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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 09.02.1999
Aktenzeichen: VII R 94/97
Rechtsgebiete: FGO, ZTVO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 105 Abs. 5
FGO § 116 Abs. 2
FGO § 100 Abs. 1 Satz 1
FGO § 118 Abs. 2
ZTVO § 1
ZTVO § 39
AO 1977 § 109 Abs. 1 Satz 2
AO 1977 § 110
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) fertigte auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am ... Mai 1993 lebende Zuchttiere, Hausrinder, reinrassig, weiblich (KN-Code: 0102 10 10) aus der Slowakei zum zollrechtlich freien Verkehr (Freigutverwendung) ab. Da die Klägerin nach Meinung des HZA die für die Einreihung der Tiere als Zuchtrinder geforderten Nachweise nicht erbrachte, forderte es mit Steueränderungsbescheid für 33 Tiere Einfuhrabgaben (Zoll-EURO und Abschöpfung) nach. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Die Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Klägerin sei die angestrebte Zollvergünstigung zu Recht nicht gewährt worden, weil sie die Voraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 nicht erfüllt habe. Die Klägerin habe die Eintragungsbescheinigungen für die Tiere erst deutlich nach Ende der durch Art. 3 (gemeint ist wohl Art. 2 Abs. 3) VO Nr. 2342/92 vorgegebenen Frist vorgelegt. Die Verpflichtung zur Nacherhebung der Abgaben ergebe sich schon aus der mangels des erforderlichen Nachweises anderen Tarifierung der Tiere. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Spätestens ...") ergebe sich im übrigen, daß dadurch eine Ausschlußfrist gesetzt worden sei. Außerdem wäre die Einhaltung der Voraussetzung der VO Nr. 2342/92 überhaupt nicht mehr überprüfbar, wenn der Nachweis der Voraussetzungen noch beliebig lange nach dem eigentlichen Ende der Frist möglich wäre. Wegen der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe folgte das FG den Gründen der Einspruchsentscheidung, auf die es gemäß § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Bezug genommen hat.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das FG habe rechtsfehlerhaft entschieden, daß die Versäumung der in Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 2342/92 vorgesehenen Frist von 15 Monaten die Nacherhebung der Eingangsabgaben rechtfertige. Gegen die Auffassung des FG sprächen der Wortlaut des Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92, die Gesamtschau des Art. 2 VO Nr. 2342/92 und die Erwägungsgründe dieser Verordnung. Materiell-rechtliche Voraussetzungen der Abgabenfreiheit seien allein die Vorlage der in den Absätzen 1 und 2 genannten Bescheinigungen und Erklärungen sowie die Einhaltung der in Absatz 2, nicht aber der in Absatz 3 der Bestimmung genannten Frist. Nur die Nichteinhaltung der 12-Monatsfrist habe die Einreihung des betreffenden Tieres in den KN-Code 0102 90 und damit die Nacherhebung der nicht erhobenen Einfuhrabgaben zur Folge.

Die gegenteilige Auslegung verstoße auch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Nur die Pflicht zur Vorlage der in Art. 2 Abs. 1 und 2 VO Nr. 2342/92 aufgeführten Bescheinigungen und Erklärungen und die Einhaltung der 12-Monatsfrist seien Hauptpflichten. Dagegen sei die Pflicht, die Frist von 15 Monaten einzuhalten, nur eine typische Nebenpflicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH). Die Verletzung dieser Nebenpflicht rechtfertige, sofern die Hauptpflichten --wie im vorliegenden Fall unstreitig nachgewiesen-- erfüllt worden seien, nicht die Umtarifierung der Tiere und die damit verbundene Nacherhebung von Eingangsabgaben.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Aufhebung der Vorentscheidung den Steuerbescheid des HZA vom ... Mai 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... September 1996, Abgaben aufzuheben.

