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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 12.01.2000
Aktenzeichen: VII R 67/97
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
FGO § 135 Abs. 2
AO 1977 § 127
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine internationale Zollagentur, ließ am 8. Juli 1992 von dem Beklagten und Revisionskläger (Hauptzollamt --HZA--) eine Sendung mit Stahlprofilen aus Polen mit Versandschein T1 zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. In dem Versandschein war als Empfängerin eine Firma in Belgien und als Bestimmungszollstelle X (Belgien) angegeben. Die Frist für die Wiedergestellung der Sendung wurde bis zum 16. Juli 1992 festgesetzt. Mit Schreiben vom 22. Januar 1993 teilte das HZA der Klägerin mit, dass das Versandverfahren nicht erledigt sei und bat um Mithilfe bei der Aufklärung. Eine am 3. Mai 1993 an die Bestimmungszollstelle versandte Suchanzeige blieb erfolglos. Nachdem die Bestimmungszollstelle auch auf den Mahnbrief vom 12. Oktober 1994 zunächst nicht reagierte, erließ das HZA am 19. Januar 1995 einen Steuerbescheid über Zoll und Einfuhrumsatzsteuer.

Mit ihrem Einspruch vom 5. Februar 1995 wies die Klägerin darauf hin, dass mit einem CMR-Frachtbrief nachgewiesen werden könne, dass die Empfängerin der Ware die Stahlprofile erhalten und auch den Rechnungsbetrag gezahlt habe.

Mit Schreiben vom 6. September 1995 übersandte das "Ministère des Finances, Administration des Douanes et Accises" eine Bestätigung der belgischen Zollbehörde in X, wonach die Sendung nicht gestellt worden sei. In dem Schreiben des Finanzministeriums heißt es, dass es unmöglich sei festzustellen, ob die auf dem Versandschein aufgeführten Waren zollamtlich abgefertigt worden seien. Die Firma, die die Waren schließlich erhalten habe, sei nach den Ermittlungen der Zollverwaltung inzwischen bankrott.

Der Einspruch führte zur Herabsetzung des Zolls-EURO und der Einfuhrumsatzsteuer auf insgesamt ... DM, im Übrigen wurde er als unbegründet zurückgewiesen (Einspruchsentscheidung vom 2. Januar 1996). Die Klage hatte aus den in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern (ZfZ) 1997, 279 veröffentlichten Gründen Erfolg.

Mit seiner Revision rügt das HZA die Verletzung von Bundesrecht. Es meint, das Finanzgericht (FG) sei durch das in Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 (VO Nr. 222/77) des Rates vom 13. Dezember 1976 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- 1977 Nr. L 38/1 i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 --ABlEG Nr. L 51/1--) --jetzt Art. 378 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (ABlEG Nr. L 253/1)-- geregelte Erstattungsverfahren gehindert gewesen, die von der Klägerin beantragte Aufhebung des angefochtenen Steuerbescheides auszusprechen.

Das HZA beantragt,

die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Im Verlauf des Revisionsverfahrens hat der Senat mit Beschluss vom 28. April 1998 VII R 67/97 (ZfZ 1998, 312 = BFH/NV 1998, 1537), auf den wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes verwiesen wird, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die folgenden Auslegungsfragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Ist Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 in Verbindung mit Art. 11a Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 dahin auszulegen, daß der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig ist, wenn im Falle der Nichtwiedergestellung der Sendung bei der Bestimmungszollstelle dem Hauptverpflichteten zuvor die in Art. 11a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 vorgeschriebene Frist von drei Monaten gesetzt worden ist und dieser den in derselben Vorschrift vorgeschriebenen Nachweis nicht erbracht hat?

2. Für den Fall, daß die Frage zu 1 bejaht wird:

Ist Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 dahin auszulegen, daß er auch in einem Fall, in dem eine Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats ohne Fristsetzung gemäß Art. 11a Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 die auf den zum Versandverfahren abgefertigten Waren ruhenden Abgaben erhoben hat, mit der Folge anzuwenden ist, daß der Abgangsmitgliedstaat die unzuständigkeitshalber festgesetzten und erhobenen Abgaben nur erstatten darf, wenn nachgewiesen wird, daß der Mitgliedstaat, in dem der Ort der Zuwiderhandlung tatsächlich liegt, die Abgaben erhoben hat? Ist gegebenenfalls ein Unterschied zwischen den als eigene Einnahmen der Gemeinschaft erhobenen und anderen (nationalen) Abgaben zu machen?"

Der EuGH hat darauf mit Urteil vom 21. Oktober 1999 Rs. C-233/98 wie folgt entschieden:

"1. Nach Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 474/90 des Rates vom 22. Februar 1990 im Hinblick auf die Aufhebung der Abgabe des Grenzübergangsscheins beim Überschreiten einer Binnengrenze der Gemeinschaft geänderten Fassung in Verbindung mit Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 zur Durchführung und Vereinfachung des gemeinschaftlichen Versandverfahrens in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990 ist der Abgangsmitgliedstaat nur dann für die Erhebung der Eingangsabgaben zuständig, wenn er den Hauptverpflichteten darauf hingewiesen hatte, daß dieser über eine Frist von drei Monaten verfüge, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, und der Nachweis nicht innerhalb dieser Frist erbracht worden ist.

