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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.03.2000
Aktenzeichen: VII R 77/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 124
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 116
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 2
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ließ am 11. August 1992 vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) eine als bulgarischen Schafkäse in Salzlake in Blechkanistern mindestens 50 % Fett i.Tr. (Code-Nr. 0406 9050 0900 der Kombinierten Nomenklatur --KN--) angemeldete Sendung zum freien Verkehr abfertigen. Der Zollanmeldung war u.a. eine IMA 1-Bescheinigung beigefügt. Die Abgabenfestsetzung erfolgte hinsichtlich des anzuwendenden Abschöpfungssatzes vorläufig. Die Untersuchung der entnommenen Probe durch die Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) bestätigte, dass die Ware als Schafkäse ... in die Code-Nr. 0406 9050 0900 KN einzureihen sei. Die Nachuntersuchung durch die ZPLA ergab, dass der Schafkäse nach der vorgenommenen quantitativen Auswertung einen Kuhmilchgehalt von mehr als 3 Gewichtshundertteilen (GHT), nämlich ca. 5 GHT, hatte. Das HZA forderte daraufhin mit Bescheid vom 8. Oktober 1992 den Unterschiedsbetrag zwischen der zunächst erhobenen Sonderabschöpfung und dem Regelabschöpfungssatz in Höhe von ... DM Abschöpfung Euro nach. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos.

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Schafkäse unterliege nicht der (niedrigeren) Sonderabschöpfung, sondern der (höheren) Regelabschöpfung. Zwar sei die Ware zolltariflich der Unterposition 0406 9050 KN zuzuweisen, jedoch sei daran nicht zwangsläufig eine abschöpfungsrechtlich lediglich zur Erhebung der Sonderabschöpfung führende Einordnung der Ware geknüpft. Denn soweit ausdrücklich anders lautende marktordnungsrechtliche Regelungen vorhanden seien, gingen diese der zolltariflichen Einordnung vor. Die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1767/82 (Verordnung) der Kommission vom 1. Juli 1982 mit Durchführungsbestimmungen für Sonderabschöpfungen bei der Einfuhr für bestimmte Milcherzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 196/1, in der geltenden Fassung als Anweisung L zum Deutschen Gebrauchszolltarif abgedruckt) vorgeschriebenen Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Schafkäse sei auch dann nicht im Sinne der Verordnung ausschließlich aus einheimischer Schafmilch hergestellt, wenn möglicherweise nicht Kuhrohmilch, sondern zugesetzte, auf der Basis von Kuhmagermilch hergestellte Säuerungskulturen das nachgewiesene Kuhmilchkasein in den Schafkäse eingebracht hätten. Außerdem sei die nach der Verordnung erforderliche IMA 1-Bescheinigung nicht ordnungsgemäß ausgefüllt worden, weil sie es in Feld 10 offen lasse, ob Schafmilch oder Büffelmilch eingesetzt worden sei.

II. Die neben der Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 237/99) eingelegte Revision der Klägerin ist, weil unzulässig, zu verwerfen (§ 124, § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Sie ist weder zugelassen worden (Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs) noch nach § 116 FGO zulassungsfrei statthaft.

Die Revisionsausführungen der Klägerin, mit denen sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht sowie die Verletzung materiellen Rechts und Verfahrensmängel rügt, enthalten keinen der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend genannten Gründe für eine zulassungsfreie Verfahrensrevision.

Es handelt sich auch nicht um eine Zolltarifsache, die nach § 116 Abs. 2 FGO zu einer zulassungsfreien Revision führen würde (vgl. zu den Voraussetzungen z.B. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 1992 VII R 59/92, BFH/NV 1993, 338). Denn die Vorentscheidung ist bei unstreitiger zolltarifrechtlicher Rechtslage allein zu der Frage ergangen, ob die abschöpfungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der gegenüber der Regelabschöpfung niedrigeren Sonderabschöpfung vorgelegen haben. Das aber ist kein Urteil in einer Zolltarifsache. Insofern liegt der Fall anders als der vom Senat in seinem Urteil vom 29. November 1994 VII R 33/94 (BFH/NV 1995, 1109) entschiedene. In jenem Fall ging es in der Vorentscheidung auch um die zolltarifliche Einordnung der eingeführten Ware, von der die Beteiligten und die Vorinstanz im Streitfall aber als durch das genannte Senatsurteil in BFH/NV 1995, 1109 geklärt ausgegangen sind.

Ende der Entscheidung

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