Das HZA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Es führt u.a. aus, das FG habe zutreffend festgestellt, daß der Steueränderungsbescheid nicht rechtswidrig sei und er die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Die 15-Monatsfrist ende im Streitfall unstreitig am ... 1994. Die Klägerin habe weder bis zum Ablauf der Frist noch bis heute eine "Lebendbescheinigung einer das Zuchtbuch führenden Vereinigung, Organisation oder amtlichen Stelle" vorgelegt. Nach Fristablauf, am ... 1994, habe sie lediglich eine "Bestandsmeldung" der Agrargenossenschaft, an die die Tiere geliefert worden seien, vorgelegt. Diese Bescheinigung sei sowohl wegen der Unzuständigkeit der ausstellenden Person als auch wegen Ablaufs der Nachweisfrist zu verwerfen. Ferner könnten die ebenfalls am ... 1994 vorgelegten zwei Bescheinigungen des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes über die Notschlachtung/Verendung von 8 Tieren ebensowenig anerkannt werden, wie die dieselben Tiere betreffenden Schreiben des Amtstierarztes vom ... 1994, die am ... 1996 beim HZA eingingen. Diese Unterlagen seien nach Ablauf der wegen Art. 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) nicht verlängerbaren Frist eingegangen. Im übrigen seien die Bescheinigungen nicht nachvollziehbar, weil die Tiere nicht mit den vollständigen Ohrmarkennummern bezeichnet worden seien. Da es bereits an den materiellen Voraussetzungen für die Einreihung der Tiere in den KN-Code 0102 10 fehle, komme es auf die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit die bloße Versäumung der Nachweisfrist geheilt werden könne, nicht an.

Die Klägerin lasse zudem außer acht, daß auch die Voraussetzungen der Zweiundfünfzigsten Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (52. ÄnderungsVO) vom 3. März 1993 (BGBl II 1993, 218) nicht erfüllt seien, weil die Klägerin nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Monat der Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr nachgewiesen habe, daß sie in ein Zuchtbuch der Gemeinschaft eingetragen worden seien. Erst im Klageverfahren habe die Klägerin im Jahre 1996 eine Bescheinigung des Rinderzuchtverbandes vom ... 1994 vorgelegt, wonach 17 der eingeführten Rinder als reinrassige Zuchttiere im Zuchtbuch registriert wurden. Für die übrigen ... Tiere sei eine Aufnahme in das Herdbuch ausdrücklich abgelehnt worden.

II. Die zulässige Revision ist unbegründet.

1. Die Revision ist zulässig, insbesondere zulassungfrei statthaft. Da die Vorinstanz auch über die zolltarifliche Einordnung der eingeführten Tiere entschieden hat, liegt ein ohne Zulassung revisibles Urteil in einer Zolltarifsache i.S. von § 116 Abs. 2 FGO vor (vgl. Senatsurteil vom 22. November 1994 VII R 40/94, BFH/NV 1995, 1108).

2. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die Klage unbegründet ist, weil die Verwaltungsentscheidungen, soweit die Klägerin ihre Klage dagegen aufrechterhalten hat, rechtmäßig sind und die Klägerin durch sie nicht in ihren Rechten verletzt wird (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das HZA hat die Tiere in dem angefochtenen Steueränderungsbescheid mit Recht nicht dem KN-Code 0102 10 (reinrassige Zuchtrinder) sondern dem KN-Code 0102 90 (Hausrinder) zugeordnet und die dafür vorgesehenen Abgaben erhoben.

a) Die Klägerin hat die Voraussetzungen für die Einreihung der eingeführten Tiere in den KN-Code 0102 10 nicht erfüllt, sie sind in den KN-Code 0102 90 einzureihen.

aa) Nach der Fußnote zu der Unterposition 0102 10, die als Bestandteil der Zolltarifnorm (hier Verordnung (EWG) Nr. 2505/92 der Kommission vom 14. Juli 1992, ABlEG Nr. L 267) anzusehen ist (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 20. Juni 1973 Rs. 80/72, EuGHE 1973, 635, 651), erfolgt die Zulassung zu dieser Unterposition nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen. Solche sind nur in der Richtlinie 77/504/EWG (Richtlinie) des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder (ABlEG Nr. L 206/8) vorhanden. Auf Art. 1 dieser Richtlinie verweist für die Einfuhrabschöpfung ausdrücklich Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission vom 7. August 1992 (ABlEG Nr. L 227/12) in der berichtigten Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3224/92 der Kommission vom 4. November 1992 (ABlEG Nr. L 320/30), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 286/93 der Kommission vom 9. Februar 1993 (ABlEG Nr. L 34/7).

Nach Art. 1 Buchst. a der Richtlinie ist ein reinrassiges Zuchtrind jedes Rind, dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden könnte.

