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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 03.11.1998
Aktenzeichen: VII R 81/97
Rechtsgebiete: ZG, FGO


Vorschriften:

ZG § 17 Abs. 2
ZG § 12a Abs. 1 u. 2
ZG § 12a Abs. 1 Satz 1
FGO § 116 Abs. 2
FGO § 90a Abs. 2
FGO § 90a Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 126 Abs. 3 Nr. 1
FGO § 126 Abs. 2
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte im Rahmen des ihr für Maisglutenfeed, Rückstände von der Maisstärkegewinnung der Unterpos. 2303 10 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN), bewilligten Sammelzollverfahrens der Zollabfertigung nach Aufzeichnung Maiskraftfutter aus Österreich zum freien Verkehr ein, u.a. in der Zeit von September 1988 bis Juni 1991. Aufgrund der zollamtlichen Untersuchung einer bei der Abfertigung vom 20. Juni 1991 entnommenen Probe stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) verschiedene Stoffe in einem über eine bloße Verunreinigung hinausgehenden Umfang fest. Es gelangte daraufhin zu dem Ergebnis, daß ein zur Unterpos. 2309 90 41 KN --andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, Stärkegehalt von mehr als 10 bis 30 GHT-- gehörendes Erzeugnis vorliege, und erhob für sämtliche Einfuhren des bezeichneten Zeitraums Abschöpfung nach (bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1993, mit der das HZA auch den Einspruch gegen den Eingangsabgabenbescheid vom 6. August 1991 --Einfuhren vom 1. und 4. Juli 1991-- als unbegründet zurückgewiesen hat).

Die gegen die Steueränderungsbescheide vom 5., 8., 9. und 13. August 1991 gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, zu Unterpos. 2303 10 19 KN gehörten nur bei der Maisstärkegewinnung selbst anfallende Rückstände, insbesondere Maiskleberfutter (corn gluten feed), nicht aber auch Bestandteile von Maiskeimen, wie sie bei der Untersuchung der Ware festgestellt worden seien. Weise eine Ware, abgesehen von unvermeidbaren Verunreinigungen, auch andere Rückstände auf, sei sie der Pos. 2309 KN zuzuordnen. Diese Einreihung gelte für die Einfuhr vom 20. Juni 1991, und zwar für die ganze Sendung. Gleiches gelte für die früheren Einfuhren. Aufgrund der stets gleichartigen Warenbezeichnung in den Rechnungen sei anzunehmen, daß der Lieferer Waren stets gleicher Beschaffenheit, wenn auch mit Schwankungen hinsichtlich des Gehalts an Inhaltsstoffen, geliefert habe. Die Vermutung nach § 17 Abs. 2 des Zollgesetzes (ZG) sei aufgrund der vorgenannten Umstände widerlegt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des FG vom 25. Oktober 1994 hatte Erfolg. Die von der Revision erhobene Sachrüge führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Der erkennende Senat war der Auffassung, daß die vom FG getroffenen Feststellungen die gezogenen Folgerungen im Hinblick auf die Beschaffenheit der am 20. Juni 1991 eingeführten Ware nicht rechtfertigten. Der erkennende Senat hat das FG ferner darauf hingewiesen, daß, sofern es darauf ankommen sollte, hinsichtlich der ohne Beschau erfolgten Abfertigungen die Beschaffenheitsvermutung des § 17 Abs. 2 ZG nur eingreife, wenn ordnungsgemäße Zollanmeldungen vorlägen.

