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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 11.11.1997
Aktenzeichen: VII R 66/97
Rechtsgebiete: StBerG, DV, DVStB


Vorschriften:

StBerG § 40a Abs. 4
StBerG § 157 Abs. 4
StBerG § 6 Abs. 2 Satz 3
DV § 40a
DVStB § 26 Abs. 7
BUNDESFINANZHOF

1. Eine Prüfungsdauer von 95 Minuten (ca. 32 Minuten je Prüfling) bei der mündlichen Seminarprüfung gemäß § 40a Abs. 4 StBerG begründet keinen Verfahrensfehler.

2. Zu den Voraussetzungen für eine Begründung der Dauer der mündlichen Prüfung durch den Prüfungs-(Seminar-)Ausschuß.

StBerG § 40a Abs. 4, § 157 Abs. 4 DV § 40a StBerG § 6 Abs. 2 Satz 3 DVStB § 26 Abs. 7

Urteil vom 11. November 1997 - VII R 66/97

Vorinstanz: Sächsisches FG (EFG 1997, 833)


G r ü n d e

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat sich am 12. Januar 1996 in zweiter Wiederholung dem mündlichen Teil der Seminarprüfung gemäß der Verordnung zur Durchführung des § 40a des Steuerberatungsgesetzes (DV § 40a StBerG) vom 25. September 1992 (BGBI I, 1667) unterzogen. Ausweislich der Niederschrift über die Prüfung (3 Prüflinge) begann diese um 13.15 Uhr und endete nach einer Pause von 13.50 Uhr bis 14.10 Uhr um 15.10 Uhr. Der bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzministerium --FinMin--) gebildete Seminarausschuß wertete die Prüfung als nicht bestanden; die Entscheidung wurde der Klägerin im Anschluß an die Beratung des Ausschusses bekanntgegeben. Der Ausschußvorsitzende begründete die Prüfungsentscheidung damit, daß die Klägerin erhebliche Lücken in allen abgefragten Prüfungsgebieten habe und die Prüfung nach Einschätzung aller Prüfer nicht bestanden sei. Eine Prüferin wies die Klägerin ergänzend darauf hin, diese habe, obwohl nur Grundlagenwissen gefragt gewesen sei, kaum Antworten gegeben. Hierauf kündigte die Klägerin, die nicht schlechter als die beiden Mitprüflinge gewesen sein will, Rechtsmittel an.

Mit der Klage machte die Klägerin geltend, die Prüfungsentscheidung sei fehlerbehaftet, da die Prüfungsdauer, die nach ihrer Erinnerung insgesamt nur 75 Minuten gedauert habe, zu kurz gewesen sei, um eine sachgerechte Beurteilung zu ermöglichen. Das Finanzgericht (FG) hob die Prüfungsentscheidung auf und verpflichtete das FinMin, die Klägerin zur Wiederholung der mündlichen Prüfung zuzulassen. Wegen der Begründung der Vorentscheidung wird auf den Urteilsabdruck in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 833 bis 835 Bezug genommen.

Mit der Revision vertritt das FinMin die Auffassung, eine Mindestprüfungsdauer sei rechtlich nicht vorgeschrieben und die für die mündliche Steuerberaterprüfung vorgesehene Höchstzeitregelung --90 Minuten pro Bewerber (§ 26 Abs. 7 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften --DVStB--)-- sei im Hinblick auf den geringeren Umfang der Seminarprüfung gemäß § 40a des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) auf diese nicht übertragbar. Dagegen habe der Gesetzgeber mit der in § 157 Abs. 4 Satz 3 StBerG für die mündliche Seminarprüfung zur Bestellung von Steuerbevollmächtigten zu Steuerberatern enthaltenen Regelung, wonach die Prüfungsdauer bei drei Bewerbern nicht mehr als 60 Minuten betragen solle, zum Ausdruck gebracht, daß eine mittlere Prüfungsdauer von 20 Minuten pro Bewerber ausreichend sei, um dem Seminarausschuß ein hinreichend sicheres Bild von der Befähigung des Prüflings zu vermitteln. Die Auffassung des FG, daß ein Prüfungskandidat, der zu Beginn der Prüfung schwache Leistungen gezeigt habe, länger als die anderen Kandidaten geprüft werden müsse, verstoße gegen den Grundsatz der Chancengleichheit und lasse unberücksichtigt, daß sich das Beurteilungsergebnis auch aus dem Vergleich der Leistungen der gemeinsam geprüften Kandidaten ergebe.