Nach Art. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie muß für reinrassige Zuchtrinder mit Herkunft aus Drittländern der Nachweis geführt werden, daß sie in einem Zuchtbuch der Gemeinschaft eingetragen oder vermerkt sind und eingetragen werden können.

bb) Durch die 52. ÄnderungsVO hat der Bundesminister der Finanzen (BMF) die Bestimmungen insbesondere des Art. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie zolltariflich umgesetzt. Gemäß Absatz 2 der in der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung (ZTVO) enthaltenen Anordnungen i.d.F. der 52. ÄnderungsVO (Anordnungen) ist die Zollfreiheit oder Zollbegünstigung eingeführter reinrassiger Zuchtrinder u.a. von dem Nachweis abhängig, daß das Zuchttier jeweils im Zuchtbuch oder Zuchtregister eingetragen worden ist. Der Nachweis der Eintragung ist durch eine Bestätigung der zuständigen amtlich anerkannten Zuchtorganisation zu erbringen (im weiteren als Eintragungsbescheinigung bezeichnet). Dieser Nachweis ist --von im Streitfall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen-- innerhalb von 15 Monaten nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr der abfertigenden Zollstelle vorzulegen. Gleiches gilt für die ggf. anstelle der Eintragungsbescheinigung vorzulegende Schlachtbescheinigung nach Absatz 2 letzter Satz der Anordnungen.

Zu dieser Regelung war der BMF befugt, weil für den Begriff reinrassige Zuchtrinder gemeinschaftsrechtlich keine Regelung mit unmittelbarer Wirkung, sondern nur die Richtlinie bestand, die deshalb auch zolltariflich umgesetzt werden mußte (vgl. dazu Lux in Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, B/21 Rz. 31; Bundesfinanzhof --BFH-- in BFH/NV 1995, 1108). Für die Erbringung dieses Nachweises ist in Art. 7 der Richtlinie zwar keine Frist festgelegt. Ohne die Setzung einer solchen Frist liefe aber die Nachweisverpflichtung leer. Es ist daher zur Umsetzung der Richtlinie notwendig, eine solche Frist zu bestimmen. Sachgerecht ist, daß sie in Anlehnung an die durch Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 2342/92 vorgeschriebene Frist auf 15 Monate nach dem Monat der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr festgesetzt wurde.

Die in den Anordnungen getroffene Regelung für den Nachweis der Eintragung gilt auch in bezug auf die Einfuhrabschöpfung, weil diese von der Einreihung der Ware in eine bestimmte Position des Zolltarifs abhängt. Art. 1 VO Nr. 2342/92 trifft für die Einfuhrabschöpfung insoweit keine Sonderregelung, sondern verweist nur auf die Richtlinie, die durch die Anordnungen in unmittelbar geltendes Zolltarifrecht umgesetzt worden ist.

cc) Hinsichtlich der Einfuhrabschöpfung hat der Einführer gemäß Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 2342/92 (i.d.F. der Änderungsverordnung (EWG) Nr. 286/93) spätestens nach (richtig dem Sinn entsprechend, vgl. auch die französische Sprachfassung der Verordnung - "Au plus tard á la fin du quinziéme mois ...": vor) Ablauf des 15. Monats nach der Abfertigung zum freien Verkehr den Zollbehörden des Einfuhrstaates nachzuweisen, daß das betreffende Tier nicht vor Ablauf von 12 Monaten ab dem Tag der Einfuhr geschlachtet wurde (Absatz 3 Buchst. a) oder aus gesundheitlichen Gründen geschlachtet wurde bzw. infolge einer Krankheit oder eines Unfalls verendet ist (Absatz 3 Buchst. b). Außer bei Anwendung der Bestimmungen gemäß Abs. 3 Buchst. b VO Nr. 2342/92 hat die Nichteinhaltung der 12-Monatsfrist die Einreihung des betreffenden Tieres in den KN-Code 0102 90 zur Folge (Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92).

Bei der Bescheinigung nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 2342/92 handelt es sich aber nur um eine zusätzliche Bescheinigung, die außer der Eintragungs- bzw. Schlachtbescheinigung als weitere Voraussetzung für die Einräumung der Abschöpfungsfreiheit vorzulegen ist. Fehlt bereits die Eintragungs- bzw. Schlachtbescheinigung nach Absatz 2 der Anordnungen, so scheidet schon deshalb die Einreihung der Tiere in den KN-Code 0102 10 aus. Das ergibt sich --wie oben bereits ausgeführt-- aus Art. 1 Satz 1 VO Nr. 2342/92, der für die Einreihung lebender Rinder als reinrassige Zuchtrinder i.S. des KN-Code 0102 10 zum Zwecke der Erhebung der Einfuhrabschöpfung auf die Richtlinie Bezug nimmt, die durch die 52. ÄnderungsVO zolltariflich umgesetzt worden ist.