Mit Gerichtsbescheid vom 2. April 1997 wies das FG die Klage ab. Es begründete sein Ergebnis im wesentlichen mit den Feststellungen des vorangegangenen Urteils vom 25. Oktober 1994, wonach das Untersuchungsergebnis der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA) über die am 20. Juni 1991 entnommene Probe eine Zuweisung der Ware weder für diese Einfuhr noch für die vorangegangenen Einfuhren zur Unterpos. 2303 10 19 KN rechtfertige. Die Klägerin könne für die nach § 12a Abs. 1 und 2 ZG ordnungsgemäß erstellten Zollanmeldungen nicht die Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG beanspruchen, weil diese sowohl für die Einfuhr am 20. Juni 1991 als auch für die früheren Einfuhren widerlegt sei. Das FG legte allen streitgegenständlichen Einfuhren das Ergebnis der Untersuchung der am 20. Juni 1991 entnommenen Probe zugrunde, weil bei dieser Einfuhr die Ware vom Lieferanten ebenso wie bei den früheren Einfuhren bezeichnet gewesen und kein Anzeichen für eine Änderung der Herstellungs-, Verladungs- und Transportweise zu erkennen sei. Daraus müsse geschlossen werden, daß der Lieferant stets Maiskraftfutter mit absichtlich oder unabsichtlich zugesetzten Maiskeimen geliefert habe.

Die Klägerin vertritt in ihrer Revision die Auffassung, daß diese Schlußfolgerung gegen das materielle Recht und gegen die Denkgesetze verstoße. Die vom FG herangezogenen Umstände seien bestenfalls Indizien auf zweiter Stufe. Als Indiz könne nur eine Tatsache gewertet werden, die unmittelbar den Schluß auf eine beweisbedürftige Haupttatsache zulasse. Eine Warenbezeichnung könne jedoch nur dann einen Rückschluß auf die Warenbeschaffenheit erlauben, wenn sich die Warenbeschaffenheit aus der Warenbezeichnung ergebe. Außerdem habe das FG die Vermutung nach § 17 Abs. 2 ZG in rechtsfehlerhafter Weise für widerlegt erachtet. Allein die gleichlautenden Rechnungen, wonach jeweils Rückstände aus der Maisverarbeitung eingeführt worden seien, ließen auch in Verbindung mit dem Futtermitteltarif des Lieferers keinen Rückschluß auf die Beschaffenheit der Ware zu. Die Klägerin habe nie ein Interesse gehabt, Futtermittel zu erwerben, da sie solche selbst aus den bezogenen Ausgangsprodukten hergestellt hätte.

Die Klägerin beantragt unter Bezugnahme auf ihren Klageantrag vor dem FG im Schriftsatz vom 27. August 1993, das Urteil des FG sowie die in der Anlage zum Urteil aufgeführten Steueränderungsbescheide Nrn. 1 bis 34 vom 5., 8., 9. und 13. August 1991 und (sinngemäß) die dazu ergangene Einspruchsentscheidung aufzuheben.

Das HZA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Es führt aus, daß das Urteil des FG weder auf einer unrichtigen Anwendung des § 17 Abs. 2 ZG noch auf Verstößen gegen Denkgesetze beruhe.

II. 1. Die Revision gegen den Gerichtsbescheid des FG ist als Zolltarifsache gemäß § 116 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 90a Abs. 2 FGO zulässig. Nach § 90a Abs. 2 Nr. 1 FGO ist die Revision gegen einen Gerichtsbescheid nur zulässig, wenn die Revision zugelassen worden ist. Einer Zulassung bedarf es jedoch nicht, wenn bestimmte in § 116 Abs. 1 FGO aufgeführte Mängel des Verfahrens gerügt werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. März 1994 IX R 58/93, BFHE 174, 107, BStBl II 1994, 571). Gleiches gilt, wenn eine Zolltarifsache gegeben ist (§ 116 Abs. 2 FGO).

2. Die zulässige Revision ist zum größten Teil auch begründet. Die Steueränderungsbescheide vom 5., 8., 9. und 13. August 1991 (bezüglich des Zollbelegs ... jedoch nur die Pos. 1, Einfuhr vom 14. Juni 1991) und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 1. Juli 1993, mit denen das HZA Abschöpfung in Höhe von ... DM von der Klägerin nacherhoben hat, sind rechtswidrig. Da das FG insoweit zur gegenteiligen Entscheidung gelangt ist, führt die Revision insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). Hinsichtlich des Steueränderungsbescheids vom 13. August 1991 (zu Zollbeleg ... Pos. 2, Einfuhr vom 20. Juni 1991) ist die Revision unbegründet und insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