Der Prüfungsausschuß treffe eine einheitliche Prüfungsentscheidung, wobei die Zeitdauer der mündlichen Prüfung, in welcher er zu seiner Auffassung gelange, Bestandteil der Entscheidungsfindung sei. Die Prüfungsdauer könne somit nicht isoliert von der Prüfungsentscheidung betrachtet werden. Sie gehöre mit zu dem prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum des Seminarausschusses, der sich auf die gesamte Prüfungssituation erstrecke und der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt unterworfen sei.

Auch unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht des Prüfungsausschusses sei es nicht geboten gewesen, die Erwägungen, die zu der konkreten Prüfungsdauer --hier 1 Stunde und 35 Minuten-- geführt hätten, schriftlich niederzulegen. Die Klägerin habe im Anschluß an die Prüfung im Hinblick auf die Prüfungsdauer eine Begründung nicht verlangt; Hinweispflichten hätten insoweit mangels substantiierter Einwendungen ihr gegenüber nicht bestanden.

Das FinMin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie meint, es liege in der Natur der Sache, daß eine Mindestdauer der Prüfung notwendig sei, um den Wissensstand des Bewerbers hinsichtlich der durch das Grundlagenseminar vermittelten Fachgebiete entsprechend dem Prüfungszweck in ausreichendem Maße ergründen zu können. Bei berufsbezogenen Prüfungen müsse die Dauer der Prüfung auch der gerichtlichen Kontrolle unterliegen. Durch die Prüfungsdauer im Streitfall sei der Grundsatz eines fairen Prüfungsverfahrens verletzt worden. Dem umfangreichen Fächerkatalog und der Stoffülle, die sich aus der Gesamtzahl der für den Grundlagenteil erforderlichen 120 Seminarstunden ergebe, werde eine Prüfungszeit, die nur 32 Minuten pro Bewerber und 8 Minuten pro Prüfungsgebiet entspreche, nicht gerecht. Mit der vom FinMin angeführten Prüfung der Steuerbevollmächtigten zum Steuerberater gemäß § 157 StBerG sei die Seminarprüfung nach § 40a StBerG wegen der hier vorgeschriebenen höheren Zahl der Seminarstunden und der Anzahl der Prüfungsgebiete nicht vergleichbar. Nach der Bedeutung der Prüfung und dem betroffenen Personenkreis (bereits zur Steuerberatung zugelassene und tätige Berufsbewerber) sei es gemäß Art. 12 des Grundgesetzes (GG) geboten, zugunsten des Bewerbers, der in einer kurzen Prüfungszeit noch keinen positiven Eindruck hinterlassen habe, die Prüfung im Zweifel bis zur Ausnutzung der gesetzlichen Höchstgrenze fortzusetzen.

Die im Streitfall fehlende und nicht mehr nachholbare schriftliche Begründung, wie die Prüfungskommission innerhalb einer solch kurzen Prüfungszeit zu der Bewertung gekommen sei, daß die Klägerin die Prüfung nicht bestanden habe, gehe zu Lasten des FinMin, da ein diesbezüglich vorliegender Verfahrensfehler mit seiner Auswirkung auf die Prüfungsentscheidung nicht auszuschließen sei. Der Klägerin könne insoweit eine Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen werden, denn sie habe bereits unmittelbar nach der Prüfung die Einlegung eines Rechtsmittels angekündigt.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Das FG hat zu Unrecht einen erheblichen Mangel des Prüfungsverfahrens darin gesehen, daß der Prüfungsausschuß im Streitfall die in § 26 Abs. 7 DVStB angeführte Prüfungszeit nicht ausgeschöpft hat (1.). Die Aufhebung der Prüfungsentscheidung kann entgegen der Auffassung des FG auch nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung über die Prüfungsdauer nicht schriftlich begründet worden ist (2.).

