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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 08.07.2004
Aktenzeichen: VII R 60/03
Rechtsgebiete: UStG


Vorschriften:

UStG § 21 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Spedition mit Sitz in Tschechien. Am 14. September 2001 wurde ein auf sie zugelassener Sattelzug in S --Saarland-- mit zwölf Paletten Transportgut beladen, die nach Tschechien befördert werden sollten. Ursprünglich sollte der Sattelzug auf seiner Rückfahrt nach Tschechien noch Sammelgut bei der X-Spedition GmbH (X) in T --Rheinland-Pfalz-- aufnehmen. Auf Anweisung einer Disponentin der X wurde der Sattelzug jedoch vollständig entladen. Alsdann wurde mit dem Sattelzug eine andere Warenladung von Z nach Tschechien befördert.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) setzte gegen die Klägerin mit Bescheid vom 25. Oktober 2001, geändert mit Bescheid vom 26. April 2002, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer fest, weil mit der Zugmaschine eine nicht bewilligte innergemeinschaftliche Warenbeförderung durchgeführt worden sei. Den hiergegen gerichteten Einspruch der Klägerin wies das HZA zurück und sah den Einspruch zugleich als Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben an, den es mit Bescheid vom 11. März 2002 ablehnte.

Das Finanzgericht (FG) wies die von der Klägerin erhobene Klage aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2003, 381 veröffentlichen Gründen ab.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, durch das kurzfristige Entladen der zwölf Paletten in T sei die Beförderung der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft nicht beendet worden. Die Transportmittel seien lediglich ausgetauscht worden, ohne dass es zu einer Benachteiligung des in der Gemeinschaft ansässigen Speditionsgewerbes gekommen sei. Maßgeblich für die Frage, ob ein Beförderungsmittel im Binnenverkehr eingesetzt werde, sei der ursprüngliche Transportauftrag. Die Paletten seien jedoch geladen worden, um nach Tschechien befördert zu werden. Hieran habe die kurzfristige Entladung des Aufliegers nichts geändert. Jedenfalls habe sich die Entladung der Paletten auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung nicht wirklich ausgewirkt. Zumindest seien die Einfuhrabgaben zu erlassen, weil keine offensichtliche Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Bei der Aufnahme der Paletten sei nicht klar gewesen, dass diese in T wieder hätten abgeladen werden sollen. Der Entschluss zum Abladen der Paletten sei zudem weder von ihr noch von einem bevollmächtigten Vertreter gefasst worden.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Steuerbescheid vom 25. Oktober 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung sowie des Bescheids vom 26. April 2002 aufzuheben, hilfsweise das HZA unter Aufhebung der Vorentscheidung und des Bescheids vom 11. März 2002 zu verpflichten, die Einfuhrabgaben zu erlassen, weiter hilfsweise das HZA zu verpflichten, den Fall der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (KEG) zur Entscheidung über den Erlassantrag zu übermitteln.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG verletzt nicht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend erkannt, dass die Festsetzung der Einfuhrabgaben durch das HZA rechtmäßig ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).

1. Für die auf die Klägerin zugelassene Zugmaschine ist nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) eine Zollschuld entstanden. Entsprechendes gilt nach § 21 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer. Nach Art. 204 Abs. 1 Buchst. a ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der Pflichten nicht erfüllt wird, die sich bei einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus deren vorübergehender Verwahrung oder aus der Inanspruchnahme des Zollverfahrens, in das sie übergeführt worden ist, ergeben, es sei denn, dass sich diese Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben. Die Zugmaschine wurde durch das Überschreiten der Grenze des Zollgebiets der Gemeinschaft gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 i.V.m. Art. 233 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (Zollkodexdurchführungsverordnung --ZKDVO--) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 vom 4. Mai 2001 (ABlEG Nr. L 141/1) formlos in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 137 ZK) übergeführt. Nach Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ZKDVO durfte die Sattelzugmaschine nur für Beförderungen verwendet werden, die außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begannen oder endeten. Hiergegen wurde im Streitfall verstoßen. Die in S geladenen Paletten wurden in T abgeladen. Damit endete die Beförderung der Paletten mit der fraglichen Zugmaschine im Zollgebiet der Gemeinschaft.

