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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 04.06.1998
Aktenzeichen: VII R 99/97
Rechtsgebiete: ZK, ZKDVO


Vorschriften:

ZK Art. 67
ZK Art. 76 Abs. 1 Buchst. a
ZK Art. 76 Abs. 3
ZK Art. 201 Abs. 2
ZK Art. 214 Abs. 1
ZKDVO Art. 85
ZKDVO Art. 218 Abs. 1 Buchst. c
ZKDVO Art. 254
ZKDVO Art. 255
ZKDVO Art. 256 Abs. 2 Anstrich 1
ZKDVO Art. 256 Abs. 3
BUNDESFINANZHOF

Das erst nach Annahme der insoweit unvollständigen Zollanmeldung vorgelegte Ursprungszeugnis "Form A" kann nur dann zur Anrechnung der Ware auf den betreffenden Zollplafond und damit zur zollfreien Einfuhr führen, wenn es vor Wiedereinführung des normalen Einfuhrabgabensatzes vorgelegt wird.

ZK Art. 67, Art. 76 Abs. 1 Buchst. a, Art. 76 Abs. 3, Art. 201 Abs. 2, Art. 214 Abs. 1 ZKDVO Art. 85, Art. 218 Abs. 1 Buchst. c, Art. 254, Art. 255, Art. 256 Abs. 2 Anstrich 1, Art. 256 Abs. 3

Urteil vom 4. Juni 1998 - VII R 99/97 -

Vorinstanz: FG Baden-Württemberg (ZfZ 1998, 29)


Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) meldete am 19. Dezember 1994 jeweils eine Sendung aus dem Iran mit Teppichen aus Seide (KN-Code 5701 90 10) und mit Teppichen aus Wolle (KN-Code 5701 10 93) zur Überführung in den freien Verkehr an. Das für die beantragte präferenzbegünstigte Abfertigung zum Zollsatz "frei" erforderliche Ursprungszeugnis "Form A" legte der Kläger nicht vor, kündigte aber an, es nachreichen zu wollen. Die Teppiche wurden antragsgemäß in den freien Verkehr übergeführt. Die Zollstelle setzte mit Zollbescheid vom 19. Dezember 1994 Zoll in Höhe von insgesamt ... DM als Sicherheit fest. Die Sicherheit wurde in bar geleistet. Am 28. Dezember 1994 legte der Kläger das am 8. Dezember 1994 für die Teppiche ausgestellte Ursprungszeugnis Form A vor und bat um Erstattung der für den Zoll geleisteten Sicherheit. Nachdem die Zentralstelle Zollkontingente bei der Oberfinanzdirektion Düsseldorf auf Anfrage mitgeteilt hatte, daß die Präferenz am 28. Dezember 1994 bereits aufgehoben gewesen sei, setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit dem angefochtenen Steueränderungsbescheid Zoll-EURO in Höhe von ... DM fest und vereinnahmte die in gleicher Höhe geleistete Sicherheit. Die Klage hatte aus den in der Zeitschrift für Zölle + Verbrauchsteuern 1998, 29 ff. veröffentlichten Gründen keinen Erfolg.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er macht geltend, die Zollschuld entstehe nach Art. 201 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (Zollkodex --ZK--) des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom 12. Oktober 1992 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 302/1) im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung. Dieser Zeitpunkt sei, wenn nichts anderes bestimmt sei, in bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren zugrunde zu legen (Art. 67 ZK). Der Anmeldung des Klägers seien mit Ausnahme des Ursprungszeugnisses alle erforderlichen Unterlagen beigefügt worden. Art. 255 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ZKDVO) der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253/1) besage, daß eine Zollanmeldung auch angenommen werden könne, wenn eine Unterlage, von deren Vorlage die Überführung in den freien Verkehr abhängig sei, nicht beigefügt sei, sofern die in a bis c der Vorschrift genannten Nachweise erbracht würden. Die Annahme des Antrags durch die Zollstelle sei ein Indiz dafür, daß der betreffende Zollbeamte die Vorschrift als erfüllt angesehen habe und er den Antrag daher mit dem Hinweis annehmen konnte, daß die fehlende Unterlage innerhalb eines Monats nachzureichen sei. Abweichend von Art. 256 Abs. 2 könne nach Art. 256 Abs. 3 ZKDVO die Unterlage, von deren Vorlage die Gewährung der Abgabenbefreiung abhängig sei, noch nach Ablauf des Zeitraums vorgelegt werden, für den die Abgabenbefreiung festgesetzt worden sei, wenn die Zollanmeldung der betreffenden Waren vor Ablauf dieses Zeitraums angenommen worden sei. Die Zollstelle habe somit fehlerhaft gehandelt, als zum Zeitpunkt der Vorlage des Ursprungszeugnisses am 28. Dezember 1994 eine nochmalige Anmeldung zur Anrechnung der Waren auf das Zollkontingent vorgenommen worden sei, anstatt auf die Annahme der Zollanmeldung vom 19. Dezember 1994 Bezug zu nehmen.