l. a) Prüfungsentscheidungen können gerichtlich uneingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob die Prüfer bzw. der Prüfungsausschuß allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen sind und ob die für die Prüfung maßgebenden Verfahrensbestimmungen eingehalten worden sind (vgl. Urteil des Senats vom 10. März 1992 VII R 87/90, BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634, m.w.N.). Dabei ist als prüfungsrechtliche Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) der Grundsatz der Chancengleichheit zu beachten, der verlangt, daß den Prüflingen Gelegenheit gegeben wird, ihre Prüfungsleistungen unter möglichst gleichartigen Prüfungsbedingungen zu erbringen (BFHE 167, 480, 482, BStBl II 1992, 634). Zu den Verfahrensbestimmungen, deren Einhaltung das Gericht zu überprüfen hat, gehören bei der Anfechtung der Entscheidung über die mündliche Prüfung auch Regelungen über die Prüfungsdauer, deren Verletzung jedenfalls dann zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß bei Wahrung der vorgeschriebenen Prüfungsdauer eine für den Bewerber günstigere Prüfungsentscheidung ergangen wäre.

b) Auf die Durchführung der von der Klägerin abgelegten mündlichen Seminarprüfung gemäß § 40a Abs. 4 StBerG ist nach § 6 Abs. 2 Satz 3 DV § 40a StBerG die Vorschrift des § 26 Abs. 7 DVStB sinngemäß anzuwenden. Diese Vorschrift schreibt vor, daß die auf jeden Bewerber entfallende Prüfungszeit 90 Minuten nicht übersteigen soll. Eine Mindestprüfungsdauer, deren Verletzung hier ohne weiteres die Aufhebung der Prüfungsentscheidung rechtfertigen könnte, ist demnach --wie auch das FG erkannt hat-- nicht vorgeschrieben. Die nach § 21 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des Steuerberatungsgesetzes (DVStBerG) vom l. August 1962 (BGBI I, 537) vorgesehene Untergrenze für die mündliche Prüfung (1 Stunde für Steuerberater, 1/2 Stunde für Steuerbevollmächtigte) ist in die DVStB vom 12. November 1979 bewußt nicht übernommen worden (vgl. BRDrucks 271/79 S. 48).

Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, folgt indes aus dem Nichtbestehen einer Regelung über die Mindestprüfungszeit nicht, daß die Prüfer in der Bemessung der Prüfungsdauer vollkommen frei wären. Eine gewisse --wie das FG meint "natürliche"-- Mindestdauer der mündlichen Prüfung folgt aus dem Prüfungszweck, hier die Beherrschung des Seminarstoffs des Grundlagenteils nachzuweisen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 DV § 40a StBerG). Die Prüfer haben danach --wie auch das FG und die beiden Beteiligten meinen-- den Bewerber so lange zu prüfen, bis sie sich ein hinreichend sicheres Bild von seinen Leistungen und seiner Befähigung machen können (ebenso: Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 2, 3. Aufl., Rdnr. 332).

Aus der vorstehenden Formulierung folgt, daß die Dauer einer mündlichen Prüfung, deren Mindestzeit gesetzlich nicht bestimmt ist, weitgehend dem Bewertungsspielraum des Prüfers bzw. des Prüfungsausschusses unterliegt (dazu nachfolgend 2.). Eine Aufhebung der Prüfungsentscheidung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Verfahrensfehlers kommt nur dann in Betracht, wenn es nach der Art und dem Umfang der Prüfung oder nach dem Prüfungsverlauf praktisch ausgeschlossen erscheint, daß sich der Prüfungsausschuß schon zu dem Zeitpunkt der Beendigung des Prüfungsverfahrens oder aufgrund der wenigen Prüfungsfragen eine abschließende Meinung bilden konnte (Niehues, a.a.O., Rdnr. 332 mit Fußnote 751, m.w.N.). Der Senat vermag demnach der Auffassung des FG nicht zu folgen, wonach bei berufsbezogenen Prüfungen, wenn ein Bewerber in einer kurzen Prüfungszeit einen vagen oder gar negativen Eindruck hinterlassen hat, es das Grundrecht der Berufswahl nach Art. 12 Abs. 1 GG gebieten soll, daß zugunsten dieses Bewerbers die Prüfung fortgesetzt und im Zweifel die nach § 26 Abs. 7 DVStB vorgesehene Prüfungszeit ausgeschöpft wird. Ein derartiger Rechtssatz läßt sich der Sollvorschrift über die Prüfungshöchstzeit in § 26 Abs. 7 DVStB, bei der der Verordnungsgeber im Gegensatz zur früheren Regelung gerade auf die Festlegung einer Mindestprüfungszeit verzichtet hat, nicht entnehmen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Prüfungsausschuß bei leistungsschwachen Prüflingen erst nach Ablauf der vorgesehenen Höchstprüfungsdauer ein sicheres Bild davon machen kann, daß diese den Prüfungsanforderungen nicht genügen.