2. Artikel 36 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung Nr. 222/77 in der Fassung der Verordnung Nr. 474/90 ist in einem Fall, in dem der Abgangsmitgliedstaat die auf den zum Versandverfahren abgefertigten Waren ruhenden Abgaben erhoben hat, obwohl dem Hauptverpflichteten keine Frist gemäß Artikel 11a Absatz 2 der Verordnung Nr. 1062/87 in der Fassung der Verordnung Nr. 1429/90 für die Erbringung des Nachweises, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, gewährt worden war, nicht anzuwenden; in diesem Fall ist die Erstattung der nicht ordnungsgemäß erhobenen Abgaben nicht von der Voraussetzung abhängig, daß die vom Hauptverpflichteten geschuldeten Abgaben in dem Mitgliedstaat, in dem der Ort der Zuwiderhandlung liegt, entrichtet worden sind."

Die Beteiligten hatten Gelegenheit, sich zu diesem Vorabentscheidungsurteil zu äußern.

Das HZA äußerte sich zum Urteil des EuGH nicht und gab keine weitere Stellungnahme ab.

Die Klägerin sieht ihre Auffassung durch das Urteil des EuGH bestätigt.

II. 1. Die Revision des HZA ist unbegründet. Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Steuerbescheid des HZA rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

a) Nach den das Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG steht fest, dass das HZA die Stahlprofile am 8. Juli 1992 auf Antrag der Klägerin zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren mit T1 abgefertigt hat. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sie der Bestimmungszollstelle wiedergestellt wurden. Die Abgangszollstelle hat die Klägerin zwar davon unterrichtet, dass das Versandverfahren nicht erledigt sei, und sie verschiedentlich um Mithilfe bei der Aufklärung des Sachverhalts gebeten, sie hat auch das Suchverfahren durchgeführt, aber versäumt, der Klägerin eine Frist für den Nachweis des tatsächlichen Orts der Zuwiderhandlung zu setzen.

b) Die Klägerin ist mit der Abfertigung der Sendung zum externen gemeinschaftlichen Versandverfahren aufgrund der VO Nr. 222/77 und der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 (VO Nr. 1062/87) der Kommission vom 27. März 1987 (ABlEG Nr. L 107/1) Hauptverpflichtete geworden (Art. 11 Buchst. a VO Nr. 222/77) und hatte die Pflicht, die Waren innerhalb der von der Abgangszollstelle vorgeschriebenen Frist unverändert der Bestimmungszollstelle (wieder)zugestellen (Art. 13 Buchst. a VO Nr. 222/77). Da die Klägerin diese Pflicht nicht erfüllt hat, ist die Zollschuld jedenfalls gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 (ABlEG Nr. L 201/15) entstanden und die Klägerin ist gemäß Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 des Rates vom 18. April 1988 (ABlEG Nr. L 102/5) Zollschuldnerin geworden.

c) Nach Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 1 VO Nr. 222/77 gilt die Zuwiderhandlung für den Fall, dass die Sendung --wie im Streitfall-- der Bestimmungszollstelle nicht wiedergestellt wurde, als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die Abgangszollstelle gehört, es sei denn, den zuständigen Behörden wird innerhalb der durch Art. 11a VO Nr. 1062/87 (i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1429/90 der Kommission vom 29. Mai 1990 --ABlEG Nr. L 137/21--) festgelegten Frist glaubhaft nachgewiesen, dass das Versandverfahren ordnungsgemäß verlaufen ist, bzw. der Nachweis geliefert, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist. Voraussetzung für die sich daraus ergebende Zuständigkeit des Abgangsmitgliedstaats zur Erhebung der Eingangsabgaben ist aber nach der vom Senat eingeholten Vorabentscheidung, dass der Hauptverpflichtete darauf hingewiesen worden ist, dass er über eine Frist von drei Monaten verfügt, um den Nachweis zu erbringen, wo die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist. Einen solchen Hinweis hat das für die Durchführung des Verfahrens zuständige HZA der Klägerin nach den den Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht gegeben. Deshalb war der Abgangsmitgliedstaat und damit das HZA für die Erhebung der Eingangsabgaben nicht zuständig und der Steuerbescheid deshalb rechtswidrig.

Dem steht die vom HZA genannte Vorschrift des § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes zwar nicht deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung der Vorschriften über das Verfahren oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Im Streitfall geht es aber nicht um das Verwaltungsverfahren und die örtliche Zuständigkeit verschiedener Behörden in Deutschland, von denen dasselbe Recht angewendet wird, sondern um das Verfahren und die Zuständigkeit verschiedener Mitgliedstaaten, die zwar hinsichtlich des Zollrechts dasselbe Gemeinschaftsrecht anwenden, aber bereits im Erhebungsverfahren nach jeweils eigenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften handeln und im Übrigen neben dem Zoll auch eigene nationale Eingangsabgaben erheben. Es handelt sich deshalb auch nicht nur um eine Verfahrens- oder Zuständigkeitsvorschrift, sondern zugleich um eine materiell-rechtliche Regelung. § 127 AO 1977 ist daher im Streitfall nicht anwendbar.

d) Da der angefochtene Steuerbescheid wegen der Unzuständigkeit des HZA für die Erhebung der Eingangsabgaben rechtswidrig ist, hat ihn das FG zu Recht aufgehoben. Seiner Aufhebung steht das in Art. 36 Abs. 3 Unterabs. 3 VO Nr. 222/77 geregelte Erstattungsverfahren nicht entgegen. Dies hat der EuGH in der vom Senat in der Sache eingeholten Vorabentscheidung (Rs. C-233/98 Rdnrn. 32 ff.) im Einzelnen ausgeführt. Der Senat nimmt darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Ende der Entscheidung

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