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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 21.07.2009
Aktenzeichen: VII R 7/09
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Oberfinanzdirektion, deren Zuständigkeit über die Bundesfinanzdirektion inzwischen auf den Beklagten und Revisionsbeklagten (das Hauptzollamt --HZA--) übergegangen ist, erteilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im März 2007 eine verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) für sog. X-Implantate aus Titan des Typs ... und ... mit einer Länge von 40 mm und 50 mm, mit der die Waren in die Unterpos. 8108 90 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht wurden. Die Waren haben einen spitz zulaufenden Schaft, am anderen Ende einen Kopf mit Innensechskant und ein gegenläufiges selbst schneidendes Außengewinde. Die Erzeugnisse sind in der gesamten Länge durchbohrt. Sie werden zur Fixierung von Weichteiltransplantaten bei einem Kreuzbandriss im menschlichen Knie verwendet.

Mit Einspruch und Klage machte die Klägerin erfolglos geltend, die Waren seien als Vorrichtungen zum Implantieren in den Körper in die Pos. 9021 KN einzureihen. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die erteilte vZTA sei rechtmäßig. Die Klägerin habe keinen Anspruch darauf, dass die X-Implantate in die Pos. 9021 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1214/2007 der Kommission vom 20. September 2007 (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 286/1) eingereiht werden, sie seien vielmehr der Unterpos. 8108 90 90 KN zuzuweisen. Der von der Klägerin gewünschten Einreihung ständen die Ausweisungsvorschrift in Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 90 KN i.V.m. Anm. 2 zu Abschn. XV KN und die Erläuterungen zum Harmonisierten System (ErlHS) Pos. 7318 Rn. 04.1 entgegen. Danach gehörten zu Kap. 90 KN Schrauben aus Titan auch dann nicht, wenn sie nur für einen ganz bestimmten Verwendungszweck eingesetzt werden könnten. Wie sich durch Inaugenscheinnahme eines von der Klägerin vorgelegten Markenwarenmusters und der Warenbeschreibung ergeben habe, handele es sich um eine Schraube, die zur sicheren Fixierung des Transplantats eingeschraubt und auch wieder ausgeschraubt werden könne. Unbeschadet dessen seien die in Rede stehenden Waren jedenfalls als den Stiften oder Nägeln i.S. der Pos. 7317 KN gleichartige Waren anzusehen, wenn man dem unzweifelhaft vorhandenen Gewinde eine einem Schraubengewinde ähnliche Funktion abspräche. Die X-Implantate könnten nach der Warenbeschreibung vergleichbar einem Nagel oder Stift "eingeschlagen" werden.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das FG habe die Ausweisungsvorschrift Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 90 i.V.m. Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XV KN falsch angewendet. Die Ausweisungsvorschrift erfasse neben anderen nur Gegenstände mit Gewinde, die "allgemein" zu Verschraubungen verwendet werden könnten und somit als Schrauben bzw. als Schrauben ähnliche Waren eine allgemeine Verwendungsmöglichkeit aufwiesen. Bei diesen Waren handele es sich um solche mit einem vielfältigen Verwendungsbereich im Rahmen ihrer jeweiligen typischen Anwendung. Eine Ausweisung setze somit voraus, dass die Eigenschaften zur allgemeinen Verwendung der einzureihenden Ware überhaupt vorlägen. Nur wenn die Waren tatsächlich allgemein als Schraube, Nagel, Stift, Bolzen und nicht nur für spezielle Einsatzzwecke verwendbar seien, sei eine Ausweisung gerechtfertigt. Jede andere Auslegung der Ausweisungsvorschrift verstoße gegen die verfassungsrechtlich geforderte Bestimmtheit. Weise ein Gegenstand nicht die typische Form beispielsweise einer Schraube oder eines Nagels auf, so müsse der Gegenstand zumindest die Eigenschaften zur allgemeinen Verwendung als Schraube oder Nagel aufweisen, um in den Anwendungsbereich der Ausweisung zu fallen. Ansonsten sei allgemein nach dem Wortlaut der Positionen einzureihen. Deshalb könnten die X-Implantate nur dann aus Kap. 90 KN ausgewiesen werden, wenn ihr Gewinde eine einem Schraubengewinde ähnliche Funktion aufwiesen und gerade hierdurch nicht nur die beschriebene Befestigung im menschlichen Knochen, sondern allgemeine Verschraubungen in den unterschiedlichen Materialien möglich seien. Nach den Ausführungen des FG sei nicht einmal entscheidend, ob die nur am Kopfende befindliche Gewindeform eine einem Schraubengewinde ähnliche Funktion aufweise. Dementsprechend habe das FG die X-Implantate auch fälschlicherweise als einem Nagel oder Stift vergleichbar angesehen und sogar für unbeachtlich gehalten, dass sie jeweils eine Kanülierung aufwiesen.

Das FG-Urteil beruhe auch auf unzureichenden und unzutreffenden Tatsachenfeststellungen. Es habe keine Tatsachen hinsichtlich der Eignung der streitgegenständlichen X-Implantate zur allgemeinen Verwendung als Schraube, Nagel oder Stift oder die Möglichkeit einer Verwendung auf anderen Materialien als menschlichen Knochen festgestellt.