c) Nach den Feststellungen des FG, die im Revisionsverfahren nicht mit Gegenrügen angegriffen worden sind, dauerte die mündliche Prüfung im Streitfall 95 Minuten, so daß auf jeden Bewerber durchschnittlich 32 Minuten, d.h. je Prüfungsthema knapp 8 Minuten, entfielen. Auch wenn eingeräumt wird, daß diese Prüfungsdauer verhältnismäßig kurz war, begründet das --entgegen der Auffassung des FG-- keine erheblichen verfahrensrechtlichen Bedenken.

Der Höchstprüfungsdauer nach § 26 Abs. 7 DVStB kann --wie ausgeführt-- nicht entnommen werden, daß sich der Prüfungsausschuß nicht schon nach einer Prüfungsdauer von etwas über 30 Minuten pro Bewerber eine abschließende Meinung über die insgesamt nicht ausreichenden Leistungen und Befähigungen eines Kandidaten bilden kann. Im übrigen ist diese Vorschrift nach § 6 Abs. 2 Satz 3 DV § 40a StBerG für die mündliche Seminarprüfung nur sinngemäß anzuwenden, so daß dabei auch zu berücksichtigen ist, daß die Steuerberaterprüfung, für die die Höchstzeitregelung unmittelbar gilt, zusätzlich einen Kurzvortrag des Bewerbers und 6 Prüfungsabschnitte, geprüft durch je ein Mitglied des Prüfungsausschusses, umfaßt (§ 26 Abs. 3 DVStB), während in der mündlichen Seminarprüfung der gegenüber der Steuerberaterprüfung eingeschränkte Stoff des Grundlagenteils durch nur 4 Mitglieder des Seminarausschusses geprüft wird (§ 40a Abs. 5 StBerG, § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a bis f DV § 40a StBerG, § 6 Abs. 2 Satz 1 DV § 40a StBerG gegenüber § 37a Abs. 3 Nrn. 1 bis 8 StBerG).

Aus der früheren Soll-Mindestzeit für die mündliche Steuerbevollmächtigtenprüfung von 1/2 Stunde je Bewerber nach § 21 Abs. 3 DVStBerG a.F. kann dagegen entnommen werden, daß auch der Verordnungsgeber davon ausging, daß es für den Prüfungsausschuß möglich sein werde, sich innerhalb dieser Zeitdauer, die der Prüfungszeit pro Bewerber im Streitfall entspricht, ein hinreichend sicheres Bild von den Leistungen und Befähigungen der Prüflinge zu verschaffen. Die im Streitfall zu beurteilende Seminarprüfung, die sich nur auf den Grundlagenteil des Seminarstoffes erstreckt, ist ebenfalls die Entscheidungsgrundlage (nur) darüber, ob der vorläufig bestellte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte endgültig als Steuerb e v o l l m ä c h t i g t e r zu bestellen ist (§ 40a Abs. 1 Satz 4 StBerG, § 6 Abs. 2 Satz 1 DV § 40a StBerG). Das FinMin weist außerdem zu Recht darauf hin, daß nach der inzwischen ausgelaufenen Regelung über die Bestellung von Steuerbevollmächtigten zu Steuerberatern nach § 157 StBerG die mündliche Prüfung, mit der die erfolgreiche Teilnahme an dem Übergangsseminar nachzuweisen war, bei 3 Bewerbern nicht mehr als 60 Minuten und bei 6 Bewerbern nicht mehr als 120 Minuten dauern sollte (§ 157 Abs. 4 Satz 3 StBerG). Der Gesetzgeber hatte hier also sogar eine Höchstprüfungsdauer von nur 20 Minuten je Bewerber bestimmt. Daraus folgt jedenfalls, daß bei einer Prüfungsdauer von 32 Minuten pro Bewerber, wie sie für den Streitfall festgestellt worden ist, die Prüfungsentscheidung nicht allein wegen Nichteinhaltung einer Mindestprüfungszeit als verfahrensfehlerhaft aufgehoben werden kann, wenn auch --wie der Klägerin zuzugestehen ist-- die Prüfung nach § 157 StBerG wegen der geringeren Zahl der ihr zugrundeliegenden Seminarstunden und der Prüfungsgebiete (§ 157 Abs. 2 StBerG) mit der Seminarprüfung nach § 40a StBerG (vgl. § 40a Abs. 2 Nr. 1 StBerG) nicht unmittelbar vergleichbar ist.