a) Für die Einreihung der eingeführten Waren ist der zolltarifliche Begriff der Rückstände maßgebend. Zur Pos. 2303 KN gehören insbesondere Rückstände, darunter solche von der (Mais-) Stärkegewinnung, d.h. Stoffe, die üblicherweise nach einem Extraktionsprozeß unmittelbar zurückbleiben (Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 18. September 1990 Rs. C-265/89 --Vismanns Nederland--, EuGHE 1990, I-3427, 3433; vgl. auch EuGH-Urteil vom 14. Dezember 1995 Rs. C-267/94 --Frankreich/Kommission--, EuGHE 1995, I-4845, 4877 Rdnrn. 26 und 28). Der Wortlaut der Position legt den Begriff Rückstände eindeutig fest. Aus ihm ergeben sich Folgerungen hinsichtlich gemischter und nicht gemischter, d.h. einfacher Rückstände.

Da Rückstände begrifflich Erzeugnisse sind, die nach einem Extraktionsprozeß übrigbleiben, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß ein Rückstand, dem ein anderes Erzeugnis beigegeben wird, auch eines das selbst Rückstand ist, nicht mehr als solcher angesehen werden kann. Eine Ausnahme ist indes bei "Mischungen" von Rückständen zu machen, die jeweils derselben Position zuzuordnen sind (vgl. Erläuterungen Harmonisiertes System --ErlHS--, zu Pos. 2309 Rz. 41.0 für Pellets; Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur --ErlKN-- zu Pos. 2303 Rz. 04.0, nunmehr 04.1 für gluten meal), denn sie behalten den Charakter von Abfällen gleicher zolltariflicher Beschaffenheit. Abgesehen von dieser Ausnahme verbleibt es bei einer engen Auslegung des Begriffs Rückstände. Für die von der Klägerin von 1988 bis 1991 eingeführten Waren gilt mithin, vorbehaltlich der vorstehend bezeichneten Ausnahme, daß Rückstände der Unterpos. 2303 10 19 KN Beimischungen, gleich, ob maisfremder oder nicht maisfremder Art, nicht enthalten durften. Wegen der weiteren Einzelheiten verweist der Senat auf sein im ersten Rechtsgang erlassenes Urteil vom 6. Februar 1996 VII R 2/95, BFH/NV 1996, 722.

b) Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat das HZA im Ergebnis zur Recht Abschöpfung für die Einfuhr vom 20. Juni 1991 (Zollbeleg ... Pos. 2) in Höhe von ... DM erhoben.

Die Auffassung des FG, daß sich nach den bisherigen Feststellungen aus den Beschaffenheitsmerkmalen der untersuchten Probe eine einreihungsschädliche Beimischung anderer Stoffe zwingend folgern läßt, teilt der Senat allerdings nicht. Der Vorentscheidung fehlt es an einer nachvollziehbaren Ableitung der gezogenen Folgerungen (vgl. Senatsurteil im ersten Rechtsgang in BFH/NV 1996, 722). Dies gilt insbesondere für die Annahme, der ungewöhnlich hohe Anteil an Keimlingsgewebe und der unüblich hohe Fettgehalt der untersuchten Probe zwinge zu der Schlußfolgerung, daß fetttragende Stoffe --absichtlich oder unabsichtlich-- zugesetzt worden sein müßten. Wie die Revision zu Recht rügt, beruht die vom FG als zwingend beurteilte Folgerung weder auf einer gleichartigen Einschätzung des Sachverständigengutachtens noch auf anderen nachvollziehbaren Feststellungen. Das FG hat den zahlreichen Einwendungen der Klägerin gegen die Annahme einer Zumischung nur die Behauptung entgegengestellt, daß normale Produktionsbedingungen bei der Gewinnung von Stärkerückständen die festgestellten Stoffe nicht hervorbringen würden. Da das FG nach Aktenlage trotz der Zurückverweisung der Sache den Sachverständigen nicht noch einmal befragt hat, vermag der Senat nicht zu erkennen, woraus das FG seine Kenntnisse über die normalen Produktionsbedingungen bei der Gewinnung von Stärkerückständen und der damit zusammenhängenden Problematik der möglichen Beimischungen bezogen hat. Wie das Beweisthema und die zahlreichen hierzu vom FG gestellten Fragen im Beweisbeschluß vom 5. Januar 1994 und im Schriftsatz des FG vom 6. Oktober 1994 an den Sachverständigen belegen, konnte das FG die Ergebnisse der untersuchten Probe durch die ZPLA nicht aufgrund eigener Sachkunde bewerten. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen mußte sich dem FG erst recht dann aufdrängen, wenn außerdem über die mögliche Zumischung von anderen Waren zu entscheiden war.

