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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 16.05.2008
Aktenzeichen: VII S 11/08 (PKH)
Rechtsgebiete: InsO, BGB, ZPO


Vorschriften:

InsO § 95
InsO § 96
InsO § 294
InsO § 294 Abs. 3
InsO § 301 Abs. 1
BGB § 394
ZPO §§ 850 ff.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das im April 2000 über das Vermögen des Antragstellers eröffnete Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom ... Juni 2004 aufgehoben und es wurde festgestellt, dass der Antragsteller Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten gemäß der Insolvenzordnung (InsO) nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung nicht vorliegen.

Nachdem der Antragsteller sein Kraftfahrzeug zum 10. April 2006 abgemeldet hatte, setzte der Beklagte (das Finanzamt --FA--) die für das Jahr 2006 bereits festgesetzte Kraftfahrzeugsteuer herab, woraus sich ein Guthaben des Antragstellers ergab, gegen das das FA mit offenen Umsatzsteuerforderungen für Februar 1999 aufrechnete. Der gegen den entsprechenden Abrechnungsbescheid erhobene Einspruch des Antragstellers blieb erfolglos.

Aus Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 bis 2003 ergaben sich Ansprüche des Antragstellers auf Erstattung der im Wege des Lohnsteuerabzugs zu viel entrichteten Einkommensteuer bzw. des zu viel entrichteten Solidaritätszuschlags sowie auf hierauf entfallende Zinsen. Die entsprechenden Guthaben wurden, soweit das Insolvenzverfahren noch nicht beendet war, an den Insolvenzverwalter ausgezahlt und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vom FA mit offenen Steuerforderungen verrechnet. Hierüber erteilte das FA für die Jahre 2001 bis 2003 Abrechnungsbescheide, gegen die der Antragsteller Einsprüche erhob, welche jedoch erfolglos blieben.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Das FG urteilte, dass es hinsichtlich des Guthabens aus der Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2000 zum einen an einem Abrechnungsbescheid fehle, zum anderen aber das Guthaben zu Recht an den Insolvenzverwalter ausgezahlt worden sei, da der Antragsteller während des Insolvenzverfahrens kein Recht gehabt habe, über sein Vermögen zu verfügen. Die Abrechnungsbescheide zur Kraftfahrzeugsteuer und zur Einkommensteuer 2001 bis 2003 seien rechtmäßig. Nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens hätten die Aufrechnungsbeschränkungen gemäß §§ 95, 96 InsO nicht mehr bestanden, weshalb das FA berechtigt gewesen sei, mit seinen Forderungen gegen die Erstattungsansprüche des Antragstellers aufzurechnen. Auch hätten weder die Vorschriften des § 294 InsO noch des § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs i.V.m. §§ 850 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) der Aufrechnung entgegengestanden.

Der Antragsteller beantragt, ihm für eine gegen dieses Urteil noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen.

II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, die noch einzulegende Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 ZPO).

Das Vorbringen des Antragstellers, dass die Restschuldbefreiung auch Steuerforderungen erfasse, rechtfertigt auch unter Berücksichtigung, dass es sich um ein laienhaftes Vorbringen des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers handelt, die Zulassung der Revision nicht. Wird am Ende der sog. Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung erteilt, wirkt diese zwar gemäß § 301 Abs. 1 InsO gegen alle Insolvenzgläubiger. Dies bedeutet jedoch nicht, dass es einem Insolvenzgläubiger vor Erteilung der Restschuldbefreiung verwehrt ist, gegen Ansprüche, die der Schuldner während der Wohlverhaltensphase erwirbt, die Aufrechnung mit Insolvenzforderungen zu erklären. Dass im Streitfall § 294 Abs. 3 InsO der Aufrechnung durch das FA während der Wohlverhaltensphase entgegensteht, hat das FG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des beschließenden Senats, wonach Steuererstattungsansprüche nicht zu den an den Treuhänder abgetretenen Forderungen des Schuldners auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gehören (Senatsurteil vom 21. November 2006 VII R 66/05, BFH/NV 2007, 1066), zutreffend verneint.

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