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und das HZA zu verpflichten, die Erzeugnisse X-Implantate in die Pos. 9021 KN einzureihen.

Das HZA hält das Urteil des FG insbesondere im Hinblick auf die Senatsentscheidung vom 7. Mai 2002 VII B 189/01 (BFH/NV 2002, 1187, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern --ZfZ-- 2002, 267) für richtig und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht dem materiellen Recht (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Es hat die Tarifierung in der vZTA zutreffend bestätigt.

Das FG stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Senatsbeschluss in BFH/NV 2002, 1187, ZfZ 2002, 267 nach dem zur chirurgischen Verwendung vorgesehene Titan-Interferenz-Schrauben in die Unterpos. 8108 90 90 KN ("andere Waren aus Titan") einzureihen sind, da sie unabhängig von ihrem konkreten Verwendungszweck als (gewöhnliche) Schrauben aus anderen unedlen Metallen die Begriffsbestimmung "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" erfüllen. In dieser Entscheidung hat der Senat herausgearbeitet, dass die Ausweisung von "Teilen mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit i.S. der Anm. 2 zu Abschn. XV, aus unedlen Metallen (Abschn. XV)" durch die Anm. 1 Buchst. f zu Kap. 90 KN (medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte) nicht davon abhängt, ob tatsächlich die Möglichkeit besteht, das zu tarifierende Teil allgemein zu verwenden, sondern ob es sich um "Waren der Position ... 7318 KN (Schrauben jeglicher Art aus Eisen oder Stahl) und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen" handelt. Denn diese Waren "gelten" nach Anm. 2 Buchst. a zu Abschn. XV als Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit. Der Senat hat seinerzeit klargestellt, dass es sich bei dem Begriff "gelten" nicht um die Aufstellung einer Fiktion, sondern um eine Erläuterung des Begriffs "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" handelt. Hier wird festgelegt, was die KN unter "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" versteht. Dementsprechend hat der Senat die in Pos. 7318 KN aufgeführten Schrauben jeglicher Art aus Eisen oder Stahl bzw. Schrauben aus anderen unedlen Metallen unabhängig von ihrer konkreten Verwendung im Einzelfall, also auch wenn es sich um nur für einen ganz bestimmten Verwendungszweck einsetzbare Spezialschrauben handelt, als "Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit" angesehen.

Der Senat hält an dieser Beurteilung, die auch die Revision nicht in Frage stellt, fest. Daraus folgt, dass das FG, das sich diese Auffassung zu eigen gemacht hat, die Ausweisung der streitgegenständlichen X-Implantate aus der Pos. 9021 KN zu Recht bestätigt hat. Denn nach den Feststellungen des FG handelt es sich bei den X-Implantaten um Schrauben. Nach den ErlKN zu Pos. 7318 (HS) Rz. 02.1 ist für Schrauben ein Gewinde typisch und die Verwendung zum Zusammenbauen oder Befestigen von Waren mit der Möglichkeit, sie ohne Beschädigung leicht wieder zu lösen. Das FG hat aufgrund der Inaugenscheinnahme und der Warenbeschreibung diese Merkmale bei den X-Implantaten festgestellt: sie weisen das für eine Schraube typische Gewinde auf und erfüllen auch die Funktion einer Schraube, da sie --nach dem Einschlagen-- aufgrund ihres gegenläufigen Gewindes wieder ausgeschraubt werden können.

Diese Feststellungen sind für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO). Daran ändert auch die Behauptung der Klägerin nichts, das FG habe keine Tatsachen hinsichtlich der Eignung der streitgegenständlichen X-Implantate zur allgemeinen Verwendung als Schraube festgestellt. Die Anforderungen an eine wirksame Verfahrensrüge erfüllt dieses Vorbringen nicht. Vielmehr würdigt die Klägerin lediglich die Feststellungen des FG zur Beschaffenheit der X-Implantate anders als das FG. Sie setzt ihre Beurteilung, dass die X-Implantate keine Schrauben i.S. der Pos. 7318 KN sind, der gegenteiligen Auffassung des FG entgegen. Die Sachverhaltswürdigung aber ist dem Tatrichter vorbehalten und einer Korrektur im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht zugänglich. Die subjektive Gewissheit des Tatrichters vom Vorliegen eines entscheidungserheblichen Sachverhalts ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 16. Mai 2006 VII B 259/05, BFH/NV 2006, 1885). Die Würdigung des FG entspricht diesen Grundsätzen, was sich nicht zuletzt aus der Vergleichbarkeit der Entscheidung mit dem vom Senat entschiedenen Fall in BFH/NV 2002, 1187, ZfZ 2002, 267 ergibt.

Auf die Hilfsbegründung des FG, wonach es sich bei den Waren --spräche man dem Gewinde eine einem Schraubengewinde ähnliche Funktion ab-- jedenfalls um den Stiften oder Nägeln i.S. der Pos. 7317 KN gleichartige Waren handelte, weil die X-Implantate nach der Warenbeschreibung vergleichbar einem Nagel oder Stift "eingeschlagen" werden könnten, kommt es demnach nicht mehr an.

Ende der Entscheidung

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