Für eine solche Zumischung von Waren spricht zwar das Schreiben des Lieferanten und Herstellers der eingeführten Rückstände vom 28. Februar 1992. Danach sind die in der Probe vorgefundenen Filterpreßrückstände (Rückstände der nachgeschalteten Verzuckerungsabteilung) den Rückständen in Form von getrockneten Schalen, dem Gries, sowie dem Maisstaub und dem Bruch hinzugefügt worden. Ob die Zumischung tatsächlich bei der eingeführten Ware oder entsprechend dem ergänzenden Schreiben des Herstellers vom 4. November 1993 nur für den österreichischen Markt erfolgt ist, kann der Senat offen lassen. Denn die im Produktionsablauf bei der Maisstärkegewinnung angefallenen Rückstände und die Rückstände der im Produktionsablauf nachgeschalteten Verzuckerungsabteilung gehören für sich in die Pos. 2303 KN, so daß die durch das Mischen dieser Rückstände entstandene Ware den Charakter von Abfällen gleicher zolltariflicher Beschaffenheit behält und weiterhin der Pos. 2303 KN zuzuweisen ist (vgl. die obigen Ausführungen zur Ausnahmeregelung beim Zumischen von Rückständen).

Soweit das FG indessen, ohne auf eine Zumischung abzustellen, eine den Rückständen der Pos. 2303 KN entsprechende Beschaffenheit schon wegen des festgestellten Fettgehalts von 5,5 % bzw. 5,6 % ausgeschlossen hat, widerspricht diese Würdigung nicht den Denkgesetzen, so daß der Senat an die tatrichterliche Würdigung gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

Das FG hat nunmehr klargestellt, warum es der Einlassung des Gutachters vom 12. Oktober 1994, wonach sich der festgestellte Fettgehalt zwar im höchsten Bereich, aber nicht außerhalb der für Maiskleberfutter publizierten Wege bewege, nur bedingt folgt. Nach der Auffassung des FG enthält die Stellungnahme des Gutachters nur eine Beurteilung anhand futtermittelrechtlicher Maßstäbe. Das FG stimmt mit dem Gutachter überein, daß ein Fettgehalt in der Größenordnung von 5,5 bzw. 5,6 % bei der Vermarktung von Maiskleberfutter nicht völlig ungewöhnlich ist, gleichwohl aber eine Einreihung in die Pos. 2303 KN nicht zulasse. Dem festgestellten Fettgehalt komme nämlich bei der zolltariflichen Beurteilung eine besondere Bedeutung zu.

