwortungsbereich der Klägerin.

Anders als die Klägerin meint beginnt die Frist, innerhalb deren sie die Beweislast nach § 11 MOG noch zu tragen hat, nicht mit dem Zeitpunkt der Gewährung der Vorfinanzierung, sondern mit dem Zeitpunkt, in dem die Sicherheiten freigegeben worden sind. Die Vorfinanzierung ist eine vorläufige Maßnahme, die noch nicht die endgültige Gewährung der Ausfuhrerstattung und damit der Vergünstigung beinhaltet. Deshalb greift die Regelung des § 11 MOG im Falle der Vorfinanzierung noch nicht ein, vielmehr entfaltet sie ihre Wirkung erst mit der endgültigen Gewährung der Ausfuhrerstattung, d.h. im Streitfall der Freigabe der Sicherheiten durch Bescheid des HZA vom 29. November 1988 (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2001 VII B 139/00, BFH/NV 2001, 947). Die 4-jährige Frist, innerhalb deren die Klägerin die Beweislast dafür zu tragen hatte, dass das Rindfleisch den Markt des Bestimmungslandes Mauritius erreicht hat, war daher im Zeitpunkt des Ergehens des Rückforderungsbescheides am 5. August 1992 noch nicht abgelaufen.

c) Die Klägerin hat den ihr daher noch obliegenden Nachweis, dass das Rindfleisch den Markt des Bestimmungslandes Mauritius erreicht hat, nicht führen können. Wie das FG auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen mit Recht ausgeführt hat, reichen die von der Klägerin vorgelegten Dokumente nicht aus, die Zweifel daran, dass das Rindfleisch den Markt des Bestimmungslandes Mauritius erreicht hat, zu entkräften. Nach der vom FG mit Bezug auf den Bericht der Kommission über das Ergebnis einer nach Mauritius unternommenen Prüfungsreise, das Ermittlungsergebnis des Zollfahndungsamtes und die von der Klägerin vorgelegten Dokumente vorgenommenen Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren nur auf etwaige Rechtsfehler hin überprüft werden kann, besteht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Rindfleisch in Mauritius in eine Art aktiven Veredelungsverkehr mit dem Ziel seiner Verarbeitung und Wiederausfuhr übergeführt worden ist. Sollte dies tatsächlich der Fall gewesen sein, so wäre, wie bereits zuvor unter Nr. 2 Buchst. a erläutert, die Voraussetzung, dass das Rindfleisch den Markt des Bestimmungslandes erreicht haben muss, nicht erfüllt.

Rechtsgründe, die gegen die Würdigung der vorhandenen Beweise durch das FG sprechen, hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht; solche sind auch nicht ersichtlich.

Den Beweis dafür, dass das Rindfleisch in Mauritius zum freien Verkehr abgefertigt worden ist, hat die Klägerin nach den Ausführungen des FG somit durch die vorgelegten Dokumente, bei denen es sich nicht um Zolldokumente i.S. von Art. 20 Abs. 3 Buchst. a VO Nr. 2730/79, sondern --wie das FG annimmt-- um solche i.S. von Art. 20 Abs. 4 Buchst. a VO Nr. 2730/79 handelt, nicht erbracht. Denn sie hat die begründeten Zweifel, die nach der Beweiswürdigung durch das FG daran bestehen bleiben, dass das ausgeführte Rindfleisch den Markt des Bestimmungslandes Mauritius erreicht hat, nicht ausräumen können (vgl. EuGH in EuGHE 1993, I-1701).

d) Keine Bedenken bestehen gegen die Ausführungen des FG, nach denen § 10 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG einer Inanspruchnahme der Klägerin nicht entgegensteht. Das FG hat mit Recht den Zeitpunkt, ab dem die in dieser Bestimmung festgelegte Jahresfrist beginnt, mit dem 17. Juli 1992 angenommen. Denn erst mit dem Zugang des Ermittlungsberichts der Zollfahndung hat das HZA Kenntnis von den Tatsachen, die zur Rechtswidrigkeit der Bescheide über die Freigabe der Sicherheit führen, erhalten. Die in § 48 Abs. 4 VwVfG festgelegte einjährige Frist für die Rücknahme der die von der Klägerin gestellten Sicherheiten freigebenden Bescheide war demnach am 5. August 1992, an dem der Rückforderungsbescheid erging, noch nicht abgelaufen.

e) Das FG hat der Klägerin auch zu Recht den Vertrauensschutz nach § 10 Abs. 1 MOG i.V.m. § 48 Abs. 2 VwVfG, auf den sie sich beruft, versagt. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang zu Unrecht darauf, dass das HZA die vorgelegten Dokumente zunächst als ausreichend anerkannt hat. Wie schon zuvor ausgeführt, oblag der Klägerin innerhalb des in § 11 MOG festgelegten Zeitraums, der im Zeitpunkt der Rückforderung noch nicht abgelaufen war, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung, soweit sie zu ihrem Verantwortungsbereich gehören. Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift liegt darin, dem HZA innerhalb des in dieser Vorschrift genannten Zeitraums die Möglichkeit offen zu halten, eingehender zu prüfen, ob die der Gewährung der Ausfuhrerstattung zu Grunde gelegten Tatsachen tatsächlich gegeben sind. Innerhalb dieses Zeitraums durfte sich die Klägerin daher nicht darauf verlassen, dass keine Zweifel daran aufkommen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung tatsächlich erfüllt sind. Sie musste vielmehr damit rechnen, dass sich das HZA wegen weiterer Nachweise an sie wendet, falls, wie im Streitfall auf Grund entsprechender Ermittlungen, begründete Zweifel daran aufkommen, dass die Erfüllung der für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erforderlichen Voraussetzungen mit den vorgelegten Dokumenten nachgewiesen ist.

Anhaltspunkte, die ein Vertrauen gerade auf die Beweiskraft der vorgelegten Dokumente zu begründen vermögen, hat die Klägerin nicht vorgetragen und das FG nicht festgestellt. Sie ergeben sich auch nicht aus Art. 20 VO Nr. 2730/79. Danach begründen die Dokumente, die zum Nachweis dafür, dass das Erzeugnis den Markt des Bestimmungsgebietes erreicht hat, indem es zollamtlich zum freien Verkehr des Bestimmungslandes abgefertigt wurde, vorgelegt werden, nur eine Vermutung dafür, dass diese Voraussetzung erfüllt ist. Bei Zweifeln können weitere Dokumente verlangt (Art. 20 Abs. 4 VO Nr. 2730/79) und kann gegebenenfalls die durch die Vorlage der Dokumente begründete Vermutung durch andere Tatsachen widerlegt werden (vgl. EuGH in EuGHE 1993, I-1701).

Wie das FG außerdem richtig ausgeführt hat, kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass sie als Ausführer keinerlei Kontakt mehr zu der Ware hatte, nachdem sie in Mauritius angekommen war, und es für sie unmöglich war nachzuprüfen, was mit der Ware geschieht. Die Klägerin ist nämlich als Ausführer allein dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung erfüllt werden. Sie müsste sich daher erforderlichenfalls den zur Erfüllung dieser Voraussetzungen notwendigen Einfluss vertraglich sichern.

3. Da die Klägerin in ihrer Revision nicht mehr auf die Ausführungen des FG eingegangen ist, mit denen es die Verjährung des Rückforderungsanspruchs und gar dessen Verwirkung verneint hat, sieht auch der Senat davon ab, näher darauf einzugehen, sondern beschränkt sich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Feststellung, dass er die Ausführungen des FG insoweit für zutreffend hält.



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