Anders als die Klägerin meint, kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein nach Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ZKDVO unzulässiger Binnenverkehr vorliegt, nicht auf den ursprünglichen Transportauftrag oder die Willensrichtung des Beförderers bzw. Verladers bei dem Beladen des Beförderungsmittels an. Zwar gilt nach Art. 555 Abs. 1 Buchst. c ZKDVO als Binnenverkehr die Beförderung von Personen oder Waren, die im Zollgebiet der Gemeinschaft einsteigen oder geladen werden, um in diesem Gebiet wieder auszusteigen oder ausgeladen zu werden. Das bedeutet indes nicht, dass ein Ausladen von im Zollgebiet der Gemeinschaft geladenen Waren nur deshalb nicht den Tatbestand des Art. 555 Abs. 1 Buchst. c ZKDVO erfüllt, weil es nach dem Transportauftrag ursprünglich nicht beabsichtigt war; vielmehr kommt es nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht darauf an, ob der Entschluss, die im Zollgebiet der Gemeinschaft geladenen Waren auch in diesem Gebiet wieder auszuladen, zu Beginn oder --wie im Streitfall-- erst im Verlauf des Transports gefasst wurde. Ein Binnenverkehr liegt somit grundsätzlich vor, wenn die im Zollgebiet der Gemeinschaft geladenen Waren dort auch wieder ausgeladen werden (vgl. Witte/Henke, Zollkodex, 3. Aufl., Art. 141 Rz. 12), denn jedenfalls mit dem Ausladen der Waren ist ihre Beförderung im Zollgebiet der Gemeinschaft beendet. Die zwölf Paletten wurden jedoch noch im Zollgebiet der Gemeinschaft von dem Sattelzug wieder abgeladen. Dies unterscheidet den Streitfall von dem Sachverhalt, der dem Vorlagebeschluss des Senats vom 13. Mai 2003 VII R 15/02 (BFH/NV 2003, 1231) zugrunde lag. Denn dort wurde lediglich die Zugmaschine ausgetauscht, ohne dass die geladenen Waren noch im Zollgebiet der Gemeinschaft von dem Auflieger wieder abgeladen wurden.

Für die Annahme eines unzulässigen Binnenverkehrs ist es unerheblich, ob es im Einzelfall zu einer Benachteiligung des in der Gemeinschaft ansässigen Speditions- und Beförderungsgewerbes gekommen ist. Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ZKDVO zielt zwar darauf ab, eine wirtschaftliche Beeinträchtigung der diesem Gewerbe angehörenden Unternehmen zu vermeiden (vgl. Witte/ Henke, a.a.O.). Gleichwohl stellt der Tatbestand des Art. 558 Abs. 1 Buchst. c ZKDVO hierauf nicht ab. Eine Benachteiligung des in der Gemeinschaft ansässigen Speditions- und Beförderungsgewerbes ist für das Vorliegen eines unzulässigen Binnenverkehrs daher weder ausreichend noch erforderlich.

Der Einsatz der auf die Klägerin zugelassenen Zugmaschine im Binnenverkehr war auch nicht nach den im Bereich des Verkehrs geltenden Vorschriften erlaubt (Art. 558 Abs. 1 Buchst. c zweiter Halbsatz ZKDVO).

Die Pflichtverletzung hat sich auf die ordnungsgemäße Abwicklung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auch wirklich ausgewirkt (Art. 204 Abs. 1 letzter Halbsatz ZK). Die Klägerin kann sich nicht auf Art. 859 Nr. 4 ZKDVO berufen. Das scheitert bereits daran, dass die Zollbehörden im Rahmen des hier eröffneten Verfahrens der vorübergehenden Verwendung eines Straßenfahrzeugs auch auf einen entsprechenden Antrag der Klägerin keine Möglichkeit gehabt hätten, einen Binnenverkehr zu bewilligen.

Unbeschadet dessen liegt --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- eine grobe Fahrlässigkeit der Klägerin vor (Art. 859 Anstrich 2 ZKDVO). Der Begriff der groben Fahrlässigkeit i.S. des Art. 859 Anstrich 2 ZKDVO stimmt mit dem Begriff der offensichtlichen Fahrlässigkeit i.S. des Art. 239 Abs. 1 Anstrich 2 ZK überein (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 11. November 1999 Rs. C-48/98 --Söhl & Söhlke--, EuGHE 1999, I-7877 Rdnr. 49). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine offensichtliche Fahrlässigkeit vorliegt, müssen die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers berücksichtigt werden (vgl. EuGH-Urteil in EuGHE 1999, I-7877 Rdnr. 56). Hiervon ist das FG in der Vorentscheidung ausgegangen. Es hat zudem festgestellt, dass die Klägerin eine international tätige Spedition ist, die sich täglich mit dem Transportrecht sowie mit Aus- und Einfuhranmeldungen befasst. Von daher hat das FG zu Recht angenommen, die Klägerin habe Kenntnis von den von ihr zu beachtenden Verfahrensvorschriften haben müssen. Es ist anerkannt, dass sich niemand auf Nichtkenntnis des im ABlEG veröffentlichten Gemeinschaftsrechts berufen kann (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Juli 1989 Rs. 161/88 --Binder--, EuGHE 1989, 2415 Rdnr. 19; vom 26. November 1998 Rs. C-370/96 --Covita--, EuGHE 1998, I-7711 Rdnr. 26; Beschluss vom 11. Oktober 2001 Rs. C-30/00 --William Hinton & Sons--, EuGHE 2001, I-7511 Rdnr. 71; Senatsurteil vom 23. März 1999 VII R 16/98, BFHE 188, 164, 167). Soweit das FG ausgeführt hat, die Klägerin habe sicherstellen müssen, dass ihr Fahrer die Bewilligungsvoraussetzungen für die vorübergehende Verwendung der Zugmaschine einhalte, was offenkundig unterblieben sei, ist dies nicht zu beanstanden. Die Angriffe der Revision hiergegen gehen fehl. Da der Klägerin anzulasten ist, dass sie es unterlassen hat, ihren Fahrer anzuweisen, das Verbot des Binnenverkehrs zu beachten, ist es unerheblich, ob bei der Aufnahme der Paletten noch nicht klar war, dass diese in T wieder abgeladen werden sollten und der Entschluss zum Abladen der Paletten weder von ihr noch von einem ihrer Vertreter gefasst worden ist.