Für einfache Rückstände von der (Mais-)Stärkegewinnung --keine Mischungen-- war eine bestimmte Höchstgrenze des Fettgehalts bis 1991 nicht vorgeschrieben. Eine solche Grenze ist erst mit der neuen Zusätzlichen Anm. 1 zu Kap. 23 mit Wirkung ab 1. Juli 1994 bestimmt worden (4,5 GHT). Zuvor kam es für die Einreihung in die Pos. 2303 darauf an, daß sich die festgestellten Fettwerte im Rahmen der verkehrsüblichen Beschaffenheit entsprechender Rückstände hielten. Besondere Anforderungen an die Beschaffenheit waren insoweit nicht gestellt; der später bestimmte Grenzwert ermöglicht allerdings für den Zeitraum davor eine annäherungsweise Orientierung bei der zolltariflichen Einordnung von einfachen Rückständen ohne Beimischungen. Legt man die von der Klägerin in den Jahren 1988 bis 1991 selbst ermittelten Fettwerte der in dieser Zeit als Rückstände bezogenen Ware von 3,2 bis 4 % und die nahezu deckungsgleichen Meßergebnisse von 3,4 bis 3,9 % Fett bei ihrem Lieferanten zugrunde, bestätigt sich die Auffassung des FG, daß der Orientierungswert von 4,5 % Fettgehalt eine Obergrenze darstellt, die zumindest bei einem deutlichen Überschreiten die Annahme einer bloßen Verunreinigung des Rückstands ausschließt. Unter Zugrundelegung dieser Obergrenze ist die Auffassung des FG, daß das im Juni 1991 gelieferte Maiskleberfutter mit einem unstreitigen Fettgehalt von 5,5 bzw. 5,6 % nicht der Unterpos. 2303 10 19 KN, sondern der Pos. 2309 90 41 KN als Zubereitung der zur Fütterung verwendeten Art zuzuordnen ist, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Zuweisung der Ware zur Pos. 2309 KN aufgrund der untersuchten Probe gilt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG für die gesamte am 20. Juni 1991 gestellte Sendung. Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ZG hat die stichprobenweise Ermittlung der Beschaffenheit einer Ware --mit Ausnahme der Anmeldung einer unterschiedlich beschaffenen Ware-- zur Folge, daß vermutet wird, daß der nichtgeprüfte Teil der Ware dem geprüften Teil der Ware entspricht. Zur Widerlegung der Vermutung hat die Klägerin bereits im Verfahren vor dem FG keine rechtserheblichen Einwendungen vorgebracht. Der Steueränderungsbescheid vom 13. August 1991 zu Zollbeleg ... Pos. 2 zur Einfuhr am 20. Juni 1991 ist somit zu Recht ergangen.

c) Die mit Steueränderungsbescheiden vom 5., 8., 9. und 13. August 1991 (bezüglich des Zollbelegs ... jedoch nur die Pos. 1) nacherhobene Abschöpfung für die vor dem 20. Juni 1991 eingeführten Waren hat das FG zu Unrecht als rechtmäßig beurteilt. Für diese Einfuhren, die mit Zollbelegen vom September 1988 bis Juli 1991 als Rückstände aus der Maisverarbeitung mit weniger als 40 % Stärke --Maisglutenfeed-- Warennr. 2303 1019 0000 angemeldet wurden, ist nach § 17 Abs. 2 ZG die Beschaffenheit entsprechend der Anmeldung zu vermuten. Das FG hat diese Vermutung zu Unrecht als widerlegt angesehen. Die Auffassung des FG ist fehlerhaft, weil es verkannt hat, welche Tatsachen für eine Widerlegung der Vermutung nach § 17 Abs. 2 ZG geeignet sind.

aa) Wird von der Zollbeschau einer Ware abgesehen, so wird vermutet, daß ihre Menge und ihre Beschaffenheit der in diesem Zeitpunkt vorliegenden Zollanmeldung entsprechen (§ 17 Abs. 2 ZG). Dem FG ist darin zu folgen, daß die Beschaffenheitsvermutung nach § 17 Abs. 2 ZG in Fällen, in denen von einer Zollbeschau abgesehen worden ist, Zollanmeldungen voraussetzt, die die für die Einreihung maßgebenden Beschaffenheitsmerkmale enthalten. Dies bedeutet, daß die Zollanmeldung alle Angaben enthalten muß, die die beantragte Abfertigung der Ware unter der entsprechenden KN-Position verlangt. Eine ordnungsgemäße Zollanmeldung i.S. von § 17 Abs. 2 ZG liegt daher nur vor, wenn die Angaben eine eindeutige Einreihung ermöglichen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Dezember 1986 VII R 170/82, BFHE 148, 388).

Diese Voraussetzungen hat das FG für das hier maßgebende Sammelzollverfahren der Zollabfertigung nach Aufzeichnung zu Recht bejaht.