Schließlich hat auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bereits ausgeführt, daß bei der mündlichen Prüfung durch die Justizprüfungsämter die übliche Prüfungszeit eines Prüfers von durchschnittlich etwa 10 Minuten, die auf jeden Kandidaten entfällt, diesem hinreichend Gelegenheit gebe, einen umfassenden Überblick über den Leistungsstand des Prüflings zu gewinnen (BVerwG-Urteil vom 2. Juli 1965 VII C 171.64, Deutsches Verwaltungsblatt --DVBl-- 1966, 35, 36; im Urteilsfall genügte eine Prüfungszeit von 9 Minuten, um die Leistungen in der Reifeprüfung in dem Fach Physik mit ungenügend zu bewerten). Bezogen auf den Streitfall folgt daraus, daß es jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen ist, daß sich der Seminarausschuß bereits nach einer Prüfungszeit von etwa 32 Minuten pro Bewerber und 8 Minuten pro Prüfungsthema ein hinreichend sicheres Bild davon machen kann, welcher der Kandidaten die Prüfung bestanden hat oder nicht. Auch allein die Dauer der Prüfung pro Prüfungsfach (-Thema) besagt noch nichts über die Intensität der Prüfung und ihre Aussagekraft hinsichtlich der einzelnen Kandidaten. Im übrigen hat der Senat im Urteil vom 14. Dezember 1993 VII R 46/93 (BFHE 173, 378, BStBl II 1994, 333) im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung entschieden, daß es nicht erforderlich sei, daß an die Prüflinge in der mündlichen Steuerberaterprüfung Fragen au sämtlichen der in § 37a Abs. 3 StBerG genannten Prüfungsgebiete gestellt werden müssen. Entsprechend ergibt sich aus § 40a Abs. 2 Nr. 1 StBerG, § 6 Abs. 2 Satz 1 DV § 40a StBerG auch keine Verpflichtung, daß alle Prüflinge in allen 6 Prüfungsgebieten des Grundlagenteils des Seminars jeweils in gleichem Umfang befragt werden müssen.