Die Klägerin ist nach Art. 204 Abs. 3 ZK Zollschuldnerin bzw. nach § 21 Abs. 2 UStG i.V.m. Art. 204 Abs. 3 ZK Steuerschuldnerin geworden, weil sie als Inhaberin der Bewilligung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung (Art. 138 ZK) die Pflicht zu erfüllen hatte, die auf sie zugelassene Zugmaschine nicht für die Durchführung eines unzulässigen Binnenverkehrs einzusetzen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 21. März 2002 IV 182/99, ZfZ 2002, 421, 422).

2. Das FG hat auch zu Recht den Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des HZA vom 11. März 2002 ist rechtmäßig (§ 101 Satz 1 FGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den Erlass der Einfuhrabgaben. Dem Erlassbegehren der Klägerin steht allerdings --anders als das HZA meint-- nicht schon entgegen, dass sie innerhalb der in Art. 239 Abs. 2 Unterabs. 1 ZK vorgesehenen Frist keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Das HZA hat den Einspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 25. Oktober 2001 zugleich als Antrag auf Erlass der Einfuhrabgaben behandelt. Obgleich die Klägerin ihren Einspruch nicht ausdrücklich auf Art. 239 Abs. 1 ZK gestützt hat, war das HZA nicht gehindert, zu prüfen, ob einer der Tatbestände dieser Bestimmung vorlag (vgl. EuGH-Urteil vom 18. Januar 1996 Rs. C-446/93 --Seim--, EuGHE 1996, I-73 Rdnr. 52 f. --zu Art. 13 der Verordnung Nr. 1430/79--).

Gleichwohl kommt ein Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 239 Abs. 1 ZK nicht in Betracht. Es sind keine Umstände gegeben, die auf einen besonderen Fall i.S. des Art. 905 Abs. 1 ZKDVO, der im Streitfall i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1335/2003 vom 25. Juli 2003 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 187/16) anzuwenden ist (Art. 2 Unterabs. 2 dieser Verordnung), schließen lassen. Die materiellen Voraussetzungen für einen Erlass in einem besonderen Fall liegen nach der Rechtsprechung des EuGH vor, wenn sich ein Beteiligter im Vergleich zu anderen Wirtschaftsteilnehmern, welche die gleiche Tätigkeit ausüben, in einer außergewöhnlichen Situation befindet (vgl. EuGH-Urteile vom 25. Februar 1999 Rs. C-86/97 --Trans-Ex-Import--, EuGHE 1999, I-1041 Rdnr. 22; vom 27. September 2001 Rs. C-253/99 --Bacardi--, EuGHE 2001, I-6493 Rdnr. 56) oder wenn es angesichts des Verhältnisses zwischen Wirtschaftsteilnehmer und Verwaltung unbillig wäre, den Wirtschaftsteilnehmer einen Schaden tragen zu lassen, den er bei rechtem Gang der Dinge nicht erlitten hätte (vgl. Gericht erster Instanz, Urteile vom 19. Februar 1998 Rs. T-42/96 --Eyckeler & Malt--, EuGHE 1998, II-401, Rdnr. 132; vom 27. Februar 2003 Rs. T-329/00 --Bonn Fleisch Ex- und Import--, EuGHE 2003, II-287 Rdnr. 64). Der von der Klägerin geltend gemachte Umstand, bei der Aufnahme der Paletten sei nicht klar gewesen, dass diese in T wieder hätten abgeladen werden sollen, bedeutet nicht, dass sie sich in einer außergewöhnlichen Situation befand. Es ist weder vom FG festgestellt worden noch sonst ersichtlich, dass ungewöhnliche äußere Umstände die kurzfristige Änderung des Einsatzes des Sattelzugs zwingend erforderten. Unerheblich ist hiernach auch, wer den Entschluss zum Abladen der Paletten gefasst hat.

Ein Erlass der Einfuhrabgaben nach Art. 239 Abs. 1 ZK scheidet überdies aus, weil die Klägerin --wie ausgeführt-- offensichtlich fahrlässig gehandelt hat.

Eine Verpflichtung des HZA, den Fall der KEG zur Entscheidung vorzulegen, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil im Streitfall der nach Art. 905 Abs. 1 Anstrich 3 ZKDVO erforderliche Abgabenbetrag von mindestens 500 000 € nicht erreicht wird.

Der Senat ist in Anwendung der Grundsätze des EuGH-Urteils vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81 --C.I.L.F.I.T.-- (EuGHE 1982, 3415 Rdnr. 16) nicht nach Art. 234 Unterabs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zur Einholung einer Vor-abentscheidung des EuGH verpflichtet. Der Senat hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall für offenkundig; er ist davon überzeugt, dass für die Gerichte der übrigen Mitgliedstaaten und für den EuGH die gleiche Gewissheit bestünde.

Ende der Entscheidung

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