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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 25.10.2005
Aktenzeichen: VII R 75/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 118 Abs. 2
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) hat im Mai 1999 34 lebende Rinder zur Ausfuhr nach Marokko angemeldet. Diese wurden zunächst in zwei Etappen, unterbrochen von der vorgeschriebenen Ruhepause, nach Antran (Frankreich) gebracht und dort entladen, gefüttert und getränkt, um zur Verschiffung weiter nach Cadiz transportiert werden zu können. Diese Fahrt begann am 23. Mai 1999 um 15.00 Uhr und endete erst am 25. Mai 1999 um 12.30 Uhr. Dabei dauerte die erste Transportphase 10 Stunden; nach 8-stündiger Unterbrechung schlossen sich daran vier weitere Etappen von 4, 2 1/2 bzw. 1 3/4 und 4 Stunden Dauer an, die für Pausen von 1 1/2, 3 1/2 bzw. 10 Stunden unterbrochen wurden.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) hat den Antrag auf Gewährung von Ausfuhrerstattung abgelehnt, weil der Veterinär bei der durch die Verordnung (EG) Nr. 615/98 (VO Nr. 615/98) der Kommission vom 18. März 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Ausfuhrerstattungsregelung in Bezug auf den Schutz lebender Rinder beim Transport (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 82/19) vorgeschriebenen Kontrolle in Cadiz den Zustand der Tiere als nicht zufriedenstellend befunden habe, da die Klägerin während des Transports der Tiere die gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzbestimmungen nicht eingehalten habe.

In dem wegen dieser Entscheidung angestrengten Einspruchsverfahren hat die Klägerin geltend gemacht, das Transportfahrzeug habe eine schwer zu behebende Reifenpanne gehabt. Als sie hiervon erfahren habe, habe sie die Anweisung gegeben, eine Tränkestation für eine 24-stündige Transportpause aufzusuchen. Der Veterinär in Cadiz habe jedoch entschieden, die Tiere weiter zu versenden, weil sie sich in einem sehr guten Zustand befunden hätten. Der entgegengesetzte Eintrag auf den Kontrollexemplaren kennzeichne lediglich den zu langen Transport.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Auf die deswegen erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) jedoch das HZA verurteilt, der Klägerin die beantragte Ausfuhrerstattung zu gewähren. Es urteilte, nach Art. 13 Abs. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABlEG Nr. L 148/24) neu gefasst durch Verordnung (EG) Nr. 2634/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 (ABlEG Nr. L 356/13) --VO Nr. 805/68-- hänge die Gewährung von Ausfuhrerstattung von der Einhaltung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zum Wohlbefinden der Tiere ab, insbesondere der Vorschriften zum Schutz der Tiere während des Transports. Hierzu gehöre die Richtlinie über den Schutz von Tieren beim Transport ... 91/628/EWG (RL 91/628/EWG) des Rates vom 19. November 1991 (ABlEG Nr. L 340/17), neu gefasst durch die Richtlinie 95/29/EG des Rates vom 29. Juni 1995 (ABlEG Nr. L 148/52). Dementsprechend mache Art. 1 VO Nr. 615/98 die Zahlung der Erstattung von der Einhaltung vorgenannter Richtlinie abhängig.

Im Streitfall habe der Veterinär auf den Kontrollexemplaren zwar dazu einen Vermerk angebracht, dass die durch die Richtlinie vorgeschriebene Transportzeit überschritten worden sei. Dieser Vermerk rechtfertige jedoch nicht i.S. des Art. 5 Abs. 3 VO Nr. 615/98 den Schluss, dass die Richtlinie nicht eingehalten worden sei. Im Übrigen gebiete der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Ausfuhrerstattung nur zu versagen, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt habe. Das sei im Streitfall nicht festzustellen. Im Gegenteil zeige der Umstand, dass die Tiere unmittelbar nach der Ankunft in Cadiz verladen worden seien, dass sie im Sinne der Richtlinie transportfähig gewesen seien und ihr Wohlbefinden während des Transports nach Cadiz gewährleistet gewesen sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom FG zugelassene Revision des HZA. Die Einhaltung der Vorschriften der Richtlinie stelle eine unbedingte Voraussetzung für das Wohlbefinden der Tiere während des Transports dar. Eine Einzelfallbetrachtung habe der Verordnungsgeber ausgeschlossen wissen wollen. Die strengen Vorgaben der Richtlinie --mindestens einstündige Ruhepausen nach einer maximal 14-stündigen Transportphase, danach Fortsetzung des Transports für weitere 14 Stunden und im Anschluss hieran eine mindestens 24-stündige Ruhezeit-- genügten auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Diesem trügen insbesondere auch Ausnahmeregelungen zusätzlich Rechnung, die ein Überschreiten der Transportzeit zuließen. Sie kämen jedoch im Streitfall nicht zur Anwendung, und zwar weder für das erste noch für das zweite Transportintervall, das bei weitem über das hinausgehe, was die Ausnahmeregelung vorsehe.