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit Recht abgewiesen, weil der angefochtene Steueränderungsbescheid in der Fassung der Einspruchsentscheidung rechtmäßig ist.

a) Das HZA hat den Zoll für die Teppiche mit dem angefochtenen Steuerbescheid zu Recht festgesetzt und die dafür geleistete Sicherheit vereinnahmt, weil der Kläger den für die Gewährung des Präferenzzollsatzes "frei" für die am 19. Dezember 1994 in den freien Verkehr übergeführten Teppiche nach der Verordnung (EWG) Nr. 3832/90 (VO Nr. 3832/90) des Rates vom 20. Dezember 1990 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für Textilwaren mit Ursprung in Entwicklungsländern im Jahr 1991 (ABlEG Nr. L 370/39), verlängert durch die Verordnung (EG) Nr. 3668/93, des Rates vom 20. Dezember 1993 zur Verlängerung für 1994 der Verordnung (EWG) Nr. 3917/92 zur Anwendung allgemeiner Zollpräferenzen für bestimmte Erzeugnisse ... (ABlEG Nr. L 338/22), erforderlichen Ursprungsnachweis "Form A" erst am 28. Dezember 1994 und damit nach Wiedereinführung der Erhebung des Zolls für die betreffenden Waren zum 24. Dezember 1994 durch die Verordnung (EWG) Nr. 3121/94 (VO Nr. 3121/94) der Kommission vom 19. Dezember 1994 über die Wiedereinführung des Zollsatzes für bestimmte Textilwaren ... (ABlEG Nr. L 330/28) vorgelegt hat. Denn das erst nach Annahme der insoweit unvollständigen Zollanmeldung vorgelegte Ursprungszeugnis "Form A" kann nur dann zur Anrechnung der Ware auf den betreffenden Zollplafond und damit zu ihrer zollfreien Einfuhr führen, wenn es vor Wiedereinführung des normalen Einfuhrabgabensatzes vorgelegt wird (Art. 256 Abs. 2 Anstrich 1 ZKDVO i.d.F. vor Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 1427/97 (VO Nr. 1427/97) der Kommission vom 23. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 ... (ABlEG Nr. L 196/31). Da der Kläger das Ursprungszeugnis erst nach Wiedereinführung des normalen Zollsatzes vorgelegt hat, ist der Zoll mit Recht auf der Grundlage dieses Zollsatzes festgesetzt und in Gestalt der geleisteten Barsicherheit vereinnahmt worden.

b) Die Zollschuld ist im Streitfall gemäß Art. 201 Abs. 2 ZK zwar in dem Zeitpunkt entstanden, in dem die betreffende unvollständige Zollanmeldung (hier am 19. Dezember 1994) von der Zollstelle angenommen worden ist. Denn unter den in Art. 76 Abs. 1 Buchst. a ZK, Art. 253 ff. ZKDVO genannten Voraussetzungen kann die Zollstelle auch eine unvollständige Anmeldung annehmen. Die ergänzenden Anmeldungen bilden mit der vereinfachten (hier unvollständigen) Anmeldung eine untrennbare rechtliche Einheit, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Anmeldung wirksam wird (Art. 76 Abs. 3 ZK). Dieser Zeitpunkt ist nach Art. 67 ZK in bezug auf alle Vorschriften über das Zollverfahren (hier die Überführung in den freien Verkehr), zu dem die Waren angemeldet werden, aber nur insoweit zugrunde zu legen, als nichts anderes bestimmt ist.

c) Wird eine unvollständige Anmeldung, bei der der nach Art. 85, Art. 218 Abs. 1 Buchst. c ZKDVO als Unterlage zur Anmeldung vorzulegende Ursprungsnachweis nach Form A fehlt, gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. a ZK i.V.m. Art. 254 ZKDVO angenommen, so gelten, soweit die Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen in Betracht kommt, die in Art. 256 Abs. 2 ZKDVO geregelten Besonderheiten (im Streitfall Art. 256 Abs. 2 i.d.F. vor Änderung durch die VO Nr. 1427/97). Danach können die in dieser Vorschrift genannten Zollpräferenzmaßnahmen, zu denen auch die vom Kläger nach der VO Nr. 3832/90 in Anspruch genommene gehört, erst nach Vorlage des Ursprungsnachweises in Anspruch genommen werden, von dem die Anwendung der Zollfreiheit abhängig ist. Der Ursprungsnachweis muß nach Art. 256 Abs. 2 Anstrich 1 ZKDVO auf jeden Fall vor dem Zeitpunkt vorgelegt werden, zu dem der normale Einfuhrabgabensatz aufgrund einer Gemeinschaftsmaßnahme (hier der VO Nr. 3121/94) wieder eingeführt wird. Wird er nicht vor diesem Zeitpunkt vorgelegt, so findet die Präferenzmaßnahme keine Anwendung. Diese Regelung ist im wesentlichen inhaltsgleich mit der Regelung des Art. 14 Abs. 2 VO Nr. 3832/90 und hat diese als nunmehr ihrem Anwendungsbereich nach umfassendere Vorschrift konsumiert.