2. a) Ob im Streitfall der Seminarausschuß aufgrund des Prüfungsverhaltens der Klägerin innerhalb der vorliegenden Prüfungsdauer tatsächlich zu der Auffassung gelangen konnte, die Leistungen und Befähigungen der Klägerin entsprächen nicht den Prüfungsanforderungen, unterliegt dem Bewertungsspielraum der Prüfer (vgl. Niehues, a.a.O., Rdnr. 332 mit Fußnote 751). Denn die Frage, ob die Zeitdauer der Prüfung ausreichte, um die Prüfungsleistungen der Klägerin nach den bisher gestellten Prüfungsfragen und den Antworten sowie im Hinblick auf einen Vergleich mit den Prüfungsleistungen der mitgeprüften Bewerber mit hinreichender Sicherheit als nicht den Anforderungen der Seminarprüfung entsprechend zu beurteilen, kann auf der Grundlage des gesamten Prüfungsgeschehens nur von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beantwortet werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluß vom 17. April 1991 1 BvR 419/81 u. 213/83, BVerfGE 84, 34), des BVerwG (Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35/92, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 1993, 681) und des erkennenden Senats (Beschluß vom 10. August 1993 VII B 68/93, BFHE 172, 273, BStBl II 1994, 50) ist die Bewertung von Prüfungsleistungen nur eingeschränkt überprüfbar. Es folgt aber aus Art. 12 Abs. 1 GG bei berufsbezogenen Prüfungen ein Anspruch des Prüflings auf effektiven Schutz seines Grundrechts der Berufsfreiheit durch eine entsprechende Gestaltung des Prüfungsverfahrens; danach muß er das Recht haben, substantiierte Einwände gegen die Bewertung seiner Prüfungsleistungen bei der Prüfungsbehörde rechtzeitig und wirkungsvoll vorzubringen und derart ein "Überdenken" dieser Bewertungen unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer zu erreichen. Dieser Anspruch des Prüflings gegenüber der Prüfungsbehörde auf "Überdenken" der Prüfungsentscheidung in einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren stellt einen unerläßlichen Ausgleich für die nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Gerichte dar, die sich daraus ergibt, daß der Bewertungsvorgang von zahlreichen Unwägbarkeiten bestimmt ist, die sich in einem Verwaltungsprozeß nur sehr schwer und teilweise gar nicht erfassen lassen; insbesondere ist die durch den Grundsatz der Chancengleichheit gebotene gleichmäßige Beurteilung aller vergleichbaren Kandidaten, zumal auf der Basis der persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der beteiligten Prüfer, nur erreichbar, wenn den Prüfungsbehörden (genauer: den beteiligten Prüfern) bei prüfungsspezifischen Wertungen ein Entscheidungsspielraum verbleibt und die gerichtliche Kontrolle insoweit eingeschränkt wird.

Die Frage nach der für die Prüfungsentscheidung hinreichenden Dauer der mündlichen Prüfung gehört demnach zu den einer gerichtlichen Kontrolle entzogenen prüfungsspezifischen Wertungen der Prüfer, da sie von den Unwägbarkeiten der Prüfungssituation bestimmt ist, deren abschließende Bewertung die Prüfer nach ihren persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit vorzunehmen haben. Ein Überdenken der Prüfungsentscheidung in einem eigenständigen verwaltungsinternen Kontrollverfahren kommt insoweit nicht in Betracht, weil nach den Feststellungen des FG substantiierte Einwände gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen, die sich aus der Prüfungsdauer ergeben könnten, nicht vorgebracht worden sind.

b) Der Senat vermag auch der Auffassung des FG nicht zu folgen, daß die Aufhebung der Prüfungsentscheidung mangels detaillierter Aufzeichnungen der Prüfer, die dem Gericht ein Nachvollziehen der "Ermessensbetätigung" (so das FG) ermöglichen, gerechtfertigt sein soll. Entgegen der Vorentscheidung bedurfte es im Streitfall keiner Begründung dafür, weshalb der Seminarausschuß bereits nach einer mittleren Prüfungsdauer von 32 Minuten pro Prüfling ein hinreichend sicheres Bild von den Leistungen und der Befähigung der Klägerin gewinnen konnte.

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 6. September 1995 6 C 18/93, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1996, 2670 ff.) und des erkennenden Senats (Urteil vom 30. April 1996 VII R 128/95, BFHE 180, 485, BStBl II 1997, 149) besteht ein Anspruch des Prüflings auf die Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen nach folgenden Grundsätzen:

Die Begründung der Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen kann nach Form, Zeitpunkt, Umfang und Inhalt auf unterschiedliche Weise geschehen. Solange eine spezielle normative Regelung fehlt, muß sich die Verwaltungspraxis daran orientieren, daß nach den Umständen des Einzelfalls dem Grundrechtsschutz des Prüflings Rechnung getragen wird, soweit dies unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten den Prüfern zumutbar ist.

Der konkrete Inhalt des Anspruchs des Prüflings, daß die Prüfer ihre Bewertung zu seiner mündlichen Prüfungsleistung begründen, hängt davon ab, wie er ihn spezifiziert, insbesondere sein Verlangen nach mündlicher oder schriftlicher Angabe der Gründe rechtzeitig und sachlich vertretbar darlegt. Pauschale Kritik an der Prüfungsnote sowie abwegiges oder offensichtlich unsachliches Vorbringen sind nicht geeignet, aus dem allgemeinen Informationsrecht des Prüflings einen konkreten Begründungsanspruch entstehen zu lassen. Es kommt demnach darauf an, ob der Prüfling überhaupt eine Begründung verlangt, wann er dies tut und mit welchem konkreten Begehren und mit welcher Begründung. Eine generelle Pflicht der Prüfer, bei mündlichen Prüfungen ohne eine entsprechende ausdrückliche Bitte die Bewertungen der Prüfungsleistungen im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Mitteilung der Prüfungsnote zu begründen, ist daher zu verneinen.