Das HZA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision des HZA zurückzuweisen.

Sie hat zuletzt sinngemäß vorgetragen, die einschlägigen Vorschriften seien dahin zu verstehen, dass die Ausfuhrerstattung nur dann zu versagen ist, wenn das Wohlbefinden der Tiere auf dem Transport beeinträchtigt gewesen ist. Das habe das FG trotz Beweisantritts der Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt; die Sache sei daher an das FG zurückzuverweisen.

II. Die Revision des HZA ist begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG und Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).

Nach der in dem angefochtenen Urteil insoweit richtig dargestellten Rechtslage hängt der Anspruch der Klägerin auf Ausfuhrerstattung davon ab, ob bei dem Transport gegen die RL 91/628/EWG verstoßen worden ist.

1. Nach Abschn. 48 Nr. 4 Buchst. d des Anhangs der Richtlinie müssen Tiere wie Rinder nach einer Transportdauer von 14 Stunden eine ausreichende, mindestens einstündige Ruhepause erhalten; nach dieser Ruhepause kann der Transport für weitere 14 Stunden fortgesetzt werden. Nach der festgesetzten Transportdauer, so heißt es in der nachfolgenden Nr. 5, müssen die Tiere entladen, gefüttert und getränkt werden und eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden erhalten.

Diese Vorschriften sind im Streitfall nach den vom FG getroffenen tatsächlichen, offensichtlich auch nicht streitigen Feststellungen nicht beachtet worden. Die zweite Transportphase Antran - Cadiz dauerte 45 1/2 Stunden und hätte nach maximal zwei 14-stündigen Fahrten durch eine 24-stündige Ruhepause mit Entladung der Tiere unterbrochen werden müssen. Das ist ersichtlich nicht geschehen. Einen fast zweitägigen, nur durch kurze Fahrtpausen unterbrochenen Transport lässt die Richtlinie nicht zu. Welche Bedeutung die bei der Ankunft in Cadiz vom Veterinär getroffenen Feststellungen zum Zustand der Tiere und dem Fortbestand ihrer Transportfähigkeit haben oder haben können, bedarf deshalb entgegen der Annahme des FG keiner Erörterung. Es ist im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, wie das FG zu der Auffassung gelangt ist, das Wohlbefinden der Tiere während des Transports sei gewährleistet gewesen; sofern darin die tatsächliche Feststellung liegen sollte, das Wohlbefinden der Tiere sei nach den Maßstäben der Richtlinie nicht beeinträchtigt gewesen, obwohl die zugelassenen Transportzeiten überschritten und die vorgeschriebenen Ruhepausen nicht eingelegt worden sind, so wäre der erkennende Senat daran nicht gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, weil es für eine dahin gehende Feststellung an jeder brauchbaren tatsächlichen Grundlage fehlt (Senatsurteil vom 17. Mai 2005 VII R 76/04, BFHE 210, 70). Ob die Tiere bei der Ankunft in Cadiz noch "transportfähig" gewesen sind, ist für die hier gebotene Prüfung, ob die Transportbestimmungen beachtet worden sind, von vornherein belanglos. Es zeigt, anders als das FG meint auch nicht, dass sie sich während des vorangegangenen Transports wohl befunden haben. Dies lässt sich erst recht nicht ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze daraus herleiten, dass sie im unmittelbaren Anschluss an ihre Ankunft in Cadiz auf ein Schiff verladen worden sind.