Anders als der Kläger meint steht der Regelung in Art. 256 Abs. 2 ZKDVO die Vorschrift des Absatzes 3 dieses Artikels nicht entgegen, nach dem die Unterlage, von deren Vorlage die Gewährung der Abgabenbefreiung abhängig ist, noch nach Ablauf des Zeitraums vorgelegt werden kann, für den die Abgabenbefreiung festgesetzt worden ist, wenn die Zollanmeldung der betreffenden Waren vor Ablauf dieses Zeitraums angenommen worden ist. Denn Absatz 3 gilt ausdrücklich nur "unbeschadet" des ihm vorangehenden Absatzes 2l läßt diesen also unberührt. Daraus folgt, daß der Ursprungsnachweis zwar unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen noch nach Ablauf des Zeitraums vorgelegt werden kann, für den die Abgabenbefreiung festgesetzt worden ist, er aber auf jeden Fall vor Wiedereinführung des normalen Einfuhrabgabensatzes vorgelegt sein muß, damit die Ware im Rahmen des Zollplafonds abgabenfrei eingeführt werden kann.

Ebenso ist Art. 255 ZKDVO im Streitfall --anders als der Kläger meint-- nicht einschlägig, weil es sich bei dem für die Anwendung einer Präferenzmaßnahme erforderlichen Ursprungsnachweis nicht um eine Unterlage handelt, von der die Überführung der Ware in den freien Verkehr abhängt; nur dieser Fall ist aber in Art. 255 ZKDVO geregelt.

d) Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, steht die Regelung des Art. 256 Abs. 2 ZKDVO auch nicht im Widerspruch zu Art. 76 Abs. 3 i.V.m. Art. 67 ZK. Denn nach Art. 67 ZK ist der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung nur maßgebend "wenn nichts anderes bestimmt ist". Letzteres ist aber hinsichtlich des Verfahrens, dessen Einhaltung für die Anwendung von Präferenzmaßnahmen Voraussetzung ist, durch Art. 256 Abs. 2 ZKDVO geschehen. Zu dieser Regelung war die Kommission, wie auch von der Revision nicht mehr bestritten wird, nach Art. 76 Abs. 1 ZK ermächtigt. Die Notwendigkeit einer solchen Regelung folgt im übrigen auch aus der Natur der in Art. 256 Abs. 2 ZKDVO genannten Präferenzmaßnahmen, die nur dann sinnvoll verwaltet werden können, wenn die für ihre Anwendung erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden, solange die Maßnahmen gelten (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften --EuGH--, Urteil vom 27. Oktober 1983 Rs. 321/82, EuGHE 1983, 3355, 3364 Rdnr. 12).

Schließlich steht auch Art. 214 Abs. 1 ZK der Regelung des Art. 256 Abs. 2 ZKDVO nicht entgegen. Nach Art. 214 Abs. 1 ZK werden zwar, soweit der ZK nichts Gegenteiliges bestimmt, die auf eine Ware zu erhebenden Einfuhrabgaben anhand der Bemessungsgrundlagen bestimmt, die für diese Ware zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld (hier Annahme der Zollanmeldung) gelten. Diese Regelung bezieht auch die geltenden Präferenzmaßnahmen ein. Sie besagt aber nichts über das Verfahren, dessen Einhaltung nach Art. 256 Abs. 2 ZKDVO Voraussetzung für die Anwendung der Präferenzmaßnahmen ist.

e) Der Senat hält es nicht für erforderlich, in dieser Sache eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einzuholen, weil sich keine vernünftige Zweifelsfrage hinsichtlich der Auslegung der betreffenden Gemeinschaftsvorschriften in dem Sinne ergibt, daß mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar wären, und weil er keine Zweifel an der Gültigkeit des Art. 256 Abs. 2 ZKDVO hat (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415 bis 3442, und Senatsurteil vom 23. Oktober 1985 VII R 107/81, BFHE 145, 266).

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