Anders als bei der Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten müssen die Prüfer ihre Gründe nicht in jedem Fall, sondern nur dann schriftlich niederlegen, wenn der Prüfling dies unter Beachtung der vorstehend genannten Voraussetzungen verlangt und zu diesem Zeitpunkt eine schriftliche Zusammenfassung der Gründe unter zumutbaren Bedingungen (noch) möglich ist. Das gilt insbesondere auch für die Ergänzung einer mündlichen Begründung durch schriftliche Gründe.

Aufgrund der Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde aus dem Prüfungsrechtsverhältnis kann sich die Pflicht zu zweckdienlichen Hinweisen bezüglich des Begründungsanspruchs ergeben, wenn ein Prüfling durch das Verfolgen offensichtlich irrtümlicher oder --für ihn nicht erkennbar-- nicht sachdienlicher Anträge infolge Zeitablaufs die Möglichkeit verliert, eine Begründung der Bewertung seiner mündlichen Prüfungsleistungen zu erlangen.

Ist wegen Zeitablaufs die nachträgliche Erstellung einer substantiierten Begründung für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen nicht mehr möglich (BVerwG: erfahrungsgemäß rd. 2 Monate nach der mündlichen Prüfung) und hat der Prüfling seine Mitwirkungsobliegenheiten nicht verletzt, so ist der (negative) Prüfungsbescheid wegen des nicht mehr korrigierbaren Mangels des Fehlens einer Begründung für die Bewertung rechtswidrig und aufzuheben.

Es kann dahinstehen, ob der nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehende Anspruch auf Bekanntgabe der wesentlichen Gründe, mit denen die Prüfer zu einer bestimmten Bewertung der mündlichen Prüfungsleistung gelangt sind, sich auch auf die im jeweiligen Einzelfall zugrunde gelegte Prüfungsdauer bezieht. Im Streitfall macht die fehlende Begründung zur Dauer der mündlichen Prüfung die Prüfungsentscheidung jedenfalls deshalb nicht rechtswidrig, weil eine derartige Begründung von der Klägerin innerhalb eines den Prüfern zumutbaren Zeitraums nicht verlangt worden ist und für die Prüfungsbehörde ein solches Begründungsbegehren auch nicht erkennbar war.

Die Klägerin hat sich zwar nach den Feststellungen des FG im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung gegen die von dem Seminarausschuß getroffene Prüfungsentscheidung gewandt, ohne aber substantiierte Einwendungen --insbesondere hinsichtlich der Dauer der Prüfung-- geltend zu machen. Die Prüfungsentscheidung ist daraufhin von dem Ausschußvorsitzenden und einer weiteren Prüferin, bezogen auf die lediglich pauschalen Einwendungen der Klägerin gegen das Prüfungsergebnis, inhaltlich begründet worden. Die pauschale Kritik an dem Prüfungsergebnis und das von der Klägerin angekündigte Rechtsmittel stellten für die Prüfer keine Veranlassung dar, von sich aus auf die Dauer der mündlichen Prüfung einzugehen oder hierüber zeitnahe Aufzeichnungen zum Zwecke einer evtl. später erforderlich werdenden schriftlichen Begründung zu erstellen; denn im unmittelbaren Anschluß an die mündliche Prüfung war für den Seminarausschuß aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht erkennbar, daß die Prüfungsdauer zum maßgebenden Streitpunkt im nachfolgenden Gerichtsverfahren werden könnte. Aus dem vorstehenden Grund bestand auch aufgrund der Fürsorgepflicht der Prüfungsbehörde aus dem Prüfungsrechtsverhältnis keine Pflicht zu zweckdienlichen Hinweisen gegenüber der Klägerin bezüglich eines Begründungsanspruchs hinsichtlich der Prüfungsdauer. Daß die Klägerin selbst hinsichtlich der erforderlichen Substantiierung ihres Begründungsbegehrens nicht rechtskundig war, steht der vorstehenden Beurteilung nicht entgegen. Denn die Mitwirkungsobliegenheiten des Prüflings hinsichtlich der gebotenen Geltendmachung von Begründungsansprüchen ergeben sich aus dessen tatsächlichen und subjektiven Zweifeln an der Berechtigung des Prüfungsergebnisses, die nicht von der Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen hinsichtlich des Begründungsbegehrens abhängig sind.