2. Die Auffassung des FG, der Klägerin stehe trotz des Verstoßes gegen die Transportvorschriften Ausfuhrerstattung zu, weil nicht feststehe, dass der Verstoß zu einer Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Tiere während des Transports geführt hat, ist mit dem Gemeinschaftsrecht nicht zu vereinbaren. Ein Verstoß gegen die Vorschriften vorgenannter Richtlinie, insbesondere eine Überschreitung der höchstens zulässigen Transportdauer, hat den Verlust des Anspruches auf Ausfuhrerstattung zur Folge, ohne dass dies zusätzlich davon abhängig wäre, dass tatsächliche Feststellungen dazu getroffen werden können, dass das Wohlbefinden der Tiere während des Transports beeinträchtigt war.

Die Rechtsfolge des Verlustes des Erstattungsanspruches bei Nichtbeachtung der Vorschriften der Richtlinie ist in den vorstehend bezeichneten Rechtsvorschriften angeordnet. Diese lassen keinen Raum für die vom FG für geboten gehaltene "Auslegung". Tiere wie Rinder müssen --wie sich aus Abschn. 48 Nr. 5 des Anhangs der Richtlinie ergibt-- nach einer Transportdauer von zweimal 14 Stunden eine 24-stündige Ruhepause erhalten, für die sie entladen werden müssen. Diese Vorschrift ist klar und eindeutig und deshalb einer Auslegung weder bedürftig noch zugänglich. Dass die Einhaltung der Transportvorschriften der Richtlinie Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattung ist, ergibt sich ebenso klar und eindeutig aus Art. 13 Abs. 9 VO Nr. 805/68 und Art. 1 VO Nr. 615/98; auch diese Vorschriften können nicht dahin "ausgelegt" werden, dass sie ungeachtet der Wahrung der Bestimmungen der Richtlinie einen Erstattungsanspruch gewähren, wenn nicht nachgewiesen ist, dass durch einen Verstoß gegen diese Bestimmungen das Wohlbefinden der Tiere im Einzelfall tatsächlich beeinträchtigt worden ist. Von einer diesbezüglichen Feststellung den Erstattungsanspruch abhängig zu machen, wäre auch sachwidrig. Denn die Transportvorschriften wollen erkennbar gerade standardisierte Anforderungen aufstellen, die um der Belange des Tierschutzes willen erforderlich erscheinen; diese sollen die mitunter schwierige Beurteilung erübrigen, ob im konkreten Einzelfall eine bestimmte Behandlung der Tiere beim Transport deren Wohlbefinden zuträglich oder jedenfalls gerade noch mit ihm vereinbar war oder ob sie keine "angemessene Behandlung" der Tiere im Sinne der Erwägungsgründe der Richtlinie darstellt. Es wäre überdies auch deshalb mit dem Funktionieren des Systems der Ausfuhrerstattungen unvereinbar, auf die konkrete Feststellung einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere während des Transports abzustellen, weil die Erstattungsbehörde in der Regel keine zuverlässigen Informationen über das Wohlbefinden der Tiere während des Transports hat und sich diese mit angemessenem Aufwand auch nicht verschaffen kann.

Dem Verordnungsgeber kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dadurch verstoßen zu haben, dass er den Erstattungsanspruch von der strikten Beachtung der Transportvorschriften der Richtlinie abhängig gemacht hat.

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehört, gebietet zwar, dass die von einer gemeinschaftsrechtlichen Bestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. statt aller Urteile des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 7. Dezember 1993 Rs. C-339/92, EuGHE 1993, I-6473, und vom 11. Juli 2002 Rs. C-210/00, EuGHE 2002, I-6453). Es dürfte indes kein geeignetes, jedoch milderes, die Interessen der Exporteure bei Wahrung der Belange der Verwaltung weniger beeinträchtigendes Mittel zu Gebote stehen, um die vom Verordnungsgeber für zum Schutz der Tiere erforderlich und angemessen gehaltenen Maßgaben durchzusetzen. Dafür konnte es vielmehr erforderlich erscheinen, --wie in der Richtlinie geschehen-- bestimmte Standards aufzustellen und deren Einhaltung ungeachtet der Auswirkungen eines Verstoßes gegen diese auf das Wohlbefinden der Tiere im Einzelfall zu verlangen. Die Exporteure kennen diese Standards oder können sich die erforderliche Kenntnis unschwer verschaffen; sie können sich auf die diesbezüglichen Anforderungen des Gemeinschaftsrechts einstellen, wenn sie bei ihren Geschäften Ausfuhrvergünstigungen in Anspruch nehmen wollen, was die maximal zugelassenen Transportzeiten angeht, etwa auch dadurch, dass bei der Planung des Transports unvorhersehbare, jedoch immer wieder vorkommende Verzögerungen von vornherein berücksichtigt werden.