dd) Nach den den Senat mangels erhobener Verfahrensrügen bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) steht fest, daß jedenfalls die Eintragungsbescheinigungen (bzw. die Schlachtbescheinigungen) im Sinne von Absatz 2 der Anordnungen, wenn überhaupt, erst deutlich nach Ablauf der 15-Monatsfrist und damit verspätet vorgelegt worden sind.

ee) Die Nichtbeachtung der in Absatz 2 der Anordnungen gesetzten 15-Monatsfrist zur Vorlage der Eintragungs- bzw. Schlachtbescheinigung hat die Einreihung der Tiere unter den KN-Code 0102 90 zur Folge, weil diese Frist eine Ausschlußfrist ist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann.

Zwar ist Art. 17 ZK, der eine Verlängerung von im Zollrecht festgelegten Fristen nur zuläßt, wenn dies in den betreffenden Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist, im Streitfall noch nicht anwendbar, weil der Einfuhrvorgang vor Geltung des ZK stattgefunden hat (vgl. Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 19. Februar 1998 T-42/96, Rdnr. 53, ABlEG Nr. C 113/13). Dennoch besteht aber eine allgemeine Regel, daß durch Rechtsnorm vorgegebene Fristen nur verlängert werden können, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Solche Vorschriften fehlen im Streitfall. Eine rückwirkende Verlängerung der durch Absatz 2 der Anordnungen gesetzten 15-Monatsfrist gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung (AO 1977) scheidet schon deswegen aus, weil es sich bei dieser Frist nicht um eine solche zur Abgabe einer Steuererklärung oder um eine durch die Finanzbehörde gesetzte Frist handelt.

Die Frage, ob wegen Versäumung der Frist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO 1977 möglich wäre, stellt sich nicht, weil die Klägerin, wie sich aus der Begründung der Einspruchsentscheidung unwidersprochen ergibt, einen solchen Antrag nicht gestellt hat und Anhaltspunkte dafür, daß eine Wiedereinsetzung ohne Antrag in Betracht gekommen wäre, nicht vorgetragen worden sind.

b) Die Nichtbeachtung der in Absatz 2 der Anordnungen gesetzten 15-Monatsfrist zur Vorlage der Eintragungsbescheinigungen bzw. der an deren Stelle vorzulegenden Schlachtbescheinigungen hat somit die Einreihung der Rinder unter den KN-Code 0102 90 und damit den Verlust der Zoll- und Einfuhrabschöpfungsfreiheit zur Folge; sie führt gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. e letzte Alternative (Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Einfuhrabgabenfreiheit) der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 (ZollschuldVO) des Rates vom 13. Juli 1987 (ABlEG Nr. L 201/15) zur Entstehung der Abgabenschulden. Die Klägerin ist nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 1031/88 (ZollschuldnerVO) des Rates vom 18. April 1988 (ABlEG Nr. L 102/5) zur Erfüllung der Abgabenschulden verpflichtet.

Bei der für lebende reinrassige Zuchtrinder, die unter den KN-Code 0102 10 einzureihen sind, vorgesehenen tariflichen Abgabenfreiheit handelt es sich um eine verwendungsbedingte Abgabenbegünstigung, wenn eine Voraussetzung zu erfüllen ist, die bei Abfertigung der Tiere zum freien Verkehr noch nicht erfüllt war oder erfüllt werden konnte. Eine solche nachträglich zu erfüllende Voraussetzung ist die hier in Rede stehende Vorlage der Eintragungsbescheinigung innerhalb der 15-Monatsfrist. Dies führt --im Jahre 1993-- dazu, daß die Tiere --wie auch geschehen-- zur Freigutverwendung gemäß § 39 des Zollgesetzes abgefertigt werden (vgl. für die Abfertigung zur Freigutverwendung Lux in Bail/Schädel/Hutter, a.a.O., F II 1 Rz. 116) und die Zollstelle zu überwachen hat, daß die in bezug auf die Abgabenfreiheit noch nicht erfüllten Voraussetzungen fristgemäß erfüllt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die Abgabenschuld nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. e, nicht nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a ZollschuldVO, im Zeitpunkt der Überführung der Tiere in den freien Verkehr entstanden (Art. 3 Buchst. e letzte Alternative ZollschuldVO).