Nach den von der Klägerin beim HZA eingereichten Sammelzollanmeldungen ist die eingeführte Ware mit der Bezeichnung Rückstände aus der Maisverarbeitung mit weniger als 40 % Stärke --Maisglutenfeed-- Warennr. 2303 1019 0000 des Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) angemeldet worden. Ob der Begriff Maisverarbeitung bereits durch die Angabe der für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung zutreffenden Warennr. 2303 1019 0000 eine eindeutige Klarstellung erfahren hat und der Begriff der Maisverarbeitung im Sinne der richtigen Bezeichnung Maisstärkegewinnung umgedeutet werden kann, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn auch wenn man die Warenbeschreibung unter diesem Gesichtspunkt noch für unzureichend hält, hat die Klägerin etwa bestehende Zweifel an einer ordnungsgemäßen Anmeldung jedenfalls durch die weitere Ergänzung der Warenbeschreibung ausgeräumt. Nach den bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) wird in allen Zollanmeldungen ausdrücklich auf die Zulassung zum Sammelzollverfahren vom 23. Juni 1988 hingewiesen, welches der Klägerin ab 1. Januar 1988 für Maisglutenfeed, Rückstände aus der Maisstärkegewinnung mit einem auf den Trockenstoff bezogenen Proteingehalt von 40 % oder weniger (Code-Nr. 2303 1019 0000 GZT), bewilligt worden war. Mit der Bezugnahme auf die Bewilligung des HZA hat die Klägerin die Beschreibung der angemeldeten Ware präzisiert und die Voraussetzungen, die an eine ordnungsgemäße Zollanmeldung gemäß § 12a Abs. 1 Satz 1 ZG zu stellen sind, erfüllt. Hiervon ist offenbar auch die Zollverwaltung ausgegangen. Anders ist der Umstand nicht zu erklären, daß die Waren mit der von der Klägerin gewählten Bezeichnung mehr als zwei Jahre zum bewilligten Sammelzollverfahren (für Rückstände aus der Maisstärkegewinnung) ohne Probeentnahme abgefertigt worden sind.

bb) Das FG hat allerdings nicht ohne Rechtsfehler entschieden, daß die Beschaffenheitsvermutung der eingeführten Waren nach § 17 Abs. 2 ZG als widerlegt angesehen werden kann.

Voraussetzung für die Widerlegung der Beschaffenheitsvermutung ist, daß das FG das Gegenteil festgestellt hat, und zwar in der Weise, daß jede Möglichkeit des gesetzlichen Schlusses wegfällt (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 12. Juni 1979 VII R 32/74, BFHE 128, 284, und vom 24. Juli 1979 VII R 4/78, BFHE 128, 434). Dazu sind Feststellungen erforderlich, die jede Möglichkeit der Vermutung ausschließen, die streitbefangenen Waren seien entsprechend den aufgezeigten, für die Einreihung maßgebenden Angaben in den Zollanmeldungen beschaffen.

Ob die vom FG ermittelten Tatsachen letztlich geeignet sind, die Vermutung zu widerlegen, ist eine Würdigung tatsächlicher Art, an deren Ergebnis der Senat nach § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich gebunden ist. Eine derartige Würdigung setzt allerdings voraus, daß dem FG überhaupt Tatsachen zur Verfügung stehen, die Aufschluß über die Beschaffenheit der angemeldeten Ware bieten (Abgrenzung zum Urteil des erkennenden Senats vom 24. November 1987 VII R 79/84, BFH/NV 1988, 610).

Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist die Entscheidung des FG fehlerhaft, weil es keine Tatsachen festgestellt hat, die Aufschluß über die Beschaffenheit der Ware bei den früheren Einfuhren erbracht haben. Das FG stützt seine Entscheidung, daß die früher angemeldeten Waren wie die am 20. Juni 1991 entnommene Probe beschaffen waren, lediglich auf Vermutungen, die ihre Grundlage in der Einfuhr vom 20. Juni 1991 haben.