Ob die große Bedeutung, die der gemeinschaftliche Gesetzgeber der Wahrung des Tierschutzes bei der Ausfuhr von lebendem Vieh beigemessen hat, gerechtfertigt ist und insbesondere auch den Interessen der Exportwirtschaft ausreichend Rechnung trägt, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang; dies steht als eine Frage der Gewichtung der Belange des Tierschutzes nicht zur Beurteilung der Gerichte. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet auch nicht, statt des von den einschlägigen Vorschriften angeordneten Verlustes des Erstattungsanspruches bei einem Verstoß gegen die Transportvorschriften der Richtlinie ein nach der Schwere dieses Verstoßes abgestuftes System von Verwaltungssanktionen vorzusehen; ein solches könnte geradezu dazu verleiten, die Vorgaben der Richtlinie nicht strikt zu befolgen, wenn dies im Falle der Entdeckung etwa nur eine Kürzung des Erstattungsanspruches nach sich zöge.

3. Das Urteil des FG kann danach keinen Bestand haben.

Die Sache ist spruchreif; die Klage ist abzuweisen. Anders als die Klägerin meint, bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung zu der Frage, ob sich die Tiere während des Transports wohl befunden haben. Die Klägerin hat zwar die an sich statthafte (Gegen-)Rüge erhoben, das Urteil des FG leide an dem Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung, weil das FG dieser Frage trotz dazu von der Klägerin gestellter Beweisanträge nicht weiter nachgegangen sei. Das Urteil des FG kann indes auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel schon nicht beruhen; denn das FG hat die Verurteilung des HZA zumindest selbständig tragend auch darauf gestützt, dass die Versagung der Ausfuhrerstattung unverhältnismäßig sei, wenn die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften nicht nachweislich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt habe. Aus dieser rechtlichen Sicht bedurfte es keiner Aufklärung, ob die Nichteinhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Tierschutzvorschriften im Streitfall tatsächlich zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Tiere geführt hat.

Überdies wäre die Sache wegen der bislang unterbliebenen Sachaufklärung auch dann nicht an das FG zurückzuverweisen, wenn das Urteil des FG auf dem Verfahrensmangel beruhen könnte, es auf das Wohlbefinden der Tiere also aus der rechtlichen Sicht des FG angekommen sein sollte und die dazu vom FG gewonnene Überzeugung das Entscheidungsergebnis (allein) trüge. Denn die Rüge mangelhafter Sachaufklärung würde auch dann gemäß § 126 Abs. 4 FGO nicht durchgreifen. Ist nämlich das Verfahren, auf dem das Urteil des FG beruht, bei zutreffender materiell-rechtlicher Beurteilung des Streitstoffs nicht zu beanstanden, so ist der dem FG unterlaufene Verfahrensfehler für die richtige Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung; es besteht dann kein Anlass, die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen, weil das FG im zweiten Rechtsgang nur so verfahren dürfte wie es bereits im ersten Rechtsgang verfahren ist.

So liegen die Dinge hier. Die Klägerin hat auf Ausfuhrerstattung, wie erwähnt, nur dann Anspruch, wenn bei dem Transport der Tiere nicht gegen die Transportvorschriften der RL 91/628/EWG verstoßen worden ist - eine Regelung, die, wie ebenfalls bereits ausgeführt, erkennbar auf dem Gedanken beruht, dass sich im Allgemeinen nicht zuverlässig feststellen lässt, ob das "Wohlbefinden" der Tiere während des Transports tatsächlich beeinträchtigt war, und überdies jener Begriff als solcher, ohne die in der Richtlinie vorgenommene Konkretisierung durch die dort normierten Standards, die bei der Beförderung einzuhalten sind, mangels Bestimmtheit kaum geeignet wäre, die dem Verordnungsgeber aus tierschutzrechtlicher Sicht für geboten erachteten Voraussetzungen des Erstattungsanspruches festzulegen.

Ende der Entscheidung

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