Erst mit dem Klageverfahren hat die nunmehr anwaltlich vertretene Klägerin erstmals mit der Klagebegründung, die nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des FinMin erst mehr als 4 Monate nach dem Prüfungstermin erfolgte, geltend gemacht, die Prüfungsdauer sei --verfahrensfehlerhaft-- zu kurz gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war den Prüfern wegen des erheblichen Zeitablaufs seit der mündlichen Prüfung die nachträgliche Erstellung einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung dafür, warum sie bereits aufgrund der Prüfungsdauer von insgesamt etwa 95 Minuten zu dem Urteil des Nichtbestehens für die Klägerin gelangt sind, nicht mehr zumutbar. Denn der Prüfungszeitraum, innerhalb dessen sich eine abschließende Beurteilung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung durch mehrere gemeinsam geprüfte Kandidaten bilden läßt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, z.B. den Erfahrungen der Prüfer, der Schwere des Prüfungsstoffs, dem inhaltlichen Gewicht der Prüfungsfragen, der Intensität und Lebendigkeit des Prüfungsgesprächs und dem Vergleich der Leistungen und des Prüfungsverhaltens der Kandidaten untereinander. Diese Vielfalt von Faktoren, die innerhalb einer bestimmten Zeit zu dem abschließenden Prüfungsergebnis geführt haben, lassen sich nach Ablauf einer gewissen Zeit, die die höchstrichterliche Rechtsprechung mit etwa 2 Monaten bemessen hat, aufgrund der Erinnerung der Prüfer nicht mehr nachvollziehen, so daß auch eine Begründung für die im Einzelfall zugrunde gelegte Prüfungsdauer nach Ablauf dieser Zeitdauer nicht mehr zumutbar ist.

Im Streitfall hat --im Gegensatz zu dem vom BVerwG in NJW 1996, 2670 entschiedenen Fall-- die Unmöglichkeit einer nachträglichen angemessenen Begründung der Prüfungsentscheidung (hier: der Prüfungsdauer) nicht die Prüfungsbehörde, sondern die Klägerin zu vertreten. Trotz der generellen Einwendungen der Klägerin gegen das ihr mitgeteilte Prüfungsergebnis und des angekündigten Rechtsmittelverfahrens war es für die Prüfungsbehörde vor Eingang der Klagebegründung in keiner Weise erkennbar, daß sich die Einwendungen der Klägerin schließlich gegen die Dauer ihrer mündlichen Prüfung richten würden. Die Prüfungsbehörde hatte somit vor dem Ablauf der Zumutbarkeitsfrist hinsichtlich der Begründung weder Anlaß, von sich aus eine Begründung hinsichtlich der Prüfungsdauer durch die Prüfer anfertigen zu lassen noch war es ihr möglich, der Klägerin insoweit Hinweise auf die rechtzeitige Geltendmachung des konkreten Begründungsanspruchs zu geben. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin liegt --wie oben ausgeführt-- unabhängig von ihrer Kenntnis der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Begründungsanspruch für die Bewertung mündlicher Prüfungsleistungen eine Obliegenheitsverletzung ihrerseits darin, daß sie den Grund dafür, weshalb sie die Prüfungsentscheidung für fehlerhaft hält, nicht rechtzeitig benannt hat. Die Prüfungsentscheidung war somit nicht --wie das FG und die Klägerin meinen-- wegen des nicht mehr korrigierbaren Mangels des Fehlens einer Begründung der Bewertung der Prüfungsleistungen (hier: Prüfungsdauer) als rechtswidrig aufzuheben.

Ende der Entscheidung

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