Der Entstehung der Zollschuld steht im Streitfall die "es sei denn-Regelung" in Art. 2 Abs. 1 Buchst. e letzter Halbsatz ZollschuldVO nicht entgegen, die sowohl für den Zoll als auch für die Einfuhrabschöpfung gilt (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 1996 Rs. C-246/94 u.a., EuGHE 1996, I-4391). Nach dieser Regelung entsteht die Zollschuld nicht, wenn sich die Verfehlungen nachweislich nicht wirklich darauf ausgewirkt haben, daß die Waren der vorgesehenen besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden.

Im Streitfall kommt diese Regelung jedoch nicht zum Zuge, weil, soweit die Eintragungsbescheinigungen überhaupt noch vorgelegt worden sind, der Nachweis, daß sich die Fristversäumnis nicht wirklich auf die Erfüllung der noch fehlenden Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ausgewirkt hat, nicht geführt werden kann. Denn die Einhaltung der großzügig bemessenen 15-Monatsfrist ist nach der in Absatz 2 der Anordnungen getroffenen Regelung selbst Bestandteil des vorgeschriebenen Verfahrens, dessen Einhaltung materielle Voraussetzung für die in Anspruch genommene Abgabenfreiheit und nicht eine bloße Formvorschrift ist. Die Ausnahmen, die eine Überschreitung der Frist zulassen, sind im einzelnen in Absatz 2 Sätze 4 ff. der Anordnungen geregelt und liegen im Streitfall nicht vor. Sie können nicht über die "es sei denn-Regelung" über die ausdrücklich zugelassenen Ausnahmen hinaus erweitert werden, weil ein solches Vorgehen die durch die Anordnungen verbindlich gesetzten Regeln, die vor allem eine möglichst zeitnahe Eintragung der Tiere sicherstellen und verhindern sollen, daß die Verfahren unangemessen verzögert werden, mißachten würde und daher nicht durch die "es sei denn-Regelung" gedeckt ist.

c) Da sich bereits aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, daß die Klägerin weder die Zoll- noch die Einfuhrabschöpfungsfreiheit in Anspruch nehmen kann, braucht der Senat nicht mehr auf die Frage einzugehen, ob die Einfuhrabschöpfungsfreiheit auch darum ausgeschlossen ist, weil die Bescheinigungen nach Art. 2 Abs. 3 VO Nr. 2342/92 nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind. Insbesondere kann dahinstehen, ob nur die Nichtbeachtung der 12-Monatsfrist oder auch die Nichtbeachtung der 15-Monatsfrist für die Vorlage dieser Bescheinigungen zur Nacherhebung der Einfuhrabschöpfung führt (Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92).

Aus Art. 2 Abs. 4 VO Nr. 2342/92 läßt sich auch nicht entnehmen, daß die Eingangsabgaben nur dann noch zu erheben sind, wenn die 12-Monatsfrist hinsichtlich der Schlachtung der Rinder nicht eingehalten wurde. Abgesehen davon, daß die VO Nr. 2342/92 nicht für den Zoll, sondern nur für die Einfuhrabschöpfung gilt, regelt sie ausdrücklich nur den Fall vorzeitiger Schlachtung von Zuchtrindern, ohne dadurch aber die Abgabenerhebung in anderen Fällen auszuschließen. Für den Fall vorzeitiger Schlachtung mußte die Nacherhebung der Einfuhrabschöpfung besonders geregelt werden, weil sie nach dem Willen des Verordnungsgebers in diesem Fall erhoben werden soll, obwohl an sich die zolltariflichen Voraussetzungen für die Einreihung der betreffenden Rinder unter den KN-Code 0102 10 vorliegen, die ohne diese Regelung die Einfuhrabschöpfungsfreiheit zur Folge hätte (vgl. den 4. Erwägungsgrund der VO Nr. 2342/92). Ist dagegen --wie im Streitfall-- schon eine der in den Anordnungen präzisierten tariflichen Voraussetzungen für die Einreihung der betreffenden Tiere in den KN-Code 0102 10 nicht erfüllt, so ergibt sich die Einreihung unter die Tarifposition 0102 90 von selbst mit der Folge, daß die Einfuhrabschöpfung nach den genannten zollschuldrechtlichen Vorschriften zu erheben ist, die auch für die Einfuhrabschöpfung gelten (Art. 1 Abs. 2 Buchst. d ZollschuldVO, Art. 1 Abs. 2 Buchst. c ZollschuldnerVO).

3. Der Senat hält die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts im vorliegenden Fall für offenkundig. Er ist daher zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH nicht verpflichtet (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415 bis 3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).

Ende der Entscheidung

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