Das FG geht davon aus, daß das Ergebnis der zollamtlichen Untersuchung der am 20. Juni 1991 (zu Steueränderungsbescheid vom 13. August 1991, Zollbeleg ... Pos. 2) entnommenen Probe geeignet ist, um Rückschlüsse auf vorangegangene Einfuhren zu ziehen. Es stellt sich dabei auf den Standpunkt, daß die Beschaffenheit der Ware, wie sie sich nach der Probeentnahme darstellt, einen unmittelbaren Schluß auf die Beschaffenheit der früher eingeführten Waren zuläßt. Da das Untersuchungsergebnis nicht bestätigt habe, daß am 20. Juni 1991 Rückstände aus der Maisstärkegewinnung eingeführt worden seien, lasse dies nur die Folgerung zu, daß bereits früher keine Rückstände aus der Maisstärkegewinnung abgefertigt worden seien. Für das FG hat dabei tragende Bedeutung, daß die Waren in den früheren Rechnungen des Lieferanten genauso bezeichnet gewesen und keinerlei Anzeichen für eine Änderung der Herstellungs-, Verladungs- und Transportweise gegeben seien. Daraus ergebe sich zwangsläufig, daß der Lieferant stets Ware gleicher Beschaffenheit, und zwar wie bei der Probeentnahme festgestellt, Maiskraftfutter mit absichtlich oder unabsichtlich zugesetzten Maiskeimen, geliefert habe.

Das FG verkennt bei dieser Argumentation, daß die durch die Probeentnahme festgestellte Beschaffenheit der Ware unmittelbar nur Bedeutung für die Wareneinfuhr am 20. Juni 1991 hat und nur Anlaß zu Zweifeln bieten kann, ob die früher eingeführten Waren ordnungsgemäß angemeldet waren. Rechtlich relevant wird ein solcher Anhaltspunkt nur durch das Hinzutreten weiterer Tatsachen. Solche Tatsachen hat das FG jedoch nicht festgestellt. Daß Lieferantenrechnungen mit gleichbleibenden Warenbezeichnungen erstellt wurden, besagt nicht, daß die früher eingeführten Waren wie bei den Probeentnahmen beschaffen waren und folglich nicht mit den Zollanmeldungen übereinstimmten. Ebenso ist denkbar, daß es sich bei der Einfuhr am 20. Juni 1991 nur um einen einmaligen Ausreißer gehandelt hat, wofür die von der Klägerin angeführten Untersuchungsergebnisse im eigenen Betrieb und beim Lieferanten sprechen könnten. Auch daß, wie das FG meint, keine Anzeichen für eine Änderung der Herstellungs-, Verladungs- und Transportweise gegeben seien, stellt keine Tatsache dar, die unmittelbar einen Schluß auf die Beschaffenheit der von 1988 bis 1991 eingeführten Waren ermöglicht.

Da das FG keine weiteren Tatsachen ermittelt hat, die unmittelbaren Aufschluß über die Beschaffenheit der vor dem 20. Juni 1991 eingeführten Waren geben konnten, ist die aus den vorhandenen Umständen gezogene Schlußfolgerung, daß die nach § 17 Abs. 2 ZG bestehende Beschaffenheitsvermutung widerlegt sei, rechtsfehlerhaft.

3. Die Sache ist entscheidungsreif. Weder die Einlassungen der Beteiligten noch die dem Senat vorliegenden Akten bieten einen Anhaltspunkt dafür, daß der Sachverhalt durch das FG weiter aufgeklärt werden könnte. Die Waren sind entsprechend der Anmeldung in die Unterpos. 2303 10 19 KN, für die eine Erhebung von Abschöpfung nicht vorgesehen ist, einzureihen. Der Revision der Klägerin ist hinsichtlich der Steueränderungsbescheide vom 5., 8., 9. und 13. August 1991 mit Ausnahme der zu Zollbeleg ... Pos. 2 vom 4. Juli 1991, Einfuhr vom 20. Juni 1991, nacherhobenen Abschöpfung, stattzugeben.

Ende der